Vorwort. Im vorliegenden Bande sind die neuen Patentgeseze von Großbritannien und der Schweiz im wesentlichen in demselben Sinne behandelt, wie in dem ersten Teile die früheren Gesetze dieser Staaten. Der Umstand, daß der Originaltert dieser Gesche zurzeit noch wenig verbreitet ist, lich es uns zweckmäßig erscheinen, diese Texte als Anhang beizufügen. Insbesondere schien dies für das Gesetz von Großbritannien am Plaze zu sein wegen der außerordentlichen Vielseitigkeit und Fülle der Bestimmungen dieses Gesezes, die naturgemäß nicht alle restlos in die vorliegende Zusammenstellung aufgenommen werden konnten. Gleichwohl haben wir uns bemüht, in der tabellarischen Übersicht troß der darin gebotenen äußersten Kürze der Darstellung, nach Möglichkeit allen wesentlichen Bestimmungen des britischen Gesches Rechnung zu tragen. Naturgemäß erscheinen dadurch die im Geseze und in den Ausführungsbestimmungen zerstreuten Einzelbestimmungen vielfach in einem anderen, durch das vorgeschriebene Tabellenschema bedingten Zusammenhange. Wir glauben indessen, daß dadurch die Einfachheit und Übersichtlichkeit der Darstellung wesentlich gefördert wurde. Bezüglich der Unterscheidung zwischen einer „Nichtigerklärung“ von Patenten und einer „Zurücknahme" von Patenten möchten wir an dieser Stelle bemerken, daß wir hier ebenso wie in den früheren Teilen (in denen dies nicht ausdrücklich ausgesprochen war), ohne Rücksicht auf die Terminologie des Urtextes, von ciner „Nichtigerklärung" dann sprechen, wenn die Gründe, auf denen die Beendigung des Patentschußes erfolgen kann, schon bei der Anmeldung des Patentes als Patenthinderungsgründe bestanden, während von einer „Zurücknahme" des Patentes stets dann die Rede ist, wenn die Gründe, die zur Aufhebung des Patentes führen können, erst nach der Anmeldung cingetreten sind. Die ausländischen Bezeichnungen und Unterscheidungen lassen sich nicht immer ohne weiteres mit diesen hier gebrauchten Bezeichnungen und Unterscheidungen identifizieren. Im Interesse der Einfachheit, Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit der Darstellung erschien die konsequente Beibehaltung dieser Unterscheidungen dringend geboten, zumal dadurch der Sinn und innere Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen nicht gestört wird. Durch umfangreiche Hinweise auf andere Abschnitte der tabellarischen Übersicht haben wir versucht, den Zusammenhang der verschiedenen Bestimmungen untereinander möglichst zu wahren. Durch diese Hinweise ergab sich hier wie auch in den früheren Teilen überhaupt erst die Möglichkeit zu einer so weitgehenden Vereinfachung der Darstellung, wie sie von uns erstrebt wurde. Aus diesem Grunde aber ist auch die Berücksichtigung aller dieser Hinweise bei Benuzung des Werkes erforderlich, wenn nicht wesentliches außer acht gelassen werden soll. Eine Anzahl freundlicher Zuschriften, die wir erhielten, war lediglich dadurch veranlaßt, daß die Betreffenden diesen Umstand nicht genügend berücksichtigt hatten. Für das große Interesse, das von vielen Seiten unseren Darstellungen der Patentgesche entgegengebracht wurde und für die mancherlei uns gegebenen Anregungen sprechen wir an dieser Stelle allen Beteiligten noch unseren herzlichsten Dank aus. Dr. Ludwig Fischer Patentanwalt, Leiter des Zentralpatentbureaus von SiemensSchuckert-Werke, G. m. b. H., und von Siemens & Halske, A. G., Berlin. Fischer Rödiger, Patentgesetze. III. Paul C. Rödiger der Siemens-Schuckert-Werke, Berlin, 1 Patentgesehe. Vorbemerkung. Zu der Internationalen Union für den Schuß des gewerblichen Eigentums gehören folgende Staaten: Belgien; Brasilien; Cuba; Dänemark mit den Fär-Öer-Inseln; Deutschland; Frankreich mit Algier und den Kolonien; Großbritannien mit dem australischen Staatenbund, Ceylon und Neuseeland; Italien; Japan; Mexiko; Niederlande mit Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao; Norwegen; Portugal mit den Azoren und Madeira; Republik Domingo; Serbien; Schweden; Schweiz; Spanien; Tunis; Vereinigte Staaten von Nordamerika. Großbritan= nien Schweiz in Patentgesetz vom 21. Internationale 1902. Erfindungen, a) neu (vgl. Ic) b) gewerblich verwertbar (anwendbar) a) Wenn Verwertung Geseßen oder c) Arzneimittel, Nahrungsmittel, a) Gegenstand eines inländischen Patentes eines früheren Anmelders. Widerspruch mit den Rechten anderer (vgl. Ie, IV und iv). c) Neuheitsmangel B) Amtliche Patent- Stets, wenn sie gedruckt vor d) Prioritätsbeginn a) Im allgemeinen: Tag der Anmeldung in Großbritannien; auch im Fall II a § 4, letter Absah. b) Im Bereich der Unions-Vertragsstaaten*): Tag der Anmeldung im Ausland, wenn c) Im Falle einer vorliegenden früheren, auf widerrechtlicher Entnahme beruhenden Stets, wenn vor Prioritäts- a) Im allgemeinen vom Tag und Stunde der Anmeldung in der Schweiz (kann vor Erteilung auf Antrag auf späteres Datum verschoben werden). b) Bei Anmeldung auf Grund des Sondervertrages mit Deutschland (nur noch wirk- c) Im Bereich der Unionsstaaten*): Tag der Anmeldung im Ausland, wenn binnen *) Verzeichnis der Unionsstaaten fiche S. 1. |