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Artikel LXXXIII.

Konferenz

Das Bureau in Sansibar soll an dasselbe jedes Jahr den im Artikel LXXX Nr. 10304. gedachten Bericht über seine Thätigkeit im letztverflossenen Jahr, sowie über Staaten. diejenige der Hülfsämter gelangen lassen, welche in Gemässheit des Artikels 2, Juli 1890. LXXIX errichtet werden sollten.

Artikel LXXXIV.

Die Urkunden und Nachweisungen sollen gesammelt und dann in bestimmten Zeitfolgen veröffentlicht und allen Signatärmächten mitgetheilt werden. Der Veröffentlichung soll jedes Jahr ein Sachregister über die in den Artikeln LXXXI und LXXXIII erwähnten Urkunden aus dem Gebiete der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Statistik beigefügt werden.

Artikel LXXXV.

Die Bureau-, Uebersetzungs- und Druckkosten sollen von allen Signatärmächten getragen und durch Vermittelung des Auswärtigen Amts in Brüssel eingezogen werden.

§ III. Von dem Schutz der in Freiheit gesetzten Sklaven.

Artikel LXXXVI.

Nachdem die Signatärmächte es als Pflicht anerkannt haben, die befreiten Sklaven in Ihren Gebieten zu schützen, machen Sie Sich verbindlich, in den Häfen der im Artikel XXI bestimmten Zone und an denjenigen Orten Ihrer gedachten Gebiete, woselbst Sklavenfang betrieben wird oder welche Durchgangs- und Ankunftsplätze von afrikanischen Sklaven sind, Bureaus und Anstalten in einer nach Ihrem Ermessen hinreichenden Anzahl einzurichten, falls solche noch nicht vorhanden sind; dieselben sollen die besondere Aufgabe haben, die Sklaven in Gemässheit der Bestimmungen der Artikel VI, XVIII, LII, LXIII und LXVI in Freiheit zu setzen und in Schutz zu nehmen.

Artikel LXXXVII,

Die Bureaus für Befreiungsangelegenheiten oder die zu gleichem Zwecke eingesetzten Behörden sollen die Freibriefe ausstellen und darüber Register führen. || Sobald ein Fall von Sklavenhandel oder ungesetzlicher Freiheitsberaubung zur Anzeige gelangt, oder auf Antrag der Sklaven selbst, sollen die besagten Bureaus oder Behörden die Befreiung der Sklaven sowie die Bestrafung der Schuldigen auf das angelegentlichste betreiben. || Die Ausstellung der Freibriefe darf keineswegs verzögert werden, wenn der betreffende Sklave wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach gemeinem Recht unter Anklage steht. Jedoch soll nach der Ausstellung der besagten Briefe die Sache im ordentlichen Gerichtsverfahren zum Austrag gebracht werden.

Artikel LXXXVIII.

Die Signatärmächte sollen in Ihren Gebieten die Errichtung von Zufluchtsstätten für die befreiten Frauen und Erziehungsanstalten für die in Freiheit gesetzten Kinder begünstigen.

Nr. 10304.

Konferenz

Artikel LXXXIX.

Die in Freiheit gesetzten Sklaven können sich stets an die Bureaus wenStaaten. den, um im Genusse ihrer Freiheit beschützt zu werden. || Wer List oder Ge2. Juli 1890. walt angewendet hat, um einem in Freiheit gesetzten Sklaven seinen Freibrief zu nehmen, oder denselben seiner Freiheit zu berauben, soll als Sklavenhändler angesehen werden.

Kapitel VI.

Maassregeln, betreffend die Beschränkung des Handels mit

Spirituosen.

Artikel XC.

In gerechter Besorgniss wegen der moralischen und materiellen Folgen, welche der Missbrauch der Spirituosen bei den eingeborenen Völkerschaften mit sich bringt, sind die Signatärmächte übereingekommen, die Bestimmungen der Artikel XCI, XCII und XCIII innerhalb einer Zone in Anwendung zu bringen, welche vom 20. Grad nördlicher Breite und vom 22. Grad südlicher Breite begrenzt wird und welche sich im Westen bis an den Atlantischen Ocean, im Osten bis an den Indischen Ocean und seine Dependenzen einschliesslich der bis zu einer Entfernung von 100 Seemeilen am Meeresufer gelegenen Inseln erstreckt.

Artikel XCI.

In denjenigen Theilen dieser Zone, in welchen erweislich, sei es aus religiösen oder anderen Gründen, keine Spirituosen konsumirt werden, oder der Genuss derselben sich nicht eingebürgert hat, sollen die Mächte die Einfuhr derselben verhindern. Die Fabrikation der geistigen Getränke soll daselbst ebenfalls untersagt sein. || Jede Macht soll innerhalb Ihrer Besitzungen oder Schutzgebiete die Grenzen der der Spirituosensperre unterworfenen Zone bestimmen und soll gehalten sein, einen Abriss derselben binnen sechs Monaten den anderen Mächten mitzutheilen. || Ausnahmen von dem obenerwähnten Verbot können nur für beschränkte Quantitäten verstattet werden, wenn dieselben für den Gebrauch der Nichteingeborenen bestimmt sind und wenn sie in Gemässheit der von einer jeden Regierung erlassenen Vorschriften und Bedingungen eingeführt werden.

Artikel XCII.

Die Mächte, welche Besitzungen oder Protektorate in denjenigen Theilen der Zone innehaben, welche dem Verbote nicht unterliegen und wo die Spirituosen gegenwärtig frei eingeführt werden oder wo der Einfuhrzoll weniger als 15 Frank für den Hektoliter von 50 Grad (centigrades) Alkoholgehalt beträgt, verpflichten Sich, auf diese Spirituosen einen Einfuhrzoll von 15 Frank für den Hektoliter von 50% Alkoholgehalt zu legen und zwar für die Dauer von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die gegenwärtige Generalakte in Kraft tritt. Bei Ablauf dieses Zeitabschnittes kann der Zoll auf 25 Frank für die Dauer von ferneren drei Jahren erhöht werden.

Am

Konferenz

Ende des 6. Jahres soll derselbe auf Grundlage einer vergleichenden Unter- Nr. 10304. suchung der durch diese Tarifbestimmungen gezeitigten Ergebnisse einer Revi- Staaten. sion unterzogen werden, damit alsdann, wenn möglich, in dem ganzen Gebiet 2. Juli 1890. derjenigen Zone, wo das im Artikel XCI vorgesehene Verbot nicht in Kraft stehen sollte, ein Minimalzoll festgesetzt wird. || Die Mächte behalten Sich das Recht vor, in denjenigen Gebieten, wo Sie dasselbe zur Zeit besitzen, die Zollsätze auch über das im gegenwärtigen Artikel festgesetzte Minimum hinaus aufrechtzuerhalten oder zu erhöhen.

Artikel XCIII.

Die Spirituosen, welche in den im Artikel XCII bezeichneten Gebieten fabrizirt werden sollten und für den Bedarf im Innern bestimmt sind, sollen Diese Steuer, deren Erhebung die Mächte,

mit einer Steuer belegt werden.

soweit möglich, zu sichern Sich verpflichten, soll nicht niedriger sein als der im Artikel XCII festgesetzte Minimalsatz der Einfuhrzölle.

Artikel XCIV.

Die Signatärmächte, welche in Afrika Besitzungen haben, welche an die im Artikel XC bezeichnete Zone grenzen, verpflichten Sich, die erforderlichen Maassregeln zu treffen, um zu verhindern, dass Spirituosen über Ihre Inlandgrenzen in das Gebiet der erwähnten Zone eingeführt werden.

Artikel XCV.

Die Mächte werden Sich durch Vermittelung des Bureaus in Brüssel entsprechend den Bestimmungen des Kapitels V die auf den Spirituosenhandel in Ihren betreffenden Gebieten bezüglichen Nachweisungen mittheilen.

Kapitel VII. Schlussbestimmungen.

Artikel XCVI.

Die gegenwärtige Generalakte hebt alle entgegenstehenden Bestimmungen der früher zwischen den Signatärmächten abgeschlossenen Vereinbarungen auf. Artikel XCVII.

Die Signatärmächte behalten Sich vor, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel XIV, XXIII und XCII in die gegenwärtige Generalakte nachträglich und auf Grund gemeinsamen Einverständnisses diejenigen Abänderungen oder Verbesserungen aufzunehmen, deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden sollte.

Artikel XCVIII.

Den Mächten, welche die gegenwärtige Generalakte nicht unterzeichnet haben, kann verstattet werden, derselben beizutreten. || Die Signatärmächte behalten Sich das Recht vor, für diesen Beitritt diejenigen Bedingungen zu stellen, welche Sie für erforderlich erachten sollten. | Falls keine besondere Bedingung gestellt wird, so begründet der Beitritt zu vollem Recht die Uebernahme aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vortheilen, welche in der gegen

Konferenz

Nr. 10304. wärtigen Generalakte vereinbart worden sind. || Die Mächte werden Sich über Staaten. die Schritte verständigen, welche zu thun sind, um den Beitritt derjenigen 2. Juli 1890. Staaten herbeizuführen, deren Mitwirkung zur Sicherung der vollständigen Ausführung der Generalakte nothwendig oder erspriesslich sein sollte. || Der Beitritt wird durch einen besonderen Akt vollzogen werden. Er wird auf diplomatischem Wege der Regierung Sr. Majestät des Königs der Belgier und durch dessen Vermittelung allen Signatärstaaten und beitretenden Staaten bekanntgegeben werden.

Artikel XCIX.

Gegenwärtige Generalakte soll binnen kürzester und keinenfalls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist ratifizirt werden. || Jede Macht wird Ihre Ratifikation der Regierung Sr. Majestät des Königs der Belgier zugehen lassen, welcher allen anderen Signatärmächten der gegenwärtigen Generalakte davon Kenntniss geben wird. || Die Ratifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven des Königreichs Belgien aufbewahrt. Wenn alle Ratifikationen beigebracht sind oder spätestens ein Jahr nach der Unterzeichnung der gegenwärtigen Generalakte, wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll errichtet, welches von den Vertretern aller Mächte, welche ratifizirt haben, unterzeichnet wird. Eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls wird allen betheiligten Mächten übermittelt.

Artikel C.

Die gegenwärtige Generalakte tritt in allen Gebieten der vertragschliessenden Mächte in Kraft am sechszigsten Tage nach demjenigen Tage, an welchem das Hinterlegungsprotokoll aufgenommen worden ist. || Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtige Generalakte unterzeichnet und Ihr Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 1890.

Anlage zu Artikel XXXIX.

Ermächtigung zur Küstenschiffahrt an der Ostafrikanischen Küste in Gemässheit des Artikels XXXIX,

Die gegenwärtige Ermächtigung muss erneuert werden am

Amtliche Eigenschaft des Ausstellers des Erlaubnissscheins.

Erklärung.

Konferenz

Die zur Konferenz in Brüssel vereinigten Mächte, welche die Berliner Nr. 10304. Generalakte vom 26. Februar 1885 ratifizirt haben oder derselben beigetreten Staaten. sind, || Nachdem Sie in der Generalakte des heutigen Tages übereinstimmend 2. Juli 1890. eine Zusammenstellung der Maassregeln verfasst und unterzeichnet haben, welche bestimmt sind, dem Sklavenhandel zu Lande wie zur See ein Ziel zu setzen und die moralische und materielle Lage der eingeborenen Völkerschaften zu verbessern, Und in Erwägung, dass die Ausführung der Bestimmungen, die Sie zu diesem Zweck getroffen haben, gewissen Mächten unter Ihnen, welche im konventionellen Congobecken Besitzungen haben oder eine Schutzherrschaft ausüben, Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung gebieterisch neue Hülfsmittel erheischt, || Sind übereingekommen, die folgende Erklärung abzugeben:

Die Signatärmächte oder die beitretenden Mächte, welche in dem bezeichneten konventionellen Congobecken Besitzungen haben oder eine Schutzherrschaft ausüben, können daselbst, soweit überhaupt eine Ermächtigung dazu für Sie erforderlich ist, von den eingeführten Waaren Zölle erheben, deren Tarif 10% des Werthes im Einfuhrhafen nicht übersteigen darf, jedoch mit Ausnahme der Spirituosen, für welche die Bestimmungen des Kapitels VI der Generalakte vom heutigen Tage maassgebend sind. | Nach Unterzeichnung der erwähnten Generalakte werden zwischen den Mächten, welche die Berliner Generalakte ratifizirt haben oder derselben beigetreten sind, Verhandlungen eröffnet werden, um innerhalb der Maximalgrenze von 10 % des Werthes die Bedingungen des im konventionellen Congobecken einzuführenden Zollsystems zu vereinbaren. Gleichwohl bleibt vereinbart:

1) dass keine ungleiche Behandlung stattfindet und kein Durchgangszoll erhoben wird;

2) dass bei Anwendung des vereinbarten Zollsystems eine jede Macht Sich bestreben wird, die Formalitäten soviel wie möglich zu vereinfachen und die Handelsunternehmungen zu erleichtern;

3) dass die auf Grund der in Aussicht genommenen Verhandlungen getroffene Vereinbarung für den Zeitraum von fünfzehn Jahren von der Unterzeichnung der gegenwärtigen Erklärung ab in Kraft bleibt.

Bei Ablauf dieses Termins und in Ermangelung eines neuen Uebereinkommens tritt für die vertragschliessenden Mächte dasjenige Verhältniss wieder ein, welches im Artikel IV der Berliner Generalakte in Aussicht genommen ist; jedoch verbleibt Ihnen das Recht, die in das Gebiet des konventionellen Congobeckens eingeführten Waaren mit einem Zoll bis zum Höchstbetrage von 10% zu belegen. || Die Ratifikationen der gegenwärtigen Erklärung sollen gleichzeitig mit denen der Generalakte vom heutigen Tage ausgewechselt werden. Zur Beglaubigung dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die gegenwärtige Erklärung erlassen und ihr Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Brüssel, am 2. Juli 1890.

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