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Die in Frankreich im Jahr 1785 sich zugetragene Veränderung in der gesetzlichen Proportion zwischen Silber und Gold, und die Wahrnahme der Verschlechterung des Laubthalergelds, haben auch, am 3ten April 1786, einen Schlufs des oberrheinischen Kreises veranlafst, von welchem ein Abdruck hier folgt.

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Die Münz-Veränderung, welche sich ohnlängst in mehreren auswärtigen Staaten, besonders in Frankreich, wegen daselbst vorgenommener Erhöhung des Goldes und geringhaltiger, als vormals, ausgeprägt befundener Laubthaler, ereignet, hat hohe Herren Fürsten und Stände dieses Löblichen Oberrheinischen Kreises veranlasset, die neue Französische Schild-Louisd'or von den Jahren 1785 und 1786 sowohl, als die ältere und neue Laubthaler, weniger nicht halbe dergleichen, wovon diese und jene durch die Länge der Zeit sehr abgeschliffen, und durch ungetreue Hände noch mehr verringeret worden, durch den bestellten und verpflichteten Kreis - General - Waradein Eberle, und den ihm noch, auf sein Ersuchen, zu mehrerer Erprobung seiner gänzlichen Ohnpartheylichkeit, zu diesem

Geschäfte beygegebenen Reichs-Stadt - Frankfurtischen, bey diesem Löblich Oberrheinischen Kreise ebenfalls verpflichteten, Münzmeister Bunsen, mit möglichster und gewissenhafter Genauigkeit, unter der angeordneten Münz-Deputation Direction und Aufsicht, probiren, valviren, und hierüber ihren pflichtmässigen Bericht abstatten zu lassen, woraus sich dann ergehen, dafs das Stück der vorbesagten neuen Französischen Schild - Louisd'or von den Jahren 1785 und 1786, wovon ein Abdruck hier oben befindlich, nach dem 20 fl. Fufs, oder den Ducaten zu 4 fl. 10 kr. gerechnet, nur 8 fl. 201250 kr., und nach dem Zulassungsweise bestehenden 24 fl. Fufs, oder den Ducaten zu 5 fl. gerechnet, nur 10 fl. 150 kr., die alte Laubthaler hingegen von den Jahren 1726 bis 1783 nach dem 20 fl. Fufs im Durchschnitt nicht mehr, als 2 fl. 15 kr., nach dem Conventions 24 fl. Fufs aber 2 fl. 42 kr., und ferner die neue Laubthaler von den Jahren 1784 und 1785 nach dem 20 fl. Fufs nur 2 fl. 143 kr., und nach dem 24 fl. Fufs 2 fl. 41 kr. werth seyn. Um nun

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Erstens, dem immer rarer werdenden Gold, nach dem Beyspiel anderer und besonders auswärtiger Staaten, theils eine etwelche Erhöhung angedeihen zu lassen, und dadurch dessen gänzliche Auswanderung zu verhüten, theils aber und vornehmlich eine bessere Gleichheit unter dessen so in- als ausländischen Geprägen zu erwürken, besonders aber dem Uebel nachdrucksamst zu steueren, und Sorge zu tragen, dafs die ausländische Geldsorten in ihrem äusserlichen Werth nicht über die inländische dominiren, die Conventionsmässig aus

geprägte Silbersorten hingegen in ihrem bisherigen Gesetzmäfsigen Werth ohngesteigert erhalten wer den mögen; So haben hohe Herren Fürsten und Stände dieses Löblichen Kreises keinen Umgang nehmen können, vermittelst angebogener ValvationsTabelle, dem gesammten Publico bekannt zu machen, und um Schaden und Nachtheil von demselben abzuwenden, provisorie und bis zu nöthig findenden anderweiten Maasnehmungen, insbesondere aber einem allgemeinen Reichs-Schlufs ohnvorgreiflich, zu verordnen, wie ersagte Gold- und Silbersorten sowohl im 20- als connivirten 24 fl. Fufs, in dieses Löblichen Kreises Landen, vom 15. Mai a. c. an fangend, ausgegeben und angenommen werden sollen, auch wie man sich, in Betref derer das gehörige Gewicht nicht habenden Goldsorten, wegen Vergütung derer daran fehlenden Afs, zu verhalten habe; Wobey jedermann ernstlich erinneret und gewarnet wird, sich darnach genau zu bemessen, und bey schwerer Strafe und Ahndung darwider nicht zụ handlen.

Zweytens, werden alle durch die Länge der Zeit sehr abgeschliffene, und durch strafbare Feilung noch mehr verringerte Königlich Französische halbe Laubthaler von voriger Regierung, wovon das Stück nach dem 24 fl. Fufs anstatt 1 fl. 21 kr. 2 Pf. dermalen nur noch 1 fl. 173 kr. werth ist, hiermit von gedachtem 15ten Mai c. a. an, gänzlich verrufen und aufser Cours gesetzet. Hingegen

Drittens, der Handelschaft frey gelassen, die ausländische Gold- und Silbersorten, zum Behuf des auswärtigen Handels, als eine blose Waare zu

betrachten und zu benutzen, mithin über oder unter oben bemerktem gesetzlichen Werth, blos unter sich, nach eintrettenden Umständen im Wechsel und Grofshandel, gelten zu lassen; Jedoch dergestalt, dafs ihr unter scharfer Ahndung verbotten bleibe, solche über den in angebogener ValvationsTabelle gesetzlich bestimmten Preifs in hiesigen Kreises Landen jemanden an Zahlungsstatt anzumuthen, oder aufzudringen; Und da

Viertens, ersagte Handelschaft auf den mehresten Handelsplätzen dieses Löblichen Oberrheinnischen Kreises sich, gegen die deutliche Vorschrift des 12ten §phi der Münz-Verein vom 22. Febr. 1765. auch denen Ständischen Edicten zuwider, strafbarerweise beygehen lassen, nicht denConventionsmäfsigen 20 fl. Fufs überhaupt zum Maasstock in Handlungsund besonders Wechsel-Geschäften anzunehmen, sondern demselben eigenmächtigerweise die Caroline ad 9 fl. allein zu substituiren, und dieser eine Schild-Louisd'or oder vier Laubthaler zu parificiren, ohnerachtet nach dem damals valvirten Werth der Schild-Louisd'or ad 8 fl. 50 kr., diese per Stück 22 kr., und nach dem Werth eines Laubthalers ad 2 fl. 16 kr., vier solche Laubthaler 8 kr. weniger als eine Caroline betragen, verfolglich dadurch die in Wechselgeschäften ohnerfahrene Personen augenscheinlich verkürzet, und diese fremdeGold- und Silbersorten vor den einheimischen, zu deren offenbarem Nachtheil, begünstiget, ja ohnschicklicherweise selbst zum Wechsel-Zahlungs-Maasstock unterschoben worden; So haben hohe Herren Fürsten und Stände dieses Löblichen Kreises den einmüthigen

Schlufs gefasset, sothanem Unfug nachdrucksamst zu steuren, und der Handelschaft in Ihro sämmtlichen Landen, durch Verkündigung dieser Verordnung, bey Vermeidung schwerer Geldstrafe und anderer Ahndung, wie andurch geschiehet, gemessen und alles Ernstes anzubefehlen, dessen sich für die Zukunft gänzlich zu enthalten, hingegen aber in allen Wechselgeschäften den Conventiousthaler à 2 fl. per Stück, und alle übrige darnach ausgeprägte Geldsorten bis auf die 10 kr. Stück einschliefslich, mithin lediglich den 20 fl. Fufs zum Maasstock anzunehmen, und künftig Gesetzmässig beyzubehalten. Auch wird

Fünftens, ersagte Handelschaft, so wie das gesammte Publicum dieses Löblichen Kreises, andurch benachrichtiget, dafs man von dem Kreis - GeneralWaradein Eberle einen Gewichtstein von denen neuen Französischen Schild - Louisd'or derer Jahre 1785 und 1786 besorgen lassen, vermöge welchem, nach dem erprobten Erfund, jedes einzelne Stück 2 Ducaten 11 Afs scharf wiegen mufs, wornach alle diejenige, welchen die Justirung der Gewichter oblieget, von Kreises wegen durch ihre Behörde angewiesen werden, sich bei Fertigung des Gewichtsteins von dieser neuen Gold - Species, ohne Abbruch eines oder mehrere Asse, genau zu richten, und solche zu jedermanns nothdürftigen Gebrauch zum Verkauf in Bereitschaft zu halten. Schliefslich und

Sechstens, werden die Vereine von den Jahren 1765 und 1766, wie auch das neuerliche Edict vom liten Juny 1783 und sonstige Münz-Gesetze, in so ferne sie durch diese neue Verordnung nicht

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