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A.

Formular des auszustellenden Wechsels.

diesen

den

Sola-Wechsel →

für 800 Thlr. Pr. Kour. Gegen meinen zahle ich in Magdeburg an die Diunsern zahlen wir rektion der Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft oder deren Order zwei Monate nach Aufkündigung Achthundert Thaler in Preußischem Courant, nach dem Verlangen gedachter Direktion in ganzer oder getheilter Summe. bekenne

bekennen

Ich

Wir

den Werth in einer { mir zugeschriebenen Aktie der Magdeburger

uns

Feuerversicherungsgesellschaft erhalten zu haben und

unterwerfe mich
unterwerfen uns

sichtlich dieses Wechsels dem Preußischen Wechselrechte aller Orten.

hin

N. N.

B.

B

Formular zur Aktie.

N

Aktie zur Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft,

für 1000 Thlr. in Preußischem Courant.

Inhaber dieser Aktie, Herr N. N., hat vermöge derselben 'verhältnißmåßigen Antheil an dem Fonds und dem Gewinne der Magdeburger FeuerversicherungsGesellchaft in Gemäßheit des Statuts.

Eine Uebertragung des Eigenthums dieser Aktie ist ohne ausdrückliche, hierunter beurkundete Einwilligung der Direktion nicht gültig.

Magdeburg, den

Die Direktion der Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft.

N. N.

N. N.
Direktoren.

N. N.

lagen.

Wir genehmigen vorstehenden Entwurf zum Statute mit beiden An-
Magdeburg, den 20. Dezember 1843.

(gez.) Friedrich Leopold Loesener. Johann Cristian Brückner.
Carl Jakob Eduard Ursinus. Carl Schulze.
Friedrich Wilhelm Dihm jun,

15 Sgr. Stempel ist dem Protokolle umgeheftet.

Daß

1) der Herr Kaufmann und Stadtrath Friedrich Leopold Loesener,
2) der Herr Kaufmann Johann Christian Brückner,

3) der Herr Kaufmann Carl Jakob Eduard Urfinus,

4) der Herr Kaufmann und Kommerzien-Rath Carl Schulße und
5) der Herr Kaufmann Friedrich Wilhelm Dihm jun.

sämmtlich von hier und von Person und als dispositionsfähig bekannt,
ihre Namensunterschriften dem vorstehenden Entwurfe zum Statute der Mag-
deburger Feuerversicherungsgesellschaft und dessen beiden Beilagen heute in un-
serer Gegenwart beigefügt und solche ausdrücklich anerkannt haben, wird auf
den Grund des heute darüber aufgenommenen Rekognitionsprotokolls von dem
unterschriebenen Notar und den dabei zugezogenen einwandsfreien, hier wohn-
haften Zeugen, Privatsekretairen

1) Theodor Huchtemann,
2) Wilhelm Spickendorf,

hierdurch vorschriftsmäßig attestirt.

Magdeburg, den 20. Dezember 1843.

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Gesez-Sammlung

für die

Königlichen Preußischen Staaten.

Nr. 24.

(Nr. 2466.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Juni 1844., betreffend die Zollfäße von dem aus Belgien eingehenden Eisen.

Auf ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 13. d. M. und in Uebereinstim

mung mit den Regierungen sämmtlicher übrigen Zollvereins-Staaten bestimme Ich, daß von dem aus Belgien zu Lande oder auf dem Rheine eingehenden Eisen, und zwar:

a) Roheisen aller Art, altem Brucheisen, Eisenfeile und Hammerschlag, ein Eingangszoll von fünf Silbergroschen vom Zentner,

und von

b) geschmiedetem Eisen in Ståben, Luppeneisen, Eisenbahnschienen, auch Roh- und Cementstahl, Guß- und raffinirtem Stahl, statt des in dem Zolltarife vom 18. Oktober 1842., Abtheilung II., Position 6b., bestimmten Zollsages von 1 Thaler, ein EingangsZoll von Einem Thaler fünfzehn Silbergroschen vom Zentner sofort erhoben, mit der vom 1. September dieses Jahres an eintretenden allgemeinen Erhöhung der Eingangs-Zollsåße von fremdem Eisen aber das vorstehend unter a. und b. genannte Eisen 2c. beim Eingange aus Belgien auf den oben bezeichneten - Wegen mit Zollsåhen, welche um 50 Prozent höher, als die allgemein Zahrgang 1844. (Nr. 2466.)

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zur

zur Anwendung kommenden Zollsåße sind, belegt werden soll. Diese lettere Anordnung soll außer Wirksamkeit treten, wenn die von der Königlich Belgischen Regierung dazu gegebene Vers anlaffung wegfällt.

Sanssouci, den 21. Juni 1844.

An

Friedrich Wilhelm.

die Staatsminister Freiherr v. Bülow und Flottwell.

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