Bemerkung. In gleicher Weise wird die Heberolle für die zwei folgenden Jahre aufgestellt resp. berichtigt. (Nr. 2514.) Allerhöchfte Kabinetsorder vom 27. September 1844., betreffend die Bestrafung der der Kartelfonvention mit Rußland vom Mai d. J. zuwider er 20. 20. 8. folgenden Verheimlichung oder Fortschaffung von Deserteurs, reklamirten Militairpflichtigen und zur Auslieferung geeigneten Verbrechern. Auf Ihren Bericht vom 2. d. M. seße Ich nach Ihrem Antrage fest, daß derjenige, welcher der Bestimmung im Artikel 20. der Kartelkonvention mit Rußland vom Mai d. J. zuwider einen Deserteur, einen bereits reklamirten Militairpflichtigen oder einen zur Auslieferung geeigneten Verbrecher verbirgt oder demselben nach anderen entfernten Gegenden forthilft, um ihn auf diese Weise der Auslieferung zu entziehen, mit der im §. 35. Titel 20. Theil II. des Allgemeinen Landrechts verordneten Strafe belegt werden soll. Diese Bestimmung ist durch die Geseßsammlung bekannt zu machen. Sanssouci, den 27. September 1844. Friedrich Wilhelm. An die Staatsminister Mühler, Frh. v. Bülow und Berichtigung. In dem durch die diesjährige Geseßsammlung publizirten Revidirten FeuerSozietäts-Reglement für die Städte der Kur- und Neumark vom 23. Juli 1844. ist im S. 39. IV. h. Seite 345 Zeile 15 v. u. anstatt hölzerne oder ausgefachte Umfassungswånde" hölzerne oder unausgefachte Umfassungswånde, ferner im S. 113. Seite 359 Zeile 9 v. u. endlich, zu lesen. anstatt auf diese Fålle" auf diese Flache, anstatt des Seite 363 Zeile 9 v. u. aus dem älteren Reglement übernommenen §. 39., der Seite 343–345 vorgedruckte S. 39. des revidirten Reglements vom 23. Juli 1844., auf dessen Wortlaut Seite 363 ausdrücklich hingewiesen wird, |