In der zehnten Spalte folgt eine Angabe der abgesonderten einzelnen Theile des Gebäudes, als Thüren, Thore, Fenstern, Luken, Verschläge u. f. r., der Anzahl nach, und wenn sie von dem Gewöhnlichen abweichen, der Beschaffenheit und Größe nach. In der eilften Spalte wird angegeben, welche Räume das Gebäude enthält, die Zahl, und wo es nöthig, im Allgemeinen der Größe nach, z. B. bei Wohngebäuden: wie viel Stuben, Kammern, Såle, Slure, Küchen u. f. w., bei Wirthschaftsgebäuden: wie viel Stålle, auf wie viel Vieh, Remisen, auf wie viel Wagen u. f. w., das Gebäude umfaßt. In der zwölften Spalte wird die Lage des Gebäudes gegen seine Umgebungen, besonders in Hinsicht auf Feuersgefahr von außen und Schwierigkeit oder Leichtigkeit der Rettung bei entstehendem Brande, beschrieben. In der dreizehnten Spalte wird der dermalige Zustand des Gebäudes in den einzelnen Theilen nach der Ordnung der vorigen Kolumnen, allgemein und besonders so angegeben, daß daraus auf den Werth geschlossen werden kann. Die Angabe des Alters des Gebäudes ist, wenn auch nur ungefähr, wo fie zu haben, nothwendig. Die vierzehnte Spalte ist zur Bemerkung solcher Umstände, die außer dem zur Beurtheilung der Feuergefährlichkeit und des dermaligen Werths des Gebäudes noch nůßlich seyn können, aufbehalten, z. B. wann das Gebäude zus legt bedeutend reparirt worden, ob feuergefährliche Gewerbe darin betrieben werden oder nicht u. s. w. In der funfzehnten Spalte endlich wird die Summe, mit welcher, und die Klaffe, in welcher der Eigenthümer sein Gebäude zu versichern wünscht, in Preußischem Kourant angegeben. Wenn das Gebäude etwa im Innern an einer Stelle im Werthe sehr von der andern abweicht, z. B. wenn in diesen oder jenen Zimmern kostbare verbrennliche, zum Gebäude gehörige Einrichtungen gemacht worden sind, so muß solches in der passenden Spalte kurz, allenfalls mit Angabe des Werths der Anlagen, bemerkt werden, damit nach etwanigem partiellem Brande bei der Abschäßung darauf Rücksicht genommen werden kann, und es bleibt Sache des Anfertigers der Beschreibung, dergleichen Umstände nicht zu übergehen, weil darauf hernach nicht gerücksichtigt werden kann, und eine Angabe nach dem Brande gar nicht oder nur durch weitläuftige Aufstellung von Zeugen stattfindet. Um die Versicherer mit denjenigen gesetzlichen Vorschriften bekannt zu machen, welche die Lozirung in den vier verschiedenen Versicherungsklassen bedingen, wird auf den Inhalt des §. 39. des Reglements verwiesen, welcher wörtlich folgendergestalt lautet: S. 39. Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich für jedes versicherte Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und Bes nußung und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehört. Es sollen nämlich in der Städte-Feuersozietät 4 Klassen stattfinden: I. Zur ersten Klasse gehören: a) ganz massive Gebäude mit Stein- oder Metallbedachung oder mit einer Bedachung nach Dornscher Methode. b) Fachwerksgebäude mit einer der ad a. bezeichneten BedachungsArten und mit massiven Brandgiebeln, oder mit andern_massiven, bis zum Forste reichenden Wänden, falls sie gleichen Schuß ges währen, vorausgeseht daß in beiden ad a. und b. gedachten Ges bäudearten keine Mühlenwerke sich befinden. II. Zur zweiten Klasse gehören: a) Gebäude von der vorher ad I. a. und b. bemerkten Bauart, so= bald sich darin Mühlenwerke befinden. b) Fachwerksgebäude mit Stein- oder Metallbedachung oder einer Bedachung nach Dornscher Methode ohne Mühlenwerke, sobald fie keine massive Brandgiebel haben. III. Zur dritten Klasse gehören: a) Gebäude von Fachwerk oder Holz, worin sich Mühlenwerke bes b) Alle mit hölzernen Schornsteinen versehene Gebäude, wenn sie IV. Zur vierten Klasse gehören: a) Alle mit Rohr, Stroh oder Holz gedeckte Gebäude. Ziegel- und Kalköfen. Zuckersiedereien. Gebäude, worin sich Dampfkessel befinden, welche entweder als bewegende Kraft der Dampfmaschinen dienen, oder in welchen, bei einem Inhalte von 80 Kubikfuß und darüber, die Dämpfe zu irgend einem anderen Zwecke, z. B. zum Sieden der Kartoffeln in großen Brennereien u. s. w., gespannt werden. Durch angebogenes, ausgefülltes, fingirtes Beispiel wird die Einrichtung der Beschreibungen nach den obigen Vorschriften vollkommen deutlich. Uebrigens muß bei der Beschreibung mit der strengsten Wahrheit verfahren werden. Ob der Eigenthümer die Beschreibung selbst anfertigen oder von irgend einem Sachverständigen anfertigen lassen will, bleibt ihm gänzlich überlassen, doch muß er im letzten Falle solche mit unterschreiben, um dadurch zu bezeugen, daß er solche als richtig anerkennt. Beilage A. Beilage A. N..... des Feuer-Katasters. Beschreibung der Gebäude des (Tit.) N. N. zu N. Behufs deren Versicherung bei der Feuer-Sozietät der Städte der Kur- und Neumark und der Niederlausitz, Straße. N. . . . . Laufende Nr. der zu versichernden Gebäude. 1. 2. Hauptgebäude. 72 Fuß lang 10 des Daches, nebftGe simsen, Rinnen, Dachfenstern u. f. w. 8. Mansarbe mit In der unte An beiden Sei- Unten der Flur, Ueber dem un38 = breit ren Etage äuße=|ten_find_ Brand-|sämmtliche Kü-|tern_Stockwerke|halben Walmen Ifte Etagere, von Ziegeln Giebel, die bis chen u. das Brau- ist ganzer, über und zwei Erkern 12 2te Etage mit Kalk, 2 Fuß zum Forste gehen Haus sind mit dem zweiten ein von vorn, von 9 = 3te Etage ftark; innere so und keine Lucken Ziegeln gepfla- balber Windel- hinten à 18 und hoch. wie die übrigen oder Fensteröff- ftert. Die Stu- Boden.Die obere 16 Fuß lang. Wände von Fach- nungen haben; ben und Kam-Decke ist von Die- Das Dach hat werk aus eiche- oder, die massi- mern sind gelen mit Estrich 19 Gebinde und nem Holz, mit ve Wand rechts dielt, der obere darüber; von den stehenden DachZiegeln ausgereicht bis zum Flur hat einen Kellern sind drei Stuhl oben und mauert. Forfte, links stößt Gyps-Estrich,der gewölbt, einer unten. 3 mit In dem 2ten das Haus - ein Dachboden einen hat eine Win- Biberschwänzen, und 3ten Stock- Eckhaus an Estrich von Lehm. deldecke. werke find 96 Fuß| eine Straße, welBretterwände. che breiter als 12 ift, oder die beiden ersten Gie-| belwände haben an jeder Ede 2 Fenster, sind aber von dem neben- an den Rinnen 3 Fuß hoch mit Dielen bedeckt. Blecherne Rinnen, 8 bölzerne Dachfenster. Höl jerne Gefimfe rc. 20. |