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aus hervor, dass der Churfürst, aber zu spät, das Manuscript der Druckerei wieder abfordern liess, sie wäre doch ohne Wirkung geblieben. Man hielt sich an den Febronius vom Jahr 1763 und nahm keine Notiz von dem Weihbischof von 1787.

Es war dem Weihbischof Hontheim widerfahren, was in der katholischen Kirche schon vielfach vorgekommen war, dass man ihm einen Widerruf abgepresst hatte. Die Arbeit aber, die er an das Buch gesetzt hatte, war doch nicht verloren. Die Wirkung hat es freilich nicht gehabt, dass die Kirchenverfassung nach den Principien des Febronius wäre geordnet worden, solche Wirkung hat er wohl selbst nicht erwartet. Deutet er doch selbst in der Vorrede an, dass es dazu eines thatkräftigen Kaisers, wie Carl V. ein solcher war, bedurfte. Auch kannte Hontheim die damaligeu Churfürsten genugsam, um von ihnen nicht zu erwarten, dass sie aus Liebe zur Kirche zu einem so gewaltigen Werk, das einer Revolution gleich kam, sich entschliessen würden. Aber die Anschauungen und Ueberzeugungen, welche das Buch enthält, wurden Gemeingut der Gebildeten seiner Zeit und auf ihm fussen andere kirchenrechtliche Schriften, welche später erschienen; so die Werke des Portugiesen Anton Pereira (1765 und 1766) und die Schrift des Theologen Stattler in Ingolstadt im Jahr 1775. Sehr gut kam das Werk auch allen den Staaten zu Statten, welche sich freier gegen die Curie stellten. Daher kam es auch, dass, als man von Rom aus die Widerrufsacten den katholischen Staaten zuschickte, die meisten den Abdruck derselben untersagten und zwar geschah es unter Aeusserungen, welche beweisen, wie schlecht man über das Verfahren des Papstes erbaut war. In Mailand untersagte ein Edict den Druck, den Verkauf und die Verbreitung der Acten, weil die Kaiserin Königin in Erfahrung gebracht, durch welche unerlaubte Ränke dem Herrn von Hontheim ein vorgeblich freiwilliger Widerruf abgenöthigt worden sei und weil man wisse, dass dieser Widerruf zu Rom nach den allen Souveränen höchst schädlichen Grundsätzen des sechzehnten Jahrhunderts aufgesetzt sei*). In den Niederlanden ertheilte man sogar den Fiscalräthen die Vollmacht, alle Exemplare, deren man habhaft werden könne, zu

*) Wolf II, 270.

confisciren, weil es die durch das Staatsrecht der Niederlande eingeführten Grundsätze und Maximen nicht erlaubten, dem, was in Rom in jenem geheimen Consistorium verhandelt worden sei, irgend eine Kraft oder Giltigkeit zu geben. In Wien wollte man an den Widerruf erst gar nicht glauben und als dann der Cardinalerzbischof und der Nuntius die Kaiserin um die Erlaubniss baten, die Nachricht von dem Widerruf sammt der Rede des Papstes in der Wiener Zeitung drucken zu dürfen, verweigerte sie die Erlaubniss. Ein Buchhändler in Prag aber, der einen Nachdruck veranstaltet hatte, wurde zur Verantwortung gezogen und in alle kaiserlichen Erblande der Befehl erlassen, jeden Nachdruck sogleich zu unterdrücken.

An Genugthuung fehlte es also dem greisen Hontheim nicht.

2. Nuntiaturstreit und Emser Punctation.

Planck, neueste Religionsgeschichte. I. 1787, II. 1790.
Wolf, Geschichte der Röm. - kathol. Kirche. IV.

Münch, Geschichte des Emser Congresses etc. Carlsruhe 1840.
A. Menzel XII, a. 306.

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Wenige Jahre waren seit dem feierlichen Widerruf, welchen der Weihbischof von Hontheim geleistet hatte, verflossen, griffen die drei geistlichen Churfürsten, und unter ihnen auch der, welcher dem Hontheim dem Widerruf hatte abdringen helfen, zu denselben Anschauungen zurück, welche in dem Febronius niedergelegt waren und machten sie zur Unterlage ihrer Beschwerden wider Rom.

Den Anlass nahmen sie von der neuen Nuntiatur, welche in München auf den Wunsch des Churfürsten Carl Theodor von Baiern 1785 errichtet wurde.

Das Land dieses Fürsten besass keinen eigenen Landesbischof, sondern war in Sachen der kirchlichen Verwaltung benachbarten auswärtigen Bischöfen unterstellt. Ursprünglich soll es daher der Wunsch des Churfürsten gewesen sein, einen eigenen Landesbischof zu bekommen, um sein Land von der Gerichtsbarkeit ausländischer Bischöfe zu befreien. Es mochten ihm besonders der Erzbischof von Salzburg, dessen Suffragan der Bischof von Freising war, und der Churfürst von Mainz, der Metropolit der Pfalzbairischen Territorien war, unbequem sein, da Carl Theodor, von Exjesuiten geleitet, an der freieren Richtung dieser Erzbischöfe Anstoss nahm. Da aber dieser Wunsch auf Schwierigkeiten stiess, begnügte er sich mit einer Nuntiatur: denn bei den Facultäten, welche einem Nuntius eingeräumt waren, konnte er, wenn er mit dem Nuntius auf gutem Fuss stand, seine Länder dem Einfluss der Erzbischöfe entziehen.

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Die Errichtung dieser neuen Nuntiatur rief aber sofort Widerspruch bei den betheiligten Erzbischöfen hervor, den bestimmtesten bei den Churfürsten von Cöln und Mainz. Diese fragten bei dem Papst an, ob der neue Nuntius nur in der Eigenschaft eines Ministers am dortigen Hof oder mit geistlichen Facultäten versehen auftreten werde?

Warum fragten sie doch erst? Eine Nuntiatur war ja keine neue Einrichtung. Es gab der Nuntiaturen, mit Einrechnung der Schweiz, bereits drei in Deutschland; seit 1581 eine stehende Nuntiatur in Wien, seit 1582 eine in Cöln, seit 1588 eine in Luzern. Nach der Schweiz war ein Nuntius geschickt worden, zunächst zu dem Endzweck, um die Tridentinischen Concilbeschlüsse in den katholischen Cantonen in Aufnahme zu bringen, dann war es ihm gelungen, dauernden Fuss in der Schweiz zu fassen. Nach Cöln kam der erste Nuntius, nachdem der Ezbischof Gebhard, der wie alle Erzbischöfe Cölns geborener Legat des apostolischen Stuhls gewesen, (1583) abgesetzt worden war. In Wien war er, wie O. Mejer sich ausdrückt, der personificirte Gedanke der Gegenreformation *).

Der Natur der Sache nach waren die Facultäten der Nuntien allerdinsg nicht überall die gleichen, denn sie richteten sich nach der Lage und den Bedürfnissen der einzelnen Länder ihrer Nuntiatur, aber mehr als blosse Minister waren sie überall, geistliche Gerichtsbarkeit hatten alle diese Nuntien. Das mussten die Fragsteller wissen, fragten sie doch, so mussten sie ihre besonderen Absichten haben.

Und diese hatten sie. Sie suchten nach einem Anlass, um ihre Abneigung gegen die Nuntiaturen überhaupt an den Tag zu legen denn in der Errichtung von Nuntiaturen lag der Natur der Sache nach eine Beschränkung der Landesbischöflichen Gewalt. Diese aber ertrugen sie, seit die Febronianischen Grundsätze, von denen die Churfürsten von Mainz und Cöln nie gelassen hatten, und zu denen der Churfürst von Trier wieder zurückgekehrt war, un

*) 0. Mejer, die Propaganda, ihre Provinzen u. ihr Recht. II. 184. Darin überhaupt das Nähere über die Nantiaturen. Ueber den Umfang der Cölner Nuntiatur ibid. p. 182.

gedultiger als früher. Einen solchen Anlass bot ihnen die neu errichtete Nuntiatur und diese war ihnen zudem noch besonders anstössig, weil sie durch dieselbe erinnert wurden, dass man in Rom durchaus nicht gewillt war, ihre Landesbischöflichen Rechte mehr zu respectiren als früher, und weil die Absicht der Errichtung dieser Nuntiatur ausdrücklich dahin ging, den Einfluss der auswärtigen Bischöfe auf die bairischen Länder fern zu halten.

An den Papst hatten sie die obige Frage gerichtet und dieser liess mit der Antwort nicht lange auf sich warten. Sie lautete dahin der neue Nuntius habe die nemliche Vollmacht, welche von jeher die in Cöln und Wien angestellten Nuntien gehabt hätten. Der Nuntius dürfe, wir heben nur das Vornehmste aus, so oft er es für gut finde, alle Pfarrkirchen, alle Klöster, alle Ordenshäuser, auch wenn sie exemt wären, visitiren und reformiren; er dürfe Verordnungen, Gewohnheiten und das alte Herkommen abändern und neue Verordnungen erlassen; er dürfe die Verbrechen der Priester und Klostergeistlichen untersuchen, strafen und reformiren; Criminal- und Eheprocesse, und alle andere geistliche, weltliche, bürgerliche, peinliche und vermischte zum geistlichen Gericht wie immer gehörige Rechtshändel einsehen und beendigen, jedoch nicht in erster Instanz; er dürfe innerhalb seiner Nuntiatur Pfründen verleihen, in dem Ehehinderniss publicae honestatis dispensiren; erlauben, dass Kirchengüter verkauft würden, von Censuren lossprechen, Ablässe ertheilen.

Daraus, dass der Papst eine so rasche und bestimmte Antwort gab, ersieht man, dass es sein Entschluss war, seinen Nuntien die Rechte, welche sie bisher geübt hatten, zu erhalten. Er mochte wohl merken, dass die deutschen Churfürsten Willens wadie Wege zu gehen, welche bereits Kaiser Joseph II. in seinen Staaten eingeschlagen hatte, aber vielleicht nahm er gerade darum eine so feste Stellung ein, weil er dem wehren wollte, dass in diesem Theil von Deutschland das Gleiche geschehe.

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Die Umstände waren nicht günstig für ihn. Die Churfürsten hatten einen Rückhalt an dem Kaiser und sie regierten über Länder, in denen allein schon das Buch des Febronius die Gebildeten sehr geneigt machte, ihren Schritten gegen die Curie zuzujauchzen.

Wir werden sehen, dass es am wenigsten des Papstes Ver

Schmid, Gesch. d. kath. Kirche.

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