A. Formular des auszustellenden Wechsels. diesen den Sola-Wechsel → für 800 Thlr. Pr. Kour. Gegen meinen zahle ich in Magdeburg an die Diunsern zahlen wir rektion der Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft oder deren Order zwei Monate nach Aufkündigung Achthundert Thaler in Preußischem Courant, nach dem Verlangen gedachter Direktion in ganzer oder getheilter Summe. bekenne bekennen Ich Wir den Werth in einer { mir zugeschriebenen Aktie der Magdeburger uns Feuerversicherungsgesellschaft erhalten zu haben und unterwerfe mich sichtlich dieses Wechsels dem Preußischen Wechselrechte aller Orten. hin N. N. B. B Formular zur Aktie. N Aktie zur Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft, für 1000 Thlr. in Preußischem Courant. Inhaber dieser Aktie, Herr N. N., hat vermöge derselben 'verhältnißmåßigen Antheil an dem Fonds und dem Gewinne der Magdeburger FeuerversicherungsGesellchaft in Gemäßheit des Statuts. Eine Uebertragung des Eigenthums dieser Aktie ist ohne ausdrückliche, hierunter beurkundete Einwilligung der Direktion nicht gültig. Magdeburg, den Die Direktion der Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft. N. N. N. N. N. N. lagen. Wir genehmigen vorstehenden Entwurf zum Statute mit beiden An- (gez.) Friedrich Leopold Loesener. Johann Cristian Brückner. 15 Sgr. Stempel ist dem Protokolle umgeheftet. Daß 1) der Herr Kaufmann und Stadtrath Friedrich Leopold Loesener, 3) der Herr Kaufmann Carl Jakob Eduard Urfinus, 4) der Herr Kaufmann und Kommerzien-Rath Carl Schulße und sämmtlich von hier und von Person und als dispositionsfähig bekannt, 1) Theodor Huchtemann, hierdurch vorschriftsmäßig attestirt. Magdeburg, den 20. Dezember 1843. Gesez-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Nr. 24. (Nr. 2466.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Juni 1844., betreffend die Zollfäße von dem aus Belgien eingehenden Eisen. Auf ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 13. d. M. und in Uebereinstim mung mit den Regierungen sämmtlicher übrigen Zollvereins-Staaten bestimme Ich, daß von dem aus Belgien zu Lande oder auf dem Rheine eingehenden Eisen, und zwar: a) Roheisen aller Art, altem Brucheisen, Eisenfeile und Hammerschlag, ein Eingangszoll von fünf Silbergroschen vom Zentner, und von b) geschmiedetem Eisen in Ståben, Luppeneisen, Eisenbahnschienen, auch Roh- und Cementstahl, Guß- und raffinirtem Stahl, statt des in dem Zolltarife vom 18. Oktober 1842., Abtheilung II., Position 6b., bestimmten Zollsages von 1 Thaler, ein EingangsZoll von Einem Thaler fünfzehn Silbergroschen vom Zentner sofort erhoben, mit der vom 1. September dieses Jahres an eintretenden allgemeinen Erhöhung der Eingangs-Zollsåße von fremdem Eisen aber das vorstehend unter a. und b. genannte Eisen 2c. beim Eingange aus Belgien auf den oben bezeichneten - Wegen mit Zollsåhen, welche um 50 Prozent höher, als die allgemein Zahrgang 1844. (Nr. 2466.) 36 zur zur Anwendung kommenden Zollsåße sind, belegt werden soll. Diese lettere Anordnung soll außer Wirksamkeit treten, wenn die von der Königlich Belgischen Regierung dazu gegebene Vers anlaffung wegfällt. Sanssouci, den 21. Juni 1844. An Friedrich Wilhelm. die Staatsminister Freiherr v. Bülow und Flottwell. |