Page images
PDF
EPUB
[blocks in formation]

maintenir.

son intention de ne plus vouloir le trahirenden Theile dem anderen seine Absicht erklärt haben wird, ihn nicht ferner aufrecht halten zu wollen.

[blocks in formation]

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden find am 6. Juni d. J. zu Berlin ausgewechselt worden.

(Nr. 2454.)

(Nr. 2454.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und der Kaiserlich Desterreichischen Regierung getroffene Uebereinkunft zur Beförderung

3ur

12. Mai

der Rechtspflege in Fällen des Konkurses, vom 16. Juni 1844.

ur Förderung der Rechtspflege für die gegenseitigen Unterthanen ist die Kdniglich Preußische Regierung mit der Kaiserlich Desterreichischen Regierung das hin übereingekommen:

1) In Zukunft soll das in dem einen der kontrahirenden Staaten befind-
liche bewegliche Vermögen eines dem anderen Staate angehörigen, in
diesem lekteren in Konkurs gerathenen Schuldners, wenn derselbe in
dem ersteren Staate mit Grundstücken nicht ansässig ist, an das aus-
ländische Konkursgericht auf dessen Requisition ausgeantwortet werden,
ohne zuvor einen Spezialkonkurs darüber im Inlande einzuleiten.
2) Diese Ausantwortung des ausschließend beweglichen Vermögens an das
Konkursgericht des anderen Staates findet selbst dann statt, wenn auf
das Ganze oder auf einen Theil des auszuantwortenden Vermögens
bereits ein Arrest (Verbot) angelegt ist.

Die auf dieses bewegliche Vermögen vor Ausbruch des Konkurses erworbenen Pfand- und Retentionsrechte bleiben jedoch aufrecht. Es ist demnach der mit einem Pfand- oder Retentionsrecht versehene Gläubiger vor seiner vollständigen Befriedigung zur Verabfolgung der mit diesen Rechten belasteten und in seinem Besiße befindlichen beweg= lichen Sachen nicht verpflichtet; auch ist ein solcher Gläubiger nicht schuldig, sich in eine Konkursverhandlung mit dem Konkursgerichte einzulassen.

3) Besikt dagegen der in Konkurs gerathene Unterthan des anderen Staates im Inlande unbewegliches Vermögen, so findet die Auslieferung seines beweglichen Vermögens an das Konkursgericht nicht statt, vielmehr wird auf den Antrag der Betheiligten von dem kompetenten Gerichte, in dessen Jurisdiktionsbezirke sich das unbewegliche Vermögen befindet, über alles im Inlande befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners ein besonderer Konkurs eröffnet.

4) Schuldforderungen werden, auch wenn sie auf unbeweglichen Gütern versichert sind, zu dem beweglichen Vermögen gerechnet, es wäre denn, daß fie vermöge besonderer Bestimmungen Bestandtheile eines unbes weglichen Besißthums ausmachen, oder ihnen nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates die Eigenschaft einer unbeweglichen Sache beigelegt ist.

5) Bei dem in dem einen Staate eröffneten Konkurse werden die dem anderen Staate angehörigen Gläubiger den inländischen Gläubigern völlig

völlig gleichbehandelt (S. 162. Th. I. Tit. 50. der Preußischen Allges meinen Gerichtsordnung, S. 27. der Oesterreichischen Allgemeinen Konkursordnung).

6) Soweit durch die vorstehenden Bestimmungen unter 1-5. besondere Verabredungen getroffen sind, finden die Vorschriften der S.§. 663. bis 667. Th. I. Tit. 50. der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung wegen der Separatkonkurse über das im Preußischen Gebiete befinds liche Vermögen eines Ausländers in Rücksicht des beweglichen Vermögens Kaiserlich Desterreichischer Unterthanen fortan nicht mehr Anwendung.

7) Die vorstehenden Verabredungen erstrecken sich jedoch nicht auf die Einwohner der Königlich Preußischen Rheinproving, sowie des Königreiches Ungarn und des Großfürstenthums Siebenbürgen.

8) Beide Regierungen behalten sich die Wiederaufkündigung gegenwärti ger Uebereinkunft vor, und tritt lettere alsdann sechs Monate nach der von der einen oder anderen Seite erfolgten Kündigung außer Kraft. Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.

So geschehen Berlin, den 16. Juni 1844.

Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. (L. S.) Frh. v. Bülow.

Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine entsprechende Erkld

rung der Kaiserlich Desterreichischen Regierung vom 12. v. M. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 16. Juni 1844.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Bülow.

Gesez-Sammlung

für die

Königlichen Preußischen Staaten.

Nr. 18.

(Nr. 2455.) Regulativ, das Verfahren bei Chausseepolizei- und Chauffeegeld - Uebertretungen betreffend. Vom 7. Juni 1844.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 2c. 2c.

verordnen über das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung der ChauffeePolizei- und Chaussee-Geldübertretungen nach dem Antrage Unseres StaatsMinisteriums, was folgt:

S. 1.

Ueber die Aufrechthaltung der in der Verordnung über den Verkehr auf 1. Chauffeepoden Kunststraßen vom 17. März 1839. (Gefeßsammlung für 1839. S. 80.) ligets Uebertre enthaltenen, so wie der dem Chauffeegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. (Gesetzstungen. Sandhabung Sammlung für 1840. S. 98.) unter Nr. 7. bis 19. beigefügten polizeilichen der ChauffeeVorschriften haben zunächst die Chauffeeaufseher, Chauffeewärter und die Gens, Polizet. darmen zu machen. Außerdem sind auch die Chauffeegeld-Erheber und Pächter, so wie die Polizei-, Forst, Zoll- und Steuerbeamten verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen oder ihnen glaubhaft angezeigten Chauffee-Polizeiübertretungen zur Rüge zu bringen.

S. 2.

Wer bei Uebertretung einer der S. 1. gedachten Vorschriften betroffen Verfahren gewird, ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 10 Rthlr., statt deren im gen ben Ange foulbigten. Unvermögensfalle verhältnißmäßiges Gefängniß eintritt, verpflichtet, den im S. 1. bezeichneten Personen bis zur nächsten in der Richtung der Reise gelegenen Chauffeegeld - Hebestelle oder Ortsbehörde zu folgen, derselben Auskunft über seinen Namen, Stand und Wohnort zu ertheilen, und seine Erklärung ju Protokoll zu geben, ob er der geseßlichen Strafe sich unterwerfen und den ihm bes kannt zu machenden Betrag derselben einzahlen wolle.

Kommt es jedoch nach den SS. 4. 5. 7. der Verordnung vom 17. März 1839. auf spezielle Ermittelung des Gewichts der Ladung an, so ist der Führer des Fuhrwerks verpflichtet, den im S. 1. bezeichneten Personen, oder einem hierzu anzunehmenden Begleiter nach dem nächsten, in der Richtung der Reise gelege nen Orte zu folgen, in welchem sich eine zum Verwiegen der Ladung geeignete Waageanstalt befindet.

Zu einer rückwärts liegenden Chauffeegeld - Hebestelle oder Ortsbehörde braucht der Angeschuldigte nur dann zu folgen, wenn dieselbe nicht weiter als

Jahrgang 1844. (Nr. 2455.)

26

eine

« PreviousContinue »