lung der Eisenbahn-Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu verstårken, und so die Tilgung der Prioritäts-Aktien zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn-Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisationsverfahrens sämmtliche alsdann noch validirende Prioritäts-Aktien durch die öffentlichen Blåtter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staates, sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Feststellung der Kündigungsfrist und der Rückzahlungstermin überlassen. Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unterneh men bestellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt. S. 5. Obgleich die Inhaber der Prioritäts-Aktien, als solche, Mitglieder der Eisenbahn-Gesellschaft sind, so sollen fie doch in folgenden Fällen den Nennwerth dieser Aktien, unter Ausscheidung aus der Gesellschaft, von derselben zurückzufordern berechtigt seyn: a) wenn ein Zahlungstermin långer, als 3 Monate unberichtigt bleibt, c) wenn gegen die Eisenbahn Gesellschaft Schulden halber Exekution voll- d) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gefeßlichen Grundsägen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ges sellschaft zu begründen, e) wenn die im S. 4. festgefeßte Amortisation nicht inne gehalten wird. In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fålle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskoupons, zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, ju c) bis zum Ablaufe eines Jahres, nach Aufhebung der Exekution, ju d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Aktie von diesem Kun digungsrechte nur innerhalb 3 Monaten von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums håtte stattfinden sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die Prioritätsaktien Inhaber in das Verhältniß von Gläubigern gegen die Gesellschaft und sind als solche befugt, sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen derselben zu halten. S. 6. So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Aktien eingelöst, oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper gehört, verdußern, auch eine weis tere Aktien-Emittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Aktien der jeßigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht 1 vor den ferner auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe reservirt und gesichert ist. S. 7. Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 4. zu amortifirenden Aktien werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. S. S. Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts- Direktorium in Gegenwart zweier vereideter Notare in einem, 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Aktien der Zutritt gestattet wird S. 9. Die Auszahlung der ausgeloofeten Aktien, erfolgt an dem im §. 4. dazu bestimmten Tage in Breslau, von der Gesellschaftskasse, nach dem NominalWerthe, an die Vorzeiger der Aktien, gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgelooften Prioritäts-Aktien auf. Mit lehteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskoupons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag, der fehlenden Zinskoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Koupons verwendet. Die im Wege der Amortisation eingelösten Aktien sollen in Gegenwart zweier vereideter Notare verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Aktien aber, welche in Folge der Rückforderung (S. 5.) oder Kündigung (S. 4.) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesells schaft wieder ausgeben. S. 10. Diejenigen Prioritäts-Aktien, welche ausgeloofet oder gekündigt sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen 4 Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt sind, werden im Wege des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt. Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nur die Nummern der alsdann ausgeloofeten, sondern auch diejenigen der schon früher ausgeloofeten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortifizirten Prioritäts-Aktien bekannt gemacht werden. S. 11. Die in den SS. 4. 7. 8. 9. vorgeschriebenen, öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, die Allgemeine Preußische Zeitung und eine auswärtige Zeitung. S. 12. Die Inhaber der Prioritäts-Aktien sind zwar berechtigt, an den GeneralVersammlungen Theil zu nehmen, aber weder stimm- noch wahlfähig. Alle übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsstatutes vom 16. März 1842., so weit sie nicht durch den gegenwärtigen Plan und durch die vorstehenden Bedingungen geändert sind, finden auch auf die Prioritäts-Aktien Anwendung. Breslau, am 11. Dezember 1843. Litt. A 200 Thaler. Preuß. Kourant. Inhaber dieser Aktie hat auf Höhe des obigen Betrages von Zweihundert Thalern Preußisch Kourant Antheil an dem in Gemäßheit Allerhöchster Genehmigung und nach den umstehenden Bestimmungen emittirten Kapitale von Thalern Prioritäts Aktien der Breslau Schweidnitz Freiburger EisenbahnGesellschaft. Breslau, den ten Der Verwaltungs-Rath der Breslau - Schweidniß - Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. Litt. B. Schema zu den Koupons, welche auf 10 Jahre mit ausgegeben werden. Erster Zinskoupon der Breslau-Schweidnik-Freiburger Eisenbahn-Prioritäts - Aktie N zahlbar am 1ften Juli 1844. Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 1844. die Zinsen der oben benannten PrioritätsAktie über 200 Thaler mit Vier Thaler. Breslau, den ten Der Verwaltungs-Rath der Breslau-Schweidniß-Freiburger Eisenbahn (Nr. 2429.) Allerhöchfte Kabinetsorder vom 28. Februar 1844., die Abänderung des Abschnitts III. der dritten Abtheilung des Zolltarifs vom 18. Oktober 1842. betreffend. Auf Ihren Bericht vom 12. d. M. bestimme Ich, daß, statt der im Ab schnitte III. der dritten Abtheilung des Zolltarifs vom 18. Oktober 1842. enthaltenen Bestimmungen wegen Erhebung des Durchgangszolles beim Transit auf gewiffen Straßenzügen, vom 1. Mai d. J. ab, diejenigen anderweiten Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen, welche die von Mir vollzogene Anlage ergiebt. Diese und die gegenwärtige Order haben Sie durch die Gesetsammlung bekannt zu machen. Berlin, den 28. Februar 1844. Friedrich Wilhelm. An den Staats- und Finanzminister v. Bodelschwingh. Abschnitt III. der dritten Abtheilung des Zolltarifs vom Bei 18. Dktober 1842. ei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Straßen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den beim Ein- und Ausgange hdher belegten Gegenständen nur erhoben wird: 1) von Waaren, welche a) über die westliche Grenzlinie von Wittenberge an der Elbe bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen; b) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Ort eingeschlossen) bis zur Ober-Elbe (einschließlich Neustadt bei Stolpen) ein und wieder ausgehen, vom Zentner.. 10 Sgr. oder 35 Xr.; 2) von Waaren, welche a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen; ingleichen, welche b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich, aus oberhalb gelegenen Rheinhdfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche c) rheins (Nr. 2429.) ferner, |