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in allen Elbuferstaaten unweigerlich, jedoch nach den für die requirirte Behörde der inneren Landesgeseßgebung gemäß, bestehenden Formen zu genügen.

Von jeder wegen Uebertretung strom und schifffahrtspolizeilicher Bestim mungen oder wegen Zollvergehen erkannten Strafe hat die erkennende Behörde sofort nach Rechtskraft der Entscheidung alle übrigen an der Elbe für diese Gegenstände bestehenden Behörden in Kenntniß zu sehen.

S, 51. Die defraudirten Zollgefälle und erkannten Zollstrafen gebühren dem Staate, deffen Zollgerechtsame durch das Vergehen verlegt sind.

Polizei-Strafgelder fallen demjenigen Staate zu, in welchem das polis zeiliche Straferkenntniß abgegeben worden ist.

Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht steht in Rücksicht auf Zollstrafen dem Staate zu, auf dessen Zollgerechtsame das bestrafte Vergehen sich bezieht, in Rücksicht polizeilicher Bestrafungen aber dem Staate, in welchem das Straferkenntniß abgegeben worden ist.

Zum Art. XXVIII.

S. 52. Sämmtliche Elbuferstaaten werden auch künftig, jeder in den Grenzen seines Gebiets, alle im Fahrwasser sich findenden Hindernisse der Schiffs fahrt unverzüglich hinwegräumen und jedesmal, bis dieses geschehen, die im Fahrwasser oder dessen Nähe befindlichen der Schifffahrt gefährlichen Steine, Baume 2c. regelmäßig mit Warnungszeichen versehen lassen.

Die unter einzelnen Uferstaaten hinsichtlich der Vertheilung von Leistungen für die Elbschifffahrt bestehenden Verträge und Observanzen bleiben in Kraft.

S. 53. In Uebereinstimmung mit den von Wasserbauverständigen såmmt licher Uferstaaten angestellten Untersuchungen des Elbstroms und ihrem darauf begründeten Gutachten vom 15. Dezember 1842. werden die Uferstaaten, jeder für sein Gebiet, die geeigneten Maaßregeln treffen, um dem Fahrwasser der Elbe zwischen Hamburg und Tetschen eine Tiefe von wenigstens drei Fuß Rheinlandisch bei einem Wasserstande, welcher um 6 Zoll höher ist, als der im Jahre 1842 beobachtete niedrigste, zu verschaffen und zu erhalten.

Von den zur Erreichung dieses Zwecks in jenem Gutachten empfohlenen Mitteln, nåmlich

1) Befestigung der im Abbruche befindlichen und Erhaltung der noch nicht im Angriffe liegenden Ufer,

2) Einschränkung zu breiter Stromstrecken und, erforderlichen Falls, unmittelbarer Aufräumung seichter Stellen,

3) Anschließung oder Wegschaffung von Inseln, soweit deren Beibehaltung der Herstellung und Erhaltung eines geregelten Fahrwassers hinderlich ist und nicht durch andere wichtige Rücksichten erfordert wird, Anzucht und Erhaltung von Buschwerk auf denjenigen Sandfeldern und Anlandungen, welche ohne Nachtheil für das Fahrwasser bestehen können, wird jeder Uferstaat, innerhalb seines Gebiets und in den Grenzen seiner Berechtigungen, diejenigen in Anwendung bringen, welche er den jedesmaligen drtlichen und sonstigen Verhältnissen entsprechend findet.

Die Ausführung dieser Maaßregeln soll ohne Aufschub begonnen und bis zur vollständigen Erreichung des vertragsmäßigen Zweckes kraftigst fortgesegt werden.

Ueber dasjenige, was in dieser Beziehung in jedem Staate geschehen ist, wollen die Elbuferstaaten sich am Schlusse jedes Jahres allseitige Mittheilung machen.

S. 54. Jeder Uferstaat wird neben oder auf den in seinem Gebiet vorhandenen Brücken die geeignete Vorkehrung treffen lassen, um die Handhabung der Masten zu erleichtern, und dahin kräftigst Sorge tragen, daß durch Mühlen oder andere Trieb- und Räderwerke, durch Wehre oder sonstige Kunstanlagen irgend einer Art auf dem Strome, durch Hinabrollen von Blöcken aus den Steinbrüchen und Lagerung des Abraumes hart am Ufer, eine Hemmung oder Erschwerung der Schifffahrt nicht verursacht werde.

Der Leinpfad ist in Böhmen und Sachsen auch ferner in der bisherigen Art und Weise zu unterhalten. Auf der mittleren Stromstrecke, bis zum Anfange des Fluthgebiets, genügt es, soweit den drtlichen Verhältnissen nach_thunlich, einen Weg von 8 Fuß Breite in gleicher Höhe mit dem natürlichen Boden zu ebnen, und von solchen Gegenständen, welche den Schiffszug durch Menschen hindern, frei zu erhalten. Innerhalb des Fluthgebietes bedarf es einer Vorkehrung für den Schiffszug nicht.

Die Anlegung von Ladeplågen und schüßenden Winterhäfen soll nach Bedürfniß befördert werden.

S. 55. Die Staaten, deren Elbuferstrecken aneinander grenzen oder sich gegenüberliegen, wollen, behuf zweckmäßiger und gegenseitig unnachtheiliger Auss führung der Ufer- und Stromwerke, sich die Pläne solcher von ihnen beabsichtigter Anlagen mittheilen und eine Verständigung über die bei deren Ausführung in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse, unter Zuziehung von Wasserbauverständigen, jederzeit bereitwilligst befördern.

S. 56. Die Elbe soll von Zeit zu Zeit durch Sachverständige sämmtlicher Uferstaaten gemeinschaftlich befahren werden, um die Beschaffenheit des Stromes, die Wirkung der zu dessen Verbesserung getroffenen Maaßregeln und die etwa eingetretenen neuen Hindernisse einer regelmäßigen Schifffahrt zu untersuchen und festzustellen.

Zum Art. XXX.

S. 57. Die dritte Revisions-Kommission wird sich fünf Jahre nach dem Eintritte der Wirksamkeit dieser Additional-Akte versammeln.

Dieselbe hat vor Beendigung ihrer Berathungen Zeit und Ort der nächsten Zusammenkunft festzustellen.

Zum Art. XXXI,

S. 58. Insoweit durch diese Additional- Akte keine Aenderungen ausgesprochen sind, bleiben die Bestimmungen der Elbschifffahrts-Akte vom 23. Juni 1821. in Kraft.

Zum Art. XXXIII.

S. 59. Diese Additional-Akte soll, nachdem die vorbehaltenen Ratifika

tionen derselben spätestens binnen 3 Monaten ausgewechselt sein werden, mit dem 1. Oktober 1844. in Wirksamkeit treten und schon vor diesem Zeitpunkte von allen Uferstaaten öffentlich verkündigt und durch den Druck bekannt gemacht werden.

Zu Urkund dessen ist dieselbe in eilffacher Urschrift von den Eingangs genannten Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt worden.

Geschehen zu Dresden den 13. April, Eintausend Achthundert Vierzig Vier.

(L. S.) Carl Friedrich Heinrich Albert Gustav Wendt. Eduard Nikolaus Ritter von Henneberg.

(L. S.)

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Vorstehende Additional-Akte ist von sämmtlichen Elbufer-Staaten ratifizirt und

die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden am 1. Oktober 1844. zu Dresden bewirkt worden.

Anl. A.

Anlage A.

Muster eines Schiffs-Patentes.

Schiffs - Patent.

Das dem N. N. zu N. zugehörige

mer

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versehen und unter solcher im hiesigen Schiffsverzeichniß eingetragen, von Tragfähigkeit, und im Jahre . neu gebaut, ist von dazu bestellten und verpflichteten Sachverständigen in allen seinen Theilen und Zubehörungen sorgfältig ges prüft und zur Schifffahrt auf der Elbe vollkommen gut und tüchtig befunden worden.

Auf Grund dieses technischen Zeugnisses ist daher dem Eigenthümer gedachten Fahrzeuges gestattet worden, das leßtere zum Elbschifffahrtsbetriebe so lange benutzen zu dürfen, als es sich in erwähntem, gutem Zustande befindet und darin erhalten wird.

Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges Schiffs-Patent unter amtlicher Vollziehung und Besiegelung ausgefertigt worden.

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hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Betriebe der Elbschifffahrt mit Segelschiffen

Dampfschiffen

dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf der Elbe fahrenden Segel= Dampf. Schiffes unter heutigem Tage unbedenklich ertheilt worden ist.

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Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Waaren und Personen gerathen könnte, nach allen Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der Elbschifffahrts- und der Additional-Akte, so wie die in den einzelnen Staaten geltenden schifffahrts- und ftrompolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schiffer- Patent, gehörig vollzogen und besiegelt, ausgestellt worden.

den

(Name der Behörde.)
(L. S.)

(Unterschrift.)

Anl. C.

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