| Baden (Germany). Oberhofgericht - 1847 - 618 pages
...63 des Reichsdeputationshauptschlusses, wornach „jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds...des westphälischen Friedens ungestört verbleiben soll" und die hierauf basirte Vorschrift in Paragr. XVIII. des dritten badischen Organisations-Edicts... | |
| Johann Friedrich Schulte - Canon law - 1860 - 584 pages
...diese Umwandlung, insoweit sie ihrer historischen Stellung präjugestörte Genuss ihres eigentümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des...verbleiben ; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden , und ihnen den vollen Genuss bürgerlicher "Rechte zu gestatten." 26)... | |
| Johann Friedrich von Schulte - Constitutional law - 1861 - 580 pages
...bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn ; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte...westphälischen Friedens ungestört verbleiben ; dem Landesherren steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden, und ihnen den voüen Genuss bürgerlicher... | |
| Ferdinand Walter - Canon law - 1862 - 628 pages
...abhängt. §. 63. Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuss ihres eigentümlichen Kirchenguts auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphälischen Friedens ungestört... | |
| Heinrich Zoepfl - Constitutional law - 1863 - 820 pages
...soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschütztsein; insbesondere jeder Religion der Besitz ihres eigenthümlichen Kirchenguts auch Schulfonds,...des westphälischen Friedens, ungestört verbleiben. " — §. 65 : „Fromme und milde Stiftungen sind wie jedes Privateigentum! zu conserviren, doch so,... | |
| Heinrich Zoepfl - Constitutional history - 1872 - 468 pages
...eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkungen aller Art geschützt sein : insbesondere soll jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuss ihres...Kirchenguts, auch Schulfonds, nach der Vorschrift des westphälischeu Friedens ungestört verbleiben : dem Landesherrn steht es aber frei, auch andere Religionsverwandte... | |
| Dr Friedrich H vering - 1875 - 988 pages
...lieisst es: Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein, insbesondere jeder Religion der...Besitz und ungestörte Genuss ihres eigenthümlichen Kirchengutes nach Vorschrift des westphälischen Friedens ungestört verbleiben. 4. Nicht zu gedenken,... | |
| Canon law - 1877 - 488 pages
...abhängt. §. 63. Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein ; insbesondere jeder Religion...Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westfälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei , andere Religionsverwandte... | |
| Bremen (Germany) - 1878 - 760 pages
...Bestimmung: „die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuss ihres eigen, thiimlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach Vorschrift des westphälischen Friedens ungestört... | |
| Johann Jakob Herzog - Christian biography - 1884 - 840 pages
...§63: „Die bisherige Religionsübung eines jeden Lande« soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuss ihres eigentümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westfälischen Friedens ungestört... | |
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