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und Consular-Agenten können sich in Ausübung der ihnen zustehenden Amtsbefugnisse an die Behörden ihres Amtsbezirks wenden, um wegen Zuwiderhandlung gegen die zwischen beiden Ländern bestehenden Tractate oder Conventionen, oder wegen irgend einer ihren Staatsangehörigen zur Beschwerde gereichenden Beeinträchtigung Einspruch zu erheben.

Wenn die Behörden ihres Bezirks auf ihre Reclamationen nicht eingehen, so können sie sich in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters ihres Landes an die Central-Regierung des Landes, in welchem sie ihren Amtssitz haben, wenden.

Art. 10. Die Generalconsuln, Consuln, Vice-Consuln oder Consular-Agenten beider Länder, ingleichen ihre Kanzler können, soweit sie nach den Gesetzen ihres Landes dazu befugt sind,

1. in ihren Kanzleien, in der Wohnung der Betheiligten und am Bord der Nationalschiffe diejenigen Erklärungen entgegennehmen, welche die Schiffsführer, die Schiffsmannschaft und die Schiffspassagiere, Handelstreibende und sonstige Angehörige ihres Landes abzugeben haben;

2. Notariatsurkunden, sowohl über einseitige Rechtsgeschäfte, einschliesslich letztwilliger Verfügungen, von Angehörigen ihres Landes, als auch über Verträge aufnehmen, welche zwischen einem oder mehreren ihrer Nationalen und anderen Personen des Landes, in welchem sie residiren, geschlossen werden, ingleichen selbst über Verträge, welche ausschliesslich Angehörige des Landes ihrer Residenz betreffen, soweit solche Verträge sich auf Grundstücke beziehen, welche im Lande des instrumentirenden Consuls oder Consularbeamten belegen sind. Die von den gedachten Beamten vorschriftsmässig beglaubigten und mit ihrem Amtssiegel versehenen Abschriften dieser Urkunden oder Auszüge aus denselben sollen vor Gericht und aussergerichtlich sowohl in Norddeutschland, als in Italien, in gleicher Weise wie die Originale Glauben und dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie von Notaren oder anderen öffentlichen Beamten des einen oder des andern Landes aufgenommen wären, vorausgesetzt, dass diese Urkunden in derjenigen Form aufgenommen worden

sind, welche die Gesetze des Staats, dem die Consuln, Viceconsuln oder Consular-Agenten angehören, vorschreiben und vorausgesetzt, dass demnächst bezüglich des Stempels, der Registrirung und aller andern Formalitäten die betreffenden Bestimmungen des Landes, in welchem der Act zur Ausführung kommen soll, erfüllt sind.

Wenn die Aechtheit eines in der Kanzlei der beiderseitigen Consuln ausgefertigten Documentes in Zweifel gezogen wird, so sind die betheiligten Personen auf ihr Verlangen berechtigt, die OriginalVerhandlung einzusehen, auch bei der Collationirung, wenn diese erforderlich erscheint, gegenwärtig zu sein.

Art. 11. Wenn ein Angehöriger einer der contrahirenden Theile in dem Gebiete des andern Theils stirbt, so sollen die Landesbehörden dem Generalconsul, Consul, Vice-Consul oder Consular-Agenten, in dessen Amtsbezirke der Todesfall vorkommt, sofort Nachricht geben.

Ihrerseits müssen letztere, wenn der Todesfall zuerst zu ihrer Kenntniss kommt, die Landesbehörden benachrichtigen.

Wenn ein Italiener in Norddeutschland oder ein Norddeutscher in Italien stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung errichtet oder einen Testamentsexecutor bestellt zu haben, oder wenn die gesetzlichen oder TestamentsErben minderjährig, ihren Angelegenheiten vorzustehen unfähig oder abwesend sind, oder wenn die ernannten Testamentsexecutoren nicht an demjenigen Orte, wo die Erbschaft eröffnet wird, anwesend sind, so haben die Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und ConsularAgenten des Theils, welchem der Erblasser angehörte, das Recht, folgende Amtshandlungen successive zunehmen:

vor

1. Von Amtswegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien alle Mobilien und Papiere des Verstorbenen zu versiegeln; sie müssen jedoch der competenten Localbehörde Nachricht geben und diese kann, wenn die Landesgesetze es vorschreiben, bei der Siegelung gegenwärtig sein, auch ihre eigenen Siegel mit anlegen.

Diese und die vom Consularbeamten angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Localbehörde nicht abgenommen werden.

Sollte jedoch die Localbehörde, auf die von dem Consul an sie gerichtete Einladung, dem Abnehmen der beiderseitigen Siegel beizu wohnen, innerhalb 48 Stunden vom Empfange der Benachrichtigung an gerechnet sich nicht einfinden, so kann der gedachte Beamte allein zur Wiederaufsiegelung schreiten.

2. Sie können alle Nachlassgegenstände inventarisiren und zwar in Gegenwart der Localbehörde, wenn diese auf die obenerwähnte Benachrichtigung ihre Mitwirkung für erforderlich hält.

Diese Localbehörde hat alle in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokolle mit zu unterschreiben, ohne dass sie für ihre amtliche Mitwirkung irgend welche Kosten liquidiren könnte.

3. Sie können alle beweglichen Nachlass - Effecten, welche dem Verderben ausgesetzt oder schwer aufzubewahren sind, sowie Ernten oder Effecten, zu deren Veräusserung sich eine günstige Gelegenheit bietet, öffentlich verkaufen.

4. Sie sind befugt, die inventarisirten Nachlasseffecten und Gelder in Verwahrung zu nehmen, desgleichen den Betrag der von ihnen eincassirten Nachlassforderungen und erhobenen Zinsen.

Wenn auf die unter der folgenden Nummer erwähnte Aufforderung sich Landesangehörige oder Angehörige eines dritten Staates als Betheiligte bei dem Intestat- oder testamentarischen Nachlasse melden, so ist die Localbehörde befugt, über die Deposition der zur Deckung der bezüglichen Forderungen nöthigen Gelder oder Effecten zu befinden.

5. Sie sind befugt, in den öffentlichen Blättern des Orts, erforderlichen Falls auch der Heimath des Erblassers, den Todesfall bekannt zu machen und die etwaigen Nachlassgläubiger aufzufordern, innerhalb der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Frist ihre Forderungen anzumelden und zu bescheinigen.

Wenn sich Erbschaftsgläubiger melden, so sind sie, wenn genügende Mittel vorhanden sind, innerhalb 14 Tagen nach Vollendung des Inventars zu befriedigen. Sind keine Mitiel vorhanden, so findet

die Befriedigung nach dem in geeignetster Weise herbeizuführenden Eingange derselben statt.

Wenn die beiderseitigen Consuln die Bezahlung der Nachlassschulden wegen angeblicher Insufficienz des Nachlasses ganz oder theilweise verweigern, so können die Gläubiger, wenn sie es für vortheilhaft halten, bei dem competenten Localgerichte auf Befriedigung klagen, beziehungsweise bei der zuständigen Behörde den Antrag stellen, den Concurs zu eröffnen.

Sobald die Concurseröffnung in der, in beiden Ländern gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt ist, müssen die Consuln oder Viceconsuln dem Gerichte, beziehungsweise den Syndicis (Verwaltern) alle zum Nachlass gehörigen Documente, Effecten und Werthe sofort ausfolgen, wobei den gedachten Consularbeamten obliegt, das Interesse der abwesenden, minderjährigen oder handlungsunfähigen Erben wahrzunehmen.

In allen Fällen können die Generalconsuln, Consuln und Viceconsuln den Nachlass oder den Erlös desselben den gesetzlichen Erben oder ihren Bevollmächtigten erst sechs Monate nach dem Tage, an welchem der Todesfall in den Blättern bekannt gemacht worden ist, aushändigen.

6. Sie können den Nachlass verwalten und liquidiren, oder durch einen Bevollmächtigten unter ihrer Verantwortlichkeit verwalten und liquidiren lassen, ohne dass die Ortsbehörden sich einmischen dürfen, es sei denn, dass Landesangehörige oder Angehörige eines dritten Staates Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen, in welchem Falle die Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln oder ConsularAgenten nicht das Recht der Entscheidung haben, wenn Schwierigkeiten namentlich aus Reclamationen entstehen, die zu Streit zwischen den Betheiligten Anlass geben, vielmehr steht den competenten Landesgerichten die Entscheidung bezüglich solcher Ansprüche zu.

Die gedachten Consularbeamten fahren jedoch fort, als Vertreter des testamentarischen oder Intestat - Nachlasses zu handeln, d. h. sie behalten inzwischen die Verwaltung und das Recht, den Nachlass endgültig zu liquidiren, ingleichen das

Recht, die Nachlassgegenstände unter Beobachtung der oben vorgeschriebenen Fristen zu verkaufen, sie haben auch die Interessen der Erben wahrzunehmen und sind befugt, zur Vertretung der Rechte derselben vor den Gerichten Advocaten zu bevollmächtigen. Selbstverständlich müssen sie den Gerichten alle Papiere und Documente vorlegen, durch welche die der Entscheidung derselben vorliegende Frage aufgeklärt werden kann.

Nach gefällter Entscheidung müssen die Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln oder ConsularAgenten dieselbe vollstrecken, wenn sie nicht Berufung eingelegt haben, auch haben sie das Recht, die etwa bis zur Entscheidung des Streites unterbrochene Liquidation fortzusetzen.

7. Sie können eintretenden Falls eine Vormundschaft und Curatel, den Gesetzen ihres Landes entsprechend, einleiten.

Art. 12. Wenn ein Italiener in Norddeutschland oder ein Norddeutscher in Italien an einem Orte stirbt, wo keine Consularbehörde seiner Nation vorhanden ist, so hat die zuständige Localbehörde nach den Landesgesetzen zur Inventarisirung der Effecten und zur Liquidirung des Nachlasses zu schreiten und der betreffenden Botschaft oder Gesandtschaft oder der dem Nachlassorte nächsten Consulatsbehörde binnen kürzester Frist von dem Ergebniss ihrer Amtshandlungen Nachricht zu geben.

Sobald jedoch der, dem Orte, wo der Nachlass eröffnet ist, nächste Consularbeamte selbst oder durch einen Delegirten sich einfindet, hat die Mitwirkung der Localbehörde sich nach den Bestimmungen des Art. 11 der gegenwärtigen Convention zu richten.

Art. 13. Den Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten der beiden Theile steht ausschliesslich die Inventarisirung und jede andere zur Conservirung der Verlassenschaft erforderliche Massregel zu, wenn es sich um den Nachlass von Schiffsleuten und Schiffspassagiren ihrer Nation handelt, mögen dieselben am Lande oder an Bord von Nationalschiffen, während der Reise oder im Bestimmungshafen gestorben sein.

Art. 14. Die Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten können sich an Bord der Nationalschiffe begeben oder einen Delegirten an Bord schicken, sobald dieselben zum freien Verkehr (Praktika) zugelassen

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