ftein und Alaunerde, Schwerspath (schwefelsaure Schwererde) in krystallifirten Stücken; ingleichen Galmeistein, Vitriolerz (Vitriolkies) und Erzschlacken. Glas- und Topfscherben, Glasbrocken, Glasglanz. Kalkstein, roher; Muschelschaalen zum Kalkbrennen; auch Gipsstein oder Gipserde (roher Gips). Kohlen: Braun, Stein- und Torfkohlen; ingleichen Coaks, Cinders, Carbolein. Lohkuchen oder ausgelaugte Lohe als Brennmaterial. Steine, Bruchsteine, auch behauene, jedoch nicht geschliffene Steine aller Art (mit Ausnahme von Marmor und Alabaster), geschliffene Platten x. von Sandstein, auch Lithographirsteine (nicht gravirte oder bezeichnete), Mühlsteine, steinerne Kufen, Rinnen, Krippen, Tröge 2c.; Grab- oder Leichensteine von Sandstein (insofern durch höhere artistische Bearbeitung hervorgebrachte Kunstwerke hierunter nicht begriffen werden), ingleichen Pflastersteine und rohe Feuersteine, Dachschiefer, Mauersteine, Tropfsteine, auch Tuf oder Tuffstein, roher Speckstein, Talkstein, grobe Schleif- und Wegsteine (zum Schärfen der Sensen 2c.). Torf. Vitriolstein. Ziegel- und Backsteine aller Art (Dachpfannen, Klinker x.), ingleichen Zie, gelmehl. B. Vers B. Verzeichniß der vom Elbzolle gänzlich befreiten Gegenstände. 1) Das Reisegepäck der Reisenden, d. H. die von diesen behuf des Gebrauchs auf der Reise mitgeführten Sachen und deren Behältnisse, auch die im Manifeste nicht verzeichneten Reiseviktualien der Schiffer und Passagiere in verhältnißmäßiger Quantität, welche mit der billigsten Umsicht nach der Länge der Reise, der Stärke der Bemannung 2c. zu bestimmen ist, 2) Wagen, welche die mit den Dampfschiffen Reisenden mit sich führen, 3) Schiffe und Böte jeder Art, 4) die zum Inventario eines in der Fahrt begriffenen Elbschiffs gehörigen Gegenstände mit Einschluß der zu dem Verdecke eines solchen Fahrzeuges zugerichteten Bretter, auch, in Ermangelung solcher, die zur Bedeckung der Ladung nöthigen losen Bretter und zwar: 1. bei Schiffen unter 10 Last Ladungsfähigkeit 1 Schock, = von 10 bis 25 = = 25 = 45 = = 45 u. mehr ingleichen Unterlagebretter zum Bedarf der Schiffer beim Laden der Waaren, 5) Leinpferde, zurückgeführt werdende, 6) Floßgeräthe, rückgehende, 7) Schiffsgeräthschaften, welche aus den zu Hamburg verkauften abgängigen Schiffen elbaufwärts zurückgeführt werden, unter der Bedingung, daß von den Schiffern neben dem Manifeste eine von dem zuerst passirten Zollamte beglaubigte Spezifikation produzirt werde, auf welcher sich jeder etwaige Abgang durch das betreffende Zollamt verifizirt finden muß. C. Alpha im Elbzolle ermäßigten und elbzollfreien Waaren Artikel.nb Badinks 2) Waaren mehrerer Klassen, durcheinander verpackt, unterliegen, falls die ver354 schiedenen Waarengattungen und deren Quantitäten nicht durch spezielle ReviJobfion ermittelt find und der Schiffsführer diese Ermittelung nicht ausdrücklich verlangt, demjenigen Zolle, welcher die am höchsten tarifirte der, in der packung befindlichen, Waarengattungen trifft. |