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Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. Berlin W. 8.

Berlags-Archiv 4502.

Vorwort.

Im vorliegenden Bande sind die neuen Patentgeseze von Großbritannien und der Schweiz im wesentlichen in demselben Sinne behandelt, wie in dem ersten Teile die früheren Gesetze dieser Staaten.

Der Umstand, daß der Originaltert dieser Gesche zurzeit noch wenig verbreitet ist, lich es uns zweckmäßig erscheinen, diese Texte als Anhang beizufügen. Insbesondere schien dies für das Gesetz von Großbritannien am Plaze zu sein wegen der außerordentlichen Vielseitigkeit und Fülle der Bestimmungen dieses Gesezes, die naturgemäß nicht alle restlos in die vorliegende Zusammenstellung aufgenommen werden konnten.

Gleichwohl haben wir uns bemüht, in der tabellarischen Übersicht troß der darin gebotenen äußersten Kürze der Darstellung, nach Möglichkeit allen wesentlichen Bestimmungen des britischen Gesches Rechnung zu tragen. Naturgemäß erscheinen dadurch die im Geseze und in den Ausführungsbestimmungen zerstreuten Einzelbestimmungen vielfach in einem anderen, durch das vorgeschriebene Tabellenschema bedingten Zusammenhange. Wir glauben indessen, daß dadurch die Einfachheit und Übersichtlichkeit der Darstellung wesentlich gefördert wurde.

Bezüglich der Unterscheidung zwischen einer „Nichtigerklärung“ von Patenten und einer „Zurücknahme" von Patenten möchten wir an dieser Stelle bemerken, daß wir hier ebenso wie in den früheren Teilen (in denen dies nicht ausdrücklich ausgesprochen war), ohne Rücksicht auf die Terminologie des Urtextes, von ciner „Nichtigerklärung" dann sprechen, wenn die Gründe, auf denen die Beendigung des Patentschußes erfolgen kann, schon bei der Anmeldung des Patentes als Patenthinderungsgründe bestanden, während von einer „Zurücknahme" des Patentes stets dann die Rede ist, wenn die Gründe, die zur Aufhebung des Patentes führen können, erst nach der Anmeldung cingetreten sind. Die ausländischen Bezeichnungen und Unterscheidungen lassen sich nicht immer ohne weiteres mit diesen hier gebrauchten Bezeichnungen und Unterscheidungen identifizieren. Im Interesse der Einfachheit, Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit der Darstellung erschien die konsequente Beibehaltung dieser Unterscheidungen dringend geboten, zumal dadurch der Sinn und innere Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen nicht gestört wird.

Durch umfangreiche Hinweise auf andere Abschnitte der tabellarischen Übersicht haben wir versucht, den Zusammenhang der verschiedenen Bestimmungen untereinander möglichst zu wahren. Durch diese Hinweise ergab sich hier wie auch in den früheren Teilen überhaupt erst die Möglichkeit zu einer so weitgehenden Vereinfachung der Darstellung, wie sie von uns erstrebt wurde. Aus diesem Grunde aber ist auch die Berücksichtigung aller dieser Hinweise bei Benuzung des Werkes erforderlich, wenn nicht wesentliches außer acht gelassen werden soll. Eine Anzahl freundlicher Zuschriften, die wir erhielten, war lediglich dadurch veranlaßt, daß die Betreffenden diesen Umstand nicht genügend berücksichtigt hatten.

Für das große Interesse, das von vielen Seiten unseren Darstellungen der Patentgesche entgegengebracht wurde und für die mancherlei uns gegebenen Anregungen sprechen wir an dieser Stelle allen Beteiligten noch unseren herzlichsten Dank aus.

Dr. Ludwig Fischer

Patentanwalt,

Leiter des Zentralpatentbureaus von SiemensSchuckert-Werke, G. m. b. H., und von Siemens & Halske, A. G., Berlin.

Fischer Rödiger, Patentgesetze. III.

Paul C. Rödiger
Ingenieur

der Siemens-Schuckert-Werke, Berlin,
Charlottenburger Werk.

1

Patentgesehe.

Vorbemerkung. Zu der Internationalen Union für den Schuß des gewerblichen Eigentums gehören folgende Staaten: Belgien; Brasilien; Cuba; Dänemark mit den Fär-Öer-Inseln; Deutschland; Frankreich mit Algier und den Kolonien; Großbritannien mit dem australischen Staatenbund, Ceylon und Neuseeland; Italien; Japan; Mexiko; Niederlande mit Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao; Norwegen; Portugal mit den Azoren und Madeira; Republik Domingo; Serbien; Schweden; Schweiz; Spanien; Tunis; Vereinigte Staaten von Nordamerika.

[blocks in formation]

Großbritan= nien

Schweiz

in

Patentgesetz vom 21.
Juni 1907;
Kraft seit 1. De
zember 1907.
Ausführungsverord-
nungen v. 15. No-
vember 1907.

Internationale
Union.
Vertrag mit
Deutschland
vom 13. April
1892 u. 26.Mai

1902.

Erfindungen,
welche

a) neu (vgl. Ic)
und

b) gewerblich

verwertbar

(anwendbar)
find (vgl.
Ib 3).

a) Wenn Verwertung Geseßen oder
guten Sitten widersprechend.
b) Chemische Stoffe und ihre Her-
stellungsverfahren, wenn haupt=
fächlich als Nahrungsmittel (auch|b)
für Tiere) bestimmt.

c) Arzneimittel, Nahrungsmittel,
Getränke, (auch für Tiere) und ihre
Herstellungsverfahren, wenn auf
nichtchemischem Wege hergestellt.
d) Textilindustrielle Erzeugnisse und
ihre Herstellungsverfahren, wenn
nicht rein mechanische Verfahren
zur Veredelung von Textilfasern
in Betracht kommen.

a) Gegenstand eines inländischen Patentes eines früheren Anmelders. Widerspruch mit den Rechten anderer (vgl. Ie, IV und iv).

c) Neuheitsmangel
(Fortsetzung)

B) Amtliche Patent-
schriften fremder
Staaten, wie weit schließen
fie Neuheit aus?

Stets, wenn sie gedruckt vor
Prioritätstermin im In-
lande zugänglich waren.

d) Prioritätsbeginn

a) Im allgemeinen: Tag der Anmeldung in Großbritannien; auch im Fall II a § 4, letter Absah.

b) Im Bereich der Unions-Vertragsstaaten*): Tag der Anmeldung im Ausland, wenn
binnen 12 Monaten vom Tag der Auslandsanmeldung in Großbritannien an-
gemeldet.

c) Im Falle einer vorliegenden früheren, auf widerrechtlicher Entnahme beruhenden
Anmeldung steht dem ersten Erfinder Priorität vom Tage der widerrechtlichen
Anmeldung zu, falls er seine Ansprüche auf ein Patent im Einspruchs- oder
Nichtigkeitswege geltend macht (vgl. Ie Spez. 2, 1hz Anm., IId u. IV).
Anm. Ein dem ersten Erfinder bereits erteiltes Patent wird durch eine auf wider-
rechtlicher Entnahme beruhende ältere Anmeldung oder durch eine während der Dauer
des einstweiligen Schußes erfolgte Benutzung oder Veröffentlichung nicht hinfällig.
d) Betreffend öffentliche Ausstellungen vgl. Ica.

Stets, wenn vor Prioritäts-
termin (I d) in der Schweiz
zugänglich.

a) Im allgemeinen vom Tag und Stunde der Anmeldung in der Schweiz (kann vor Erteilung auf Antrag auf späteres Datum verschoben werden).

b) Bei Anmeldung auf Grund des Sondervertrages mit Deutschland (nur noch wirk-
sam für Patente, die vor 1. Mai 1903 angemeldet), vom Tag der deutschen An-
meldung, wenn spätestens drei Monate nach Zustellung des Erteilungsbeschlusses
in der Schweiz angemeldet.

c) Im Bereich der Unionsstaaten*): Tag der Anmeldung im Ausland, wenn binnen
12 Monaten vom Tag der Anmeldung im Ausland in der Schweiz angemeldet.
d) Bei im Inlande auf staatlich anerkannten Ausstellungen ausgestellten Gegenständen:
Tag der Zulassung zur Ausstellung, wenn binnen zwei Monaten danach einstweilige
Anmeldung und binnen sechs Monaten ordnungsmäßige Anmeldung erfolgt.
Ähnliches gilt für staatlich anerkannte Ausstellungen in Staaten, mit denen be-
zügliche Verträge geschlossen.

*) Verzeichnis der Unionsstaaten fiche S. 1.

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