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Vorstehende Uebereinkunft ist von sämmtlichen Elb-Uferstaaten ratifizirt und

die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden am 1. Oktober 1844. zu Dresden bewirkt worden.

(Nr. 2503.) Staatsvertrag, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend. Bom 13. April 1844.

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Gemäßheit der Artikel 108. bis 116. der Wiener Kongreß-Akte vom 9. Juni 1815. haben die Elb-Uferstaaten über eine verbefferte, Schifffahrt und Handel erleichternde Ordnung des Systems und der Kontrole der Abgaben, welche die Königlich Hannoversche Regierung von den aus der Nordsee gekoms menen, elbaufwärts die Mündung der Schwinge paffirenden Waaren unter der Benennung des Brunshauser (ehemals: Stader-) Zolles zu erheben hat, durch die zweite zu Dresden versammelte Elbschifffahrts-Revisions-Kommission eine Verhandlung eintreten lassen. Zu derselben haben

Seine Majestät der König von Preußen, Allerhöchst Ihren Ges heimen Regierungsrath und Zollvereinsbevollmächtigten, Carl Friedrich Heinrich Albert Gustav Wendt, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens IV. Klasse;

Seine Majestät der Kaiser von Oestreich, König von Ungarn und Böhmen, Allerhöchst Ihren Gubernialrath und General-Konsul für Ost- und Westpreußen, Eduard Nikolaus Ritter von Henneberg; Seine Majestät der König von Sachsen, Allerhöchst Ihren Direk tor der ersten Abtheilung im Finanz-Ministerio, Karl Wehner, Ritter des Königlich Sächsischen Civil- Verdienst-Ordens und des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens II. Klasse;

Seine Majestät der König von Hannover, Allerhöchst Ihren OberSteuer Rath Dr. Otto Karl Franz Klenze, Ritter des Guelphen Ordens; Seine Majestät der König von Dänemark, als Herzog von Hols stein und Lauenburg, Allerhöchst Ihren Etatsrath und Sektionschef im General-Zoll-Kammer- und Kommerz-Kollegium, Karl Philipp Francke, Ritter des Danebrog Ordens und Danebrogs-Mann, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens II. Klasse und Komthur des Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Höchst Ihren Kammerrath, Leopold Friedrich Heinrich Wendt; Seine Durchlaucht der ältestregierende Herzog zu Anhalt-Cothen, Seine Durchlaucht der regierende Herzog zu Anhalt-Dessau, und Seine Durchlaucht der regierende Herzog zu Anhalt-Bernburg,

den Herzoglich Köthenschen Geheimen Finanzrath August_Ludwig von Behr, Ritter des Herzoglich Anhaltschen Hausordens, Albrechts des

Båren, des K. K. Oesterreichischen Leopold-Ordens III. Klasse, des
Kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens II. Klasse und des Königlich
Preußischen rothen Adler-Ordens III. Klasse;

endlich:

der hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck wegen des Mitbes figes von Bergedorf, den Senator Dr. Heinrich Brehmer, und der hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg, den Senator Dr. Gustav Heinrich Kirchenpauer,

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als Kommissarien bestellt, welche sich, unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höchsten und Höhen Ratifikationen, über folgende Bestimmungen geeinigt haben: Art. 1. Die Verhältnisse des Brunshauser Zolles sind durch das in der Anlage enthaltene Regulativ geordnet, welches mit dem 1. Oktober 1844. in Kraft tritt und nur unter allseitiger Zustimmung der kontrahirenden Staaten abgeändert werden kann.

Art. 2. Den künftigen Elbschifffahrts-Revisions-Kommissionen steht es zu, den Tarif und die sonstigen Verhältnisse des Brunshauser Zolles in der selben Art und Form, wie diejenigen der übrigen Elbzölle zur Erörterung zu ziehen und namentlich die dem Tarife als Anlage 4. beigefügte Gewichts-Tabelle, welche dazu bestimmt ist, die Verzollung derjenigen Waaren zu erleichtern, die regelmäßig nach Gewicht nicht verkauft und versandt werden, mit dem wahren und durchschnittlichen Gewichte der darin enthaltenen Gegenstände in Uebereinstimmung zu erhalten und nach Bedürfniß zu vervollständigen.

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Art. 3. Die zur Ausführung des vereinbarten Regulativs erforderlichen weiteren Verfügungen werden von der Königlich Hannoverschen Regierung erlaffen, dürfen jedoch den Bestimmungen desselben und dieses Staatsvertrages nicht widersprechen.

Art. 4. Sollte die Regierung eines Elb-Uferstaates durch eine Entscheidung des Brunshauser Elbzollgerichts ihre vertragsmäßigen Rechte beeinträchtigt finden, so bleibt es derselben vorbehalten, hierüber mit der Königlich Hannoverschen Regierung in Verhandlung zu treten.

Art. 5. Die Königlich Hannoversche Regierung wird in Beziehung auf den Brunshauser Zoll die Schifffahrt sämmtlicher Elb-Uferstaaten stets an allen Vortheilen und Begünstigungen Theil nehmen lassen, welche in jener Beziehung der Schifffahrt der am meisten begünstigten Nationen durch Vertrag zugestan den worden sind oder künftig zugestanden werden.

Es bezieht sich dieß jedoch, wie sich von selbst versteht, nicht auf die dem Binnenlandsgute in Binnenlandsfahrzeugen und dem Hamburgischen Bürgergute in Bürgerschiffen zugestandenen oder künftig zuzugestehenden Befreiungen und Erleichterungen.

Art. 6. Der Art. 15. der Elbschifffahrts-Akte und sämmtliche frühere, diesem Vertrage und dessen Anlagen widerstreitenden Ansprüche und Rechtsver hältnisse sind hiermit aufgehoben.

Art. 7. Die Ratifikationen dieses Vertrages werden gleichzeitig und in Verbindung mit denen zu der Schluß-Akte der zweiten Elbschifffahrts-RevisionsKommission ertheilt und ausgewechselt werden.

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Dessen zur Urkunde ist dieser Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt worden.

So Geschehen, Dresden den 13. April, Eintausend Achthundert Vier und Vierzig.

(L. S.) Karl Friedrich Heinrich Albert Gustav Wendt.
Eduard Nicolaus Ritter von Henneberg.
Karl Wehner.

(L. S.)

(L. S.)

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Der vorstehende Staats-Vertrag ist von den sämmtlichen Elb-Uferstaaten ratifiziret und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden am 1. Oktober 1844. zu Dresden bewirkt worden.

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Regulativ

über die

Verhältnisse des Brunshauser Zolles.

S. 1.

Eintritt der Zollpflicht. Tarif.

lle Waaren, welche in der Auffahrt auf der Elbe die Zoll-Linie passiren, welche sich von dem nördlichen Ufer der Schwinge - Mündung quer über die Elbe bis zum Holsteinischen Ufer unterhalb Haseldorf erstreckt, unterliegen nach Maaßgabe des unter 1. beiliegenden Tarifs der Zollpflicht, insofern sie nicht unter die im §. 2. aufgeführten Zollbefreiungen fallen.

Aufhebung der Nebenabgaben.

Sämmtliche, neben dem Güterzolle bisher zu Brunshausen oder zu Hamburg erhobenen Geld- und Natural-Abgaben, einschließlich des Königlichen

Schiffszolles und des Ruderzolls der Stadt Stade, sind für immer aufgehoben, und es sollen künftig Neben-Abgaben und Akzidenzien irgend einer Art von den Zollbehörden und Zollbeamten weder für sich, noch für Rechnung der Hannoverschen Staatskaffe, noch für diejenige von Kommunen, Korporationen oder Privaten erhoben werden.

Ausgenommen sind hiervon nur die in den SS. 7. und 12. erwähnten Schiffergebühren und Kredit-Provision, unter den in jenen SS. angegebenen Voraussetzungen.

S. 2.
Zollbefreiungen.

Von dem Brunshauser Zolle sollen folgende Gegenstände befreiet sein: 1) Fürstengut.

Hierunter begriffen sind solche Gegenstände, welche nach Ausweis der vorgezeigten Papiere persönliches Eigenthum souverainer deutscher Fürsten, ihrer Gemahlinnen oder Familien, oder zum persönlichen Gebrauche und zur Hofhals tung souverainer deutscher Fürsten oder ihrer Familien bestimmt sind.

2) Hamburgisches Bürgergut in Hamburgischen Bürgers schiffen unter folgenden Bestimmungen:

Zollfreies Hamburgisches Bürgergut ist solches, welches einem oder mehren der in der Stadt Hamburg selbst wohnenden und derselben durch den Bürgereid verpflichteten Bürger bei Passirung der Zoll-Linie eigens thümlich zugehört und in einem Hamburger Bürgerschiffe oder, wenn dieses wegen kontrairen Windes oder Seichtigkeit des Fahrwassers oder aus einem anderen Grunde die Zollstätte nicht mit ganzer Ladung paffiren kann, in einem binnenländischen Leichter-Fahrzeuge die Zoll-Linie paffirt, insofern der vorbezeich nete Hamburger Bürger binnen vier Wochen nach Passirung der Zoll-Linie auf seinen Bürgereid unter obrigkeitlicher Beglaubigung versichert, daß das Gut bei Passirung der Zoll-Linie sein Eigenthum gewesen sei.

Die bisher gemachte Ausnahme, nach welcher Hamburgisches Bürgergut in solchen Hamburger Bürgerschiffen, welche aus der See nicht weiter als von Alt-Holland, von der Westküste Jútlands oder von Helgoland herkommen, zu verzollen war, ist aufgehoben.

Wittwen und minorenne Kinder verstorbener zollfreier Bürger sollen, wenn sie oder ihre Kuratoren die Geschäfte fortseßen, die Rechte ihrer verstorbes nen Ehemanner oder Våter genießen.

Der Umstand, daß ein zollfreier Hamburgischer Bürger Kommissions-, Faktoreis oder Speditions-Geschäfte treibt, soll denselben rücksichtlich seiner eiges nen Güter von der Zollfreiheit nicht ausschließen. Diese erstreckt sich jedoch auf Hamburger Kommissions, Faktorei und Speditionsgut nicht.

Als Hamburger Bürgerschiff gilt ein solches, welches laut des, jähr lich auf vorgängig geleisteten Bürgereid ausgestellten, Schiffspasses ganz das Eigenthum eines oder mehrer, durch den Bürgereid verpflichteter, in der Stadt Hamburg selbst oder in der Vorstadt St. Pauli wohnender Hamburgischer Bürger ist und dessen Kapitain gleichfalls zu den auf den Bürgereid verpflich

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teten Hamburgischen Bürgern gehört, und entweder in der Stadt selbst, oder in der Vorstadt St. Pauli, oder auf dem Schiffe im Hamburger Hafen wohnt. Als ganz im Eigenthume Hamburgischer zollfreier Bürger befindlich soll ein Schiff auch dann betrachtet werden, wenn neben solchen Bürgern andere, nicht zu den zollfreien Bürgern gehörende, Hamburger Einwohner oder Schußverwandte, nicht aber Fremde, einen Antheil, jedoch höchstens von drei Achttheilen, an der Rhederei deffelben besigen. Auf das, in derartige oder andere Schiffe verladene, Gut solcher Hamburgischer Einwohner und Schußvers wandten erstreckt sich jedoch die Zollfreiheit eben so wenig, als auf dasjenige, welches einem außerhalb der Stadt selbst und namentlich in der Vorstadt St. Pauli wohnenden Bürger oder einem im Hamburger Hafen wohnenden Kapitain gehört.

Bei Hamburgischen Grönlandsfahrern oder Wallfischfängern sollen bloße Einwohner Hamburgs oder dortige Schußverwandte zwar nicht allein, aber doch neben einem oder mehren Hamburgischen Bürgern, Mitrheder, auch ein solcher Einwohner oder Schußverwandter, wenn er in Hamburg selbst, in der Vorstadt St. Pauli oder im Hamburger Hafen wohnt, Schiffs-Kapitain sein dürfen, ohne daß dadurch die Ladung, so weit dieselbe aus Wallfisch- oder RobbenSpeck oder Barten, so wie aus beigeladenen, selbstgefangenen oder zugekauften Fischen besteht, zollpflichtig wird.

Wenn der Kapitain eines in See gegangenen Hamburger Bürgerschiffes stirbt, oder aus irgend einem Grunde seinen Posten verlassen muß und während der Reise ein Steuermann oder Seßschiffer in seine Stelle tritt, so geht das durch die sonst vorhandene Zollfreiheit der Ladung nicht verloren.

Die Einrichtung, zufolge welcher bei getheilten Rhedereien zum Beweise des Hamburger Schiffs-Eigenthums alle Mirrheder die Schiffspässe haben bes schwören müssen, ist dahin modifizirt, daß die Eidesleistung Eines der Rheder genügen soll.

Obgleich die Gültigkeit der Schiffspåffe auf ein Jahr beschränkt ist, so soll doch der Umstand, daß etwa die Reise erst nach Ablauf jenes Jahres beendigt ist, die sonst begründete Zollfreiheit nicht aufheben, insofern nur binnen vier Wochen nach geschehener Passirung der Zoll-Linie durch eine obrigkeitlich beglaubigte, eidliche Erklärung eines der Rheder bezeugt wird, daß die Rhederei, so wie dieselbe laut der obigen Begriffsbestimmung eines Hamburger Bürgerschiffes beschaffen seyn muß, bis zu jener Passirung fortdauernd bestanden habe.

3) Binnenlandsgut, welches im Binnenlande in binnenlåndische Fahrzeuge verladen ist und in diesen, mit Ursprungs- und Einladungs-Bescheinigungen versehen, die Zoll-Linie passirt.

Binnenlandsgüter sind alle Naturprodukte und Fabrikate, welche im Landdrosteibezirke Stade, im Herzogthume Holstein oder in der Stadt Hamburg und deren Gebiete oder im Amte Rigebüttel erzeugt worden find, jedoch, was die Fabrikate betrifft, unter der Vorausseßung, daß dieselben nicht in einer bloßen Bearbeitung überseeischer Rohstoffe, wie z. B. bei Syrup, Taback, Thran, Zucker, Wein und den im Binnenlande blos gebleichten, gefärbten oder appretirten, überseeischen Garnen oder Geweben, bestehen.

Binnenländische Einladungspläge sind solche, welche unterhalb

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