Anlage C. Muster eines Schiffer Patentes zur Führung von Holzflößen. : hat sich über seine Kenntnisse. der 2006 birlaubniß zur Fübflögung auf der Elbe dergestalt vollkommen ihm jedes auf genanntem Strome gehenden Holzfloßes unter heutigem Lage unbedenklich ertheilt worden ist. Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anvertraute Holzfloß mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden, Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Personen und Gegenständen gerathen könnte, nach allen Kräften und beften Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der Elbschifffahrts- und der Additional-Akte, so wie die in den einzelnen Staaten geltenden schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften genau zu befol= gen, ift ihm hierüber gegenwärtiges Schiffer- Patent, gehörig vollzogen und besiegelt, ausgefertigt worden. (d latsid mi (5 Anlage D. Gewichts- Tabelle für elbzollpflichtige, nicht leicht wägbare Gegenstände. Vorbemerkung. Das hierin genannte Fußmaaß ist Rheinisches, das Scheffelmaaß Preußisches und das Gewicht der Elbzoll-Zentner. 3. = 3 3 3 25 10 42 74 312 b) Hamburger Thran, die Tonne zu 6 Stechkannen 2 46 Wasser, mineralische, und zwar: 1. Destreichische Mineralwasser, als: 1. Biliner Sauerbrunnen: a) in ganzen Krügen, unverpackt à 100 Stück b) in halben e) in viertel 421 4 65 85 80 b) in halben, unverpackt, à 100 Stück 74 |