| Philipp Zorn - Canon law - 1888 - 560 pages
...Do ve in Richters KR 196 ff. ' Frankfurter Grundrechte ». 8, § 14: „Jede Religionsgefellschaft (Kirche) ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten...selbständig, bleibt aber wie jede andere Gesellschaft im Staate den Staatsgesetzen unterworfen. Neue Religionsgesellschaften dürfen fich bilden; einer Anerkennung... | |
| Johann Joseph Ignaz von Döllinger - Catholic church - 1890 - 622 pages
...Anstoß nur an der Fassung. Bekanntlich ging eine andere von Kuenzer mit großer Majorität durch: „Jede Religionsgesellschaft (Kirche) ordnet und...selbständig, bleibt aber, wie jede andere Gesellschaft im Staate, den Staatsgesetzen unterworfen." Sie fehen, daß unser Prinzip darin aufgenommen ist, und ich... | |
| Johann Joseph Ignaz von Döllinger - Catholic church - 1890 - 624 pages
...Bekanntlich ging eine andere von Kuenzer mit großer Majorität durch: „Jede Neligionsgesellschaft (Kirche) ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten...selbständig, bleibt aber, wie jede andere Gesellschaft im Staate, den Staatsgesetzen unterworfen." Sie fehen, daß unfer Prinzip darin aufgenommen ist, und ich... | |
| Wilhelm Oncken - Europe - 1892 - 1120 pages
...Frankfurt bewiesen durch den Wortlaut des § 14 im III. Artikel der Grundrechte: Jede Religionsgemeinschaft (Kirche) ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten...bleibt aber wie jede andere Gesellschaft im Staat, den allgemeinen Staatsgefetzen unterworfen. ^) Für Preußen, dessen Verfassung von diesem Artikel die... | |
| Gustav Rümelin - Deutsche Nationalversammlung - 1892 - 280 pages
...als daß nicht die *) Der Antrag Künzer und Genossen zu s 14 des Entwurfs der Grundrechte lautete: Jede Religionsgesellschaft, ^ Kirche — ordnet und...selbständig, bleibt aber, wie jede andere Gesellschaft im Staate, den Staatsgesehen unterworfen. allgemeinen Schlagwörter der Tagesweisheit, Trennung, Aufhebung... | |
| Johann Friedrich - Church historians - 1899 - 552 pages
...der Antrag verworfen, und der des Dekans Kuenzer-Konstanz angenommen: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber, wie jede andere Gesellschaft im Staate, den Stlllltsgesetzen unterworfen", — ein Beschluß, welcher eigentlich auch bedeuten konnte,... | |
| Adolf Beck - Cologne (Germany) - 1905 - 102 pages
...dem Antrag Kuenzer am 11. September zum Sieg, der folgendes aussprach/ „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber wie jede andere Gesellschaft im Staate den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen." Als die Nationalversammlung an die Beratung des... | |
| Karl Neundörfer - Church and state - 1909 - 80 pages
...der Trennung von Staat und Kirche in folgender Fassung ausgesprochen: t Jede Eeligionsgesellschaft (Kirche) ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten...selbständig, bleibt aber, wie jede andere Gesellschaft im Staate, den Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschaft geniesst vor anderen Vorrechte... | |
| Rudolf Roske - Deutsche Nationalversammlung - 1910 - 130 pages
...beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch tun. Vergl. 2. Les. § 16. S 14. Jede Religionsgesellschaft (Kirche) ordnet und verwaltet...selbständig, bleibt aber wie jede andere Gesellschaft im Staate den Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch... | |
| Franz Schnabel - Church and state - 1910 - 148 pages
...Stellung in der Kirchenfrage schon früher dargestellt wurde, und lautete: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber, wie jede andere Gesellschaft im Staate, den Staatsgesetzen unterworfen".' Gegen diefe berühmt gewordene Formel der Frankfurter Grundrechte... | |
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