Page images
PDF
EPUB

$ 23. Die Jurisdictionsbezirke der einzelnen Consuln werden von dem Bundeskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr bestimmt.

$ 24. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Consulargerichtsbarkeit wird dieselbe von den Bundesconsuln nach Maassgabe des über die Gerichtsbarkeit der Consuln in Preussen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung S. 681) ausgeübt. Die nach diesem Gesetze den Preussischen Ministern und Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu.

Neue Bundesgesetze erlangen in den Consular-Jurisdictionsbezirken nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieselben durch das Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, verbindliche Kraft.

$ 25. Die Bundesconsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbezirke sich aufhaltenden Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet.

$ 26. Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundesconsuln die Mittel zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach Maassgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruction zu gewähren.

$ 27. Die Bundesconsuln haben den Schiffen der Bundes- Kriegsmarine, sowie der Besatzung derselben Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere müssen sie die Befehlshaber derselhen von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwa dort berrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten.

$ 28. Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren, so haben die Bundesconsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun.

$ 29. Die Bundesconsuln haben zum Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hülfsbedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen.

$30. Die Bundesconsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen.

$ 31. Sie haben die Meldung der Schiffsführer ent

gegen zu nehmen und an den Bundeskanzler über Unterlassung dieser Meldung zu berichten.

S 32. Sie bilden für die Schiffe der BundesHandelsmarine im Hafen ihrer Residenz die Musterungsbehörde.

$ 33. Sie sind befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben.

$ 34. Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so haben die Bundesconsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts- oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun.

$ 35. Die Bundesconsuln sind befugt, an Stelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung des Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen.

$ 36. Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen und bei Unfällen, von welchen die Schiffe betroffen werden, die erforderlichen Bergungs- und Rettungsmaassregeln einzuleiten und zu überwachen, sowie in Fällen der grossen Haverei auf Antrag des Schiffsführers die Dispache aufzumachen.

$ 37. In Betreff der Befugniss der Consuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft sind die Vorschriften Art. 499, 537, 547, 686 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches maassgebend; in Betreff ihrer Befugniss zur Ertheilung von interimistischen Schiffscertificaten bewendet es bei den Vorschriften des Bundesgesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihrer Befugniss zur Führung der Bundesflagge, vom 25. October 1867.

$ 38. Die von den Bundesconsuln zu erhebenden Gebühren werden durch Bundesgesetz festgestellt. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes erfolgt die Gebührenerhebung nach einem von dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und Verkehr zu erlassenden provisorischen Tarife. *)

*) Voir le tarif provisoire dans le Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1868, No. 6.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 8. November 1867. Wilhelm.

Graf v. Bismarck-Schönhausen.

2.

Convention consulaire entre la Confédération de l'Allemagne du Nord et l'Italie; signée à Berlin, le 21 décembre 1868.*)

Texte allemand.

Seine Majestät der König von Preussen, im Namen des Norddeutschen Bundes einerseits, und

Seine Majestät der König von Italien andererseits, haben Behufs Ausdehnung und Förderung der Handelsund Schifffahrtsbeziehungen zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien übereinstimmend für nützlich erachtet, die Rechte, Privilegien, Immunitäten und Verpflichtungen der beiderseitigen consularischen Agenten in ausgedehnter und bestimmter Weise grundsätzlich zu regeln und beschlossen, einen Consular-Vertrag abzuschliessen.

Demgemäss haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar

Seine Majestät der König von Preussen:

Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard
König, und

Seine Majestät der König von Italien:

Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preussen und bei dem Norddeutschen Bunde, Graf Eduard v. Launay, welche nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

*) En allemand et en italien. Les ratifications ont été échangées à Berlin, le 22 avril 1869.

Art. 1. Jeder der Hohen contrahirenden Theile kann in den Häfen, Städten und Plätzen des Gebiets des andern Theils Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten bestellen. Es bleibt beiden Theilen das Recht vorbehalten, einzelne Oertlichkeiten, welche Sie für angemessen erachten, auszunehmen, jedoch muss dieser Vorbehalt gleichmässig gegen alle andern Mächte in Anwendung gebracht werden.

Art. 2. Die Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten werden nach Vorweisung ihrer Bestallungen in Gemässheit der in beiden Ländern geltenden Bestimmungen und Förmlichkeiten gegenseitig zugelassen und anerkannt werden.

Das zur freien Ausübung der Amtsthätigkeit der gedachten Consularbeamten erforderliche Exequatur wird kostenfrei ertheilt werden und nach Vorweisung des Exequatur wird die obere Behörde ihres Amtssitzes unverzüglich die erforderlichen Maassregeln treffen, damit sie ihre Amtspflichten erfüllen können und des Genusses aller ihnen gebührenden Befreiungen, Rechte, Immunitäten, Ehren und Privilegien theilhaftig werden.

Art. 3. Die Berufs-Consuln (consules missi) sind befreit von Militair - Einquartirung und Militair-Steuern, sowie von directen, Personal-, Mobiliar- oder Luxussteuern, mögen solche vom Staat oder von Communen auferlegt sein, ausgenommen, wenn sie unbewegliches Eigenthum besitzen, Handel oder Gewerbe treiben, in welchem Falle sie denselben Abgaben, Lasten und Auflagen, wie die Nationalen unterworfen sind.

Sie geniessen der persönlichen Immunität, ausgenommen, wenn strafbare Handlungen vorliegen, welche nach der Landesgesetzgebung als Verbrechen angesehen werden.

Art. 4. Gegen Wahl-Consuln (consules electi) darf der Personal-Arrest nur in Handelssachen, nicht in Civilsachen, verhängt werden.

Art. 5. Die Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten können über dem äussern Eingange ihres Amtslocals das Nationalwappen mit der Umschrift: Consulat oder Viceconsulat oder Consular-Agentur des Norddeutschen Bundes - Italiens anbringen.

Auch können sie die Nationalflagge an Tagen öffentlicher Festlichkeiten, sowie bei andern üblichen Gelegenheiten von ihrem Hause wehen lassen, ausgenommen

wenn die gedachten Consularbeamten in der Hauptstadt ihren Sitz haben, wo sich eine Botschaft oder Gesandtschaft ihres Landes befindet.

Es ist ihnen gleichfalls gestattet, ihre Nationalflagge auf dem Boole zu führen, dessen sie sich bei dienstlichen Fahrten im Hafen bedienen.

Art. 6. Die Consulats - Archive sind jederzeit unverletzlich und die Landesbehörden können unter keinem Vorwande die zu den Archiven gehörigen Dienstpapiere einsehen oder mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiere müssen stets von den das kaufmännische Geschäft oder das Gewerbe der resp. Consularbeamten betreffenden Büchern und Papieren gesondert sein.

Art. 7. In Verhinderungs- und Abwesenheitsfällen, desgleichen wenn ein Generalconsul, Consul, Viceconsul oder Consular-Agent stirbt, sind die Consular-Eleven, Kanzler und Secretaire, sofern sie als solche den betreffenden Behörden bereits präsentirt sind, ohne Weiteres je nach der Rangstufe, welche sie bekleiden, befugt, interimistisch die consularischen Amtsbefugnisse auszuüben, ohne dass die Ortsbehörden ihnen Hindernisse in den Weg legen könnten.

Vielmehr müssen letztere denselben Beistand und Schutz gewähren und ihnen während ihrer interimistischen Amtswirksamkeit den Genuss aller Befreiungen, Rechte, Immunitäten und Privilegien zu Theil werden lassen, welche in dem gegenwärtigen Vertrage den beiderseitigen Consularbeamten eingeräumt sind.

Art. 8. Die Generalconsuln und Consuln können, vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung, Viceconsuln oder Consular-Agenten in allen Städten, Häfen und Plätzen ihres Amtsbezirks ernennen.

Diese Agenten können ohne Unterschied aus Angehörigen beider Länder oder aus Angehörigen dritter Staaten gewählt werden. Sie erhalten ein Patent Seitens des Consuls, welcher sie ernannt hat und auf dessen Weisung sie ihre Functionen auszuüben haben.

Die in der gegenwärtigen Convention verabredeten Privilegien und Immunitäten stehen auch ihnen zu. Doch⚫ sollen die von Generalconsuln oder Consuln ernannten Viceconsuln und Consular-Agenten derjenigen Befreiungen und Immunitäten nicht theilhaftig werden, von denen der Art. 3 handelt.

Art. 9. Die Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln

« PreviousContinue »