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Kapitel I.

Länder des Sklavenhandels. Maassregeln, welche in den Gebieten. zu treffen sind, in denen der Sklavenhandel seinen Ursprung hat.

Artikel I.

Die Mächte erklären, dass die wirksamsten Mittel zur Bekämpfung des Nr. 10304. Sklavenhandels im Innern Afrikas folgende sind:

Konferenz

Staaten.

1) Fortschreitende Organisation der Verwaltung, der Gerichtsbarkeit, sowie 2. Juli 1890. der kirchlichen und militärischen Einrichtungen in den der Hoheit oder dem Protektorate der civilisirten Nationen unterstellten Gebieten Afrikas.

2) Allmähliche Errichtung von Stationen im Innern seitens der Mächte, zu denen die betreffenden Gebiete im Abhängigkeitsverhältniss stehen, und zwar mit einer derart starken Besatzung, dass in den durch die Menschenjagden verwüsteten Gebieten ein kräftiger Schutz der Eingeborenen und eine wirksame Unterdrückung des Sklavenhandels ausgeübt werden können.

3) Anlage von Strassen und namentlich Eisenbahnen, welche die vorgeschobenen Stationen mit der Küste verbinden und den Zugang zu den Binnengewässern und zu dem oberen Laufe der durch Schnellen und Katarakte unterbrochenen Ströme und Flüsse erleichtern, um auf diese Weise billige und schnellere Transportmittel an die Stelle des jetzt üblichen Trägerdienstes zu setzen.

4) Einführung von Dampfschiffen auf den schiff baren Flüssen des Innenlandes und auf den Seen sowie zu deren Unterstützung Anlegung von Stützpunkten an den Ufern.

5) Errichtung von Telegraphenlinien zur Sicherung der Verbindung der Stützpunkte und Stationen mit der Küste und den Verwaltungscentren.

6) Organisation von Expeditionen und mobilen Truppenkörpern, welche die Verbindung der Stationen unter sich und mit der Küste aufrechterhalten, bei der Unterdrückung des Sklavenhandels mitwirken und die Verkehrswege sichern.

7) Beschränkung der Einfuhr der Feuerwaffen, wenigstens der vervollkommneten, sowie der Munition in der ganzen Ausdehnung der von dem Sklavenhandel berührten Gebiete.

Artikel II.

Die Stationen, die von jeder der Mächte auf ihren Gewässern angeordneten Kreuzfahrten und die für diese als Schutzhäfen bestimmten Stützpunkte haben, abgesehen von ihrer Hauptaufgabe, nämlich der Verhinderung der Sklavenjagden und der Absperrung der dem Sklavenhandel dienenden Strassen, noch folgende Nebenbestimmungen:

1) den eingeborenen Völkerschaften, welche der Oberhoheit oder dem Schutz des Staats unterstellt sind, von dem die Station abhängig ist, sowie den unabhängigen Völkerschaften und bei drohender Gefahr zeitweise allen anderen als Schutz- und nöthigenfalls Zufluchtsort zu dienen; die Völker

Konferenz

Nr. 10304. schaften der ersterwähnten Kategorie in den Stand zu setzen, zu ihrer eigenen Staaten. Vertheidigung beizutragen, die inneren Kriege zwischen den Stämmen auf 2. Juli 1890. schiedsrichterlichem Wege zu vermindern, dieselben mit Ackerbau und Gewerbe vertraut zu machen, um so ihren Wohlstand zu heben, sie zur Civilisation zu erziehen und die Ausrottung barbarischer Bräuche wie des Kannibalismus und der Menschenopfer herbeizuführen;

2) Hülfe und Schutz den Handelsunternehmungen zu gewähren, deren Gesetzmässigkeit zu überwachen, namentlich auch durch Kontrole der Dienstverträge mit den Eingeborenen und die Gründung von dauernden Kulturcentren und Handelsniederlassungen vorzubereiten;

3) ohne Unterschied des Kultus die bereits bestehenden oder noch zu begründenden Missionen zu schützen;

4) für Krankenpflege zu sorgen und den Forschern sowie allen denen, die sich in Afrika an dem Werk der Unterdrückung des Sklavenhandels betheiligen, Gastfreundschaft und Hülfe zu gewähren.

Artikel III.

Die Mächte, welche in Afrika Souveränetätsrechte oder eine Schutzherrschaft ausüben, verpflichten Sich in Bestätigung und näherer Bestimmung Ihrer früheren Erklärungen, nach und nach, je nachdem es die Umstände zulassen, sei es durch die oben erwähnten Mittel oder durch jedes andere, das Ihnen zuträglich erscheinen sollte, die Unterdrückung des Sklavenhandels, Eine Jede in Ihren bezüglichen Besitzungen und unter Ihrer eigenen Leitung zu betreiben. So oft Sie es für möglich erachten, werden Sie denjenigen Mächten Ihre guten Dienste leihen, welche in rein humanitärer Absicht eine ähnliche Aufgabe in Afrika erfüllen sollten.

Artikel IV.

Die Mächte, welche Hoheitsrechte oder eine Schutzherrschaft in Afrika ausüben, können gleichwohl die Verpflichtungen, die Sie kraft Artikels III übernehmen, insgesammt oder zum Theil an Gesellschaften, die mit Schutzbriefen versehen sind, übertragen. Sie bleiben nichtsdestoweniger direkt für die Verpflichtungen verantwortlich, welche Sie durch die gegenwärtige GeneralAkte eingehen, und stehen für die Ausführung derselben ein. || Die Mächte versprechen den nationalen Vereinigungen und den individuellen Bestrebungen, welche an der Unterdrückung des Sklavenhandels in Ihren Bereichen mitwirken wollen, Entgegenkommen, Hülfe und Schutz unter dem Vorbehalt Ihrer vorgängigen und jederzeit widerruflichen Ermächtigung, Ihrer Leitung und Beaufsichtigung, sowie unter Ausschluss jeder Ausübung von Hoheitsrechten.

Artikel V.

Die kontrahirenden Mächte verpflichten Sich, sofern nicht schon durch Gesetze, die dem Geist des gegenwärtigen Artikels entsprechen, dafür Sorge getragen ist, innerhalb des Verlaufes von spätestens einem Jahre vom Tage

Konferenz

der Unterzeichnung der gegenwärtigen Generalakte ab ein Gesetz zu erlassen Nr. 10304. oder bei Ihren betreffenden gesetzgebenden Körperschaften in Vorschlag zu Staaten. bringen, das einerseits die Bestimmungen Ihrer Strafgesetze über die schwereren 2. Juli 1890. Vergehen gegen die Person auf die Veranstalter und Theilnehmer von Menschenjagden, auf diejenigen, welche sich der Verstümmelung von Erwachsenen und Kindern männlichen Geschlechts schuldig machen und auf alle Theilnehmer am gewaltsamen Sklavenfange, sowie andererseits die Bestimmungen über die Vergehungen gegen die persönliche Freiheit auf die Sklavenhändler Führer und Transporteure — für anwendbar erklärt. || Die Theilnehmer und Gehülfen der verschiedenen vorbezeichneten Kategorien der Sklavenfänger und Händler sollen mit Strafen belegt werden, welche zu den durch die Thäter verwirkten im Verhältniss stehen. || Die Schuldigen, die sich der Rechtsprechung der Behörden des Landes entzogen haben, in welchem die Verbrechen oder Vergehen begangen sind, sollen entweder auf Grund der von den Behörden, welche die Gesetzesverletzung festgestellt haben, übermittelten Untersuchungsakten oder auf Grund jedes andern Beweises ihrer Straffälligkeit auf Betreiben derjenigen Macht, in deren Bereiche sie betroffen worden, in Haft genommen werden und ohne weitere Förmlichkeit zur Verfügung der für ihre Aburtheilung kompetenten Gerichte gehalten werden. || Die Mächte werden Sich binnen möglichst kurzer Frist die bereits vorhandenen oder in Ausführung des gegenwärtigen Artikels erlassenen Gesetze oder Verordnungen mittheilen.

Artikel VI.

Die in Folge des Anhaltens oder der Auflösung eines Sklaventransportes im Innern des Kontinents frei gewordenen Sklaven sollen, sofern die Umstände es gestatten, in ihr Heimathsland zurückgesandt werden; andernfalls soll ihnen. die Ortsbehörde nach Möglichkeit die Beschaffung von Lebensmitteln und, falls sie es wünschen, die Niederlassung an Ort und Stelle erleichtern.

Artikel VII.

Jeder flüchtige Sklave, welcher auf dem Kontinent den Schutz der Signatärmächte anruft, soll ihn erhalten und soll in Ihren von Amtswegen errichteten Lagern und Stationen oder an Bord der die Seen und Flüsse befahrenden staatlichen Schiffe Aufnahme finden. Die Privatstationen und Privatschiffe sollen das Asylrecht nur unter Vorbehalt der vorgängigen staatlichen Genehmigung ausüben dürfen.

Artikel VIII.

Da die Erfahrung aller Stationen, die mit Afrika in Beziehung stehen, gezeigt hat, welche verderbliche und hervorragende Rolle bei der Ausübung des Sklavenhandels sowie bei den inneren Kriegen zwischen den eingeborenen Stämmen die Feuerwaffen spielen, und da diese Erfahrung selbst klar erwiesen hat, dass die Erhaltung der afrikanischen Völkerschaften, deren Fortbestehen zu sichern der ausdrückliche Wille der Mächte ist, vollkommen unmöglich ist,

Konferenz

Staaten.

Nr. 10304, wenn hinsichtlich des Handels mit Feuerwaffen und Munition keine Einschränkungsmaassregeln getroffen werden, so bestimmen die Mächte, dass, so2. Juli 1890. weit es der gegenwärtige Zustand Ihrer Grenzen ermöglicht, die Einfuhr von Feuerwaffen und besonders von gezogenen und vervollkommneten Gewehren, sowie von Schiesspulver, Kugeln und Patronen, abgesehen von den im folgenden Artikel vorgesehenen Fällen und Bedingungen, in den zwischen dem 20. Grad nördlicher und dem 22. Grad südlicher Breite gelegenen und westlich vom Atlantischen Ozean, östlich vom Indischen Ozean begrenzten Territorien und deren Dependenzen einschliesslich der längs dem Meeresufer bis auf 100 Seemeilen von der Küste entfernt belegenen Inseln verboten sein soll.

Artikel IX.

Die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition soll, falls sie in den Bereichen der Signatärmächte, welche Souveränetätsrechte oder eine Schutzherrschaft in Afrika ausüben, verstattet werden soll, sofern noch keine gleichen oder strengeren Bestimmungen daselbst bestehen, für die in Artikel VIII bezeichnete Zone in folgender Weise geregelt werden. || Sämmtliche importirte Feuerwaffen müssen auf Kosten, Risiko und Gefahr des Importeurs in einem öffentlichen, der Aufsicht der Staatsverwaltung unterstellten Lagerhause deponirt werden. Eine Herausgabe der importirten Feuerwaffen und Munition aus dem Lagerhause darf ohne vorgängige Erlaubniss der Verwaltung nicht stattfinden. Diese Erlaubniss soll, abgesehen von den nachfolgend bezeichneten Fällen, für alle Präzisionswaffen, als gezogene Gewehre, Magazingewehre oder Hinterlader, ganz oder auseinandergenommen, nebst deren Patronen, Zündhütchen und anderem für dieselben bestimmten Munitionsbedarf verweigert werden. || An Seehafenplätzen und unter Bedingungen, welche die nöthige Sicherheit verbürgen, können die betreffenden Regierungen auch Privatlagerhäuser zulassen, dies jedoch nur für gewöhnliches Schiesspulver und für Feuersteingewehre unter Ausschluss der vervollkommneten Waffen und deren Munition. Unabhängig von den seitens der Regierungen direkt für die Bewaffnung der öffentlichen Wacht und für die Organisation Ihrer Vertheidigung getroffenen Maassregeln können besondere Ausnahmen verstattet werden für solche Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, dass die ihnen ausgehändigte Waffe nebst Munition nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder verkauft wird, sowie für Reisende, die mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin lautend, dass die Waffe nebst Munition ausschliesslich zu ihrer persönlichen Vertheidigung bestimmt ist. Jede Waffe soll in den im Vorstehenden vorgesehenen Fällen von der Aufsichtsbehörde registrirt und gestempelt werden; die letztere hat auch den in Frage kommenden Personen Erlaubnissscheine zum Tragen der Waffen auszustellen, mit der Angabe des Namens der zum Tragen der Waffe berechtigten Person und des Stempels, mit welchem die Waffe versehen ist. Diese im Falle erwiesenen Missbrauchs widerruflichen Erlaubnissscheine sollen nur auf fünf Jahre ausgestellt, können jedoch wieder erneuert werden. || Die

Konferenz

vorstehende Bestimmung über die Deponirung im Lagerhause ist in gleicher Nr. 10304. Weise auf Schiesspulver anzuwenden. || Aus den Lagerhäusern dürfen für den Staaten. Handel nur nichtgezogene Feuersteingewehre und gewöhnliches Schiesspulver, 2. Juli 1890. sogenanntes ,,Handelspulver" (poudres de traite) herausgegeben werden. Bei jeder Herausgabe derartiger Gewehre und Munition zu Handelszwecken sollen die Ortsbehörden die Bezirke bestimmen, innerhalb deren diese Waffen und Munition verkauft werden können. Die vom Sklavenhandel berührten Distrikte sollen stets ausgeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, welchen die Entnahme von Waffen oder Schiesspulver aus den Lagerhäusern verstattet worden ist, müssen sich verpflichten, der Verwaltungsbehörde alle sechs Monate genaue Listen mit der Angabe des Verbleibs der verkauften Feuerwaffen und des verkauften Schiesspulvers sowie des noch für den Verbrauch restirenden Bestandes einzureichen.

Artikel X.

Die Regierungen werden alle Maassregeln treffen, welche Sie für erforderlich erachten zur Sicherung einer möglichst vollständigen Durchführung der Bestimmungen über die Einfuhr, den Verkauf und den Transport von Feuerwaffen und Munition sowie zur Verhinderung der Ein- und Ausfuhr über Ihre inneren Grenzen und der Durchfuhr nach den Gebieten, wo der Sklavenhandel herrscht. Die Durchfuhr-Erlaubniss darf innerhalb der Grenzen der im Artikel VIII bezeichneten Zone nicht verweigert werden, wenn die Waffen und Munition durch das Gebiet einer Macht, welche diese Akte gezeichnet hat oder derselben beigetreten ist und welche sich im Besitz der Küste befindet, nach im Innern gelegenen Gebieten überführt werden sollen, welche unter der Souveränetät oder dem Protektorat einer anderen Macht stehen, welche diese Akte gezeichnet hat oder derselben beigetreten ist, sofern nicht diese letztere Macht durch Ihr eignes Gebiet einen direkten Zugang zum Meere besitzt. Sollte dieser Zugang vollständig abgeschnitten sein, so darf die DurchfuhrErlaubniss ebenso wenig vorenthalten werden. Jedem Transitgesuch muss eine von der Regierung der im Innern angesessenen Macht abgegebene Erklärung beigefügt sein, in welcher bezeugt wird, dass die besagten Waffen und Munition nicht zum Verkauf, sondern zur Verwendung bei den Behörden der betreffenden Macht oder für das zum Schutz der Missions- oder Handelsstationen nothwendige Militär oder für namentlich in der Erklärung bezeichnete Personen bestimmt sind. Gleichwohl behält sich die Territorialmacht der Küste das Recht vor, ausnahmsweise und provisorisch die Durchfuhr von Präzisionswaffen und Munition durch Ihr Gebiet zu beanstanden, wenn wegen Unruhen im Innern oder anderer ernster Gefahren zu befürchten ist, dass durch die Beförderung der Waffen und Munition Ihre eigene Sicherheit gefährdet werden kann. Artikel XI.

Die Mächte werden Sich über den Vertrieb der Feuerwaffen und Munition, über die bewilligten Erlaubnissscheine und über die in Ihren betreffenden Gebieten getroffenen Repressionsmaassregeln Nachricht zugehen lassen.

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