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Solche außerordentliche Inspektionen werden durch den Oberpferdearzt einige Zeit nach dem Dienste für diejenigen Pferde angeordnet, welche beim Dienstaustritt mit Husten, Katarrh, Angina, Bronchitis, Flankenalteration oder andern krankhaften Zuständen behaftet waren. Diese Untersuchung ermöglicht zu konstatiren, ob das Pferd ärztlich behandelt worden; im Genesungsfalle hat eine Eintragung ins Dienstbüchlein und in die Stammkontrole zu geschehen.

Die Inspektionen sind so zu organisiren, daß daraus möglichst wenig Kosten erwachsen.

Die Beauftragten werden mit Verzeichnissen über die zu inspizirenden Pferde und deren Standorte, sowie mit Laufpässen versehen.

Art. 38. Den inspizirenden Offizieren oder sonstigen Personen, welch' Letztere sich über ihr Mandat auszuweisen haben, ist freier Zutritt in die Stallungen und Futterräume zu gewähren, und es sind ihnen die Pferde vorzuführen.

Art. 39. Ueber die Inspektion ist auf nachverzeichnetem Wege laut bestehendem Schema Bericht zu erstatten: a. Bei den Guidenpferden gehen die Inspektionsrapporte durch die Kompagniekommandanten an den Waffenchef. b. Die Rapporte für die Dragonerpferde sollen auf dem Dienstwege an den Regimentskommandanten gelangen. c. Jeder Regimentskommandant erstattet summarischen Rapport an den Waffenchef.

Die Berichterstattung soll sich namentlich erstrecken über: a. Wartung, Ernährung und allgemeines Aussehen; b. Unterkunft und Benutzung des einzelnen Pferdes; c. den Zustand der Hufe;

d. die Diensttauglichkeit des Pferdes;

e. ist das Pferd von der in den letzten Diensten notirten Krankheiten geheilt?

Pferde, welche in schlechtem Zustande angetroffen werden, sind sofort dem Waffenchef zu verzeigen, und es ist dabei zu begutachten, ob die Abgabe derselben in ein eidg. Depot (Art. 194 und 201 der Militärorganisation) zu verlangen sei. Ueber die Besitzer derjenigen Pferde, welche nicht besichtigt werden können, ist ein genaues Namensverzeichniß aufzunehmen und dem Bericht beizulegen.

Für die Richtigkeit der Berichterstattung sind die inspizirenden Offiziere oder sonstigen Personen verantwortlich.

VI. Führung der Kontrolen.

Art. 40. Ueber den Bestand der Kavalleriepferde werden Kontrolen angelegt, und zwar:

a. die Depotkontrole,
b. die Stammkontrole,
c. die Korpskontrolen.

Die Depotkontrolen werden für die Depots und die Remontenkurse nach Maßgabe der Art. 5, 8 und 15 erstellt und nach den sich im Verlaufe ergebenden Mutationen nachgeführt.

Die Stammkontrole, welche für jedes Rekrutenjahr, d. h. für jeden Gesammtankauf, separat, also jahrgangsweise anzulegen ist, wird durch den Waffenchef geführt und liegt in seiner Aufbewahrung.

Die Korpskontrolen enthalten die Pferde der einem Korps zugetheilten Mannschaft und werden durch die Chefs der Truppeneinheiten (Schwadrons- oder Kompagniekommandanten) geführt.

Während der nächsten 10 Jahre, d. h. bis zum Zeitpunkt, wo sämmtliche Kavalleriepferde durch den Bund beschafft sein werden, sind für jedes Korps zwei Korpskontrolen zu führen, wovon in der einen die Pferde der vor 1875 rekrutirten Kavalleristen (Art. 259 der M.-O.), in der zweiten nur die vom Bunde beschafften Pferde eingetragen werden.

Art. 41. In die Stammkontrole sind alle in den Ankaufsverbalen verzeichneten Pferde (Art. 5) einzutragen. Ebenso ist in dieser Kontrole unter Anderem das Remontendepot zu verzeichnen, in welches die Pferde instradirt wurden, sowie auch jede vor und während der Abrichtung und bis zur definitiven Zutheilung der Pferde an die Rekruten (Art. 24) vorkommende Mutation, betreffe diese letztere das Pferd selbst oder dessen Werth.

Im Uebrigen sollen die Stammkontrolen Alles enthalten, was in die Korpskontrolen einzutragen ist, und demnach jederzeit über jedes vom Bunde angekaufte, oder vom Mann selbst gestellte Kavalleriepferd nach allen Richtungen (Bestand, Zustand, Werth, Standort, Amortisation u. s. w.) Aufschluß geben. Vorkommende Mutationen sind vom Waffenchef quartalweise den kantonalen Militärbehörden zu Handen der Korpschefs behufs Eintragung in die Korpspferdekontrolen mitzutheilen (Mutationslisten).

Art. 42. Die Korpskontrolen enthalten nebst dem Namen des Reiters oder Uebernehmers, dem Standort und dem vollständigen Signalement des Pferdes die jeweilen sich ergebenden Fehler und Mängel (Art. 16 und 30) und den Schatzungswerth. Ueberdies ist eine Rubrik einzurichten, worin das bezahlte Reitgeld oder die Amortisationsquote bei der Besammlung des Korps nachzutragen ist und wodurch dem Chef desselben eine Kontrole über die richtige Ausbezahlung seiner Mannschaft ermöglicht wird.

Art. 43. Die Korpschefs haben ihre Pferdekontrolen nach den ihnen zugestellten Auszügen des Waffenchefs sofort zu ergänzen, bei der nächsten Besammlung des Truppen. korps mit dem Einschrieb auf Seite 15 des Dienstbüchleins zu vergleichen und letzteren nöthigenfalls nach den Kontrolen zu ergänzen. Die Pferdekontrolen sind demnach zu jeder Truppenbesammlung gleich den Mannschaftskontrolen mitzubringen.

VII. Rechnungswesen.

Art. 44. Für den Ankauf der Kavalleriepferde, für die Dressur derselben, für die Amortisation der an die Mannschaft abgegebenen Pferde und für die Entschädigungen an die früher Eingetheilten, sowie für die Inspektionen außer Dienst, werden alljährlich im Voranschlag die erforderlichen Kredite eröffnet.

Art. 45. Der Ankaufskommission werden die erforderlichen Kreditbriefe durch das Oberkriegskommissariat zugestellt, dem hinwieder auch durch das ad hoc bezeichnete Mitglied der Kommission innert 8 Tagen nach Beendigung des Ankaufes über letzteren eine gehörig nach den über die Finanzverwaltung des Bundes aufgestellten Bestimmungen belegte Rechnung nebst einem Doppel des Ankaufsverbals (Art. 5) vorzulegen ist. Die Entschädigung der Kommission wird vom Bundesrathe bestimmt.

Art. 46. Das Rechnungswesen der Remontendepots und Remontenkurse wird durch einen zum Stabe des Depots, beziehungsweise Kurses beorderten Offizier besorgt. Derselbe hat die Weisungen des Oberkriegskommissariats über die Führung der Komptabilität zu befolgen.

Vom Tage der Ankunft der Pferde im Depot an hat der Rechnungsführer allmonatlich ein Bordereau der Ausgaben auf einem vom Oberkriegskommissariate abzugebenden Formular, woraus die Tageskosten, auf das einzelne Pferd berechnet, zu ersehen sind, dem Waffenchef zuzusenden.

Art. 47. Der Erlös der versteigerten Pferde, sowie die von der Mannschaft bezahlten Schatzungspreise und Steigerungsbetreffnisse (Art. 9, 10, 11, 25) sind nach vorausgegangener gehöriger Buchung in der Pferdekontrole an die Bundeskasse unter Anzeige an das Oberkriegskommissariat abzuliefern. Die Steigerungsmehrbeträge sind von den bezahlten Schatzungssummen getrennt aufzuführen. Mit der

Ablieferung des Geldes ist dem Oberkriegskommissariat auch das Steigerungsverbal, sowie das Nummernverzeichniß der an die Mannschaft abgegebenen Pferde einzusenden und ein Doppel dieser Aktenstücke dem Waffenchef zuzustellen.

Art. 48. Rück vergütungen,welche außer dem Dienst durch Kavalleristen an die eidg. Militärverwaltung geleistet werden müssen (Art. 28), sind durch die Vermittlung der Militärbehörden der Kantone dem Oberkriegskommissariat zuzustellen und von diesem dem Waffenchef zur Kenntniß zu bringen.

Art. 49. Die an vor 1875 eingetheilte Kavalleristen zu leistende Entschädigung für die Pferdestellung (Art. 259 der Militärorganisation), sowie die Amortisationsbeträge für die vom Bunde beschafften Pferde (Art. 195 des Gesetzes) werden alljährlich vom Oberkriegskommissariat jeweilen im Monat Dezember oder Januar auf Grund der durch die Korpskommandanten auf Schluß des Jahres und nach besonderer Weisung des Waffenchefs erstellten und ihm von Letzterem eingesandten Namensverzeichnisse durch die Vermittlung der kantonalen Militärbehörden an die Berechtigten ausbezahlt.

Art. 50. Zum Bezuge des Reitgeldes sind, mit Ausnahıne der Krankenwärter und Arbeiter, sowie der Trompeter derjenigen Kantone, welche die letzteren mit Miethpferden beritten machten, alle Kavalleristen vom Feldweibel abwärts berechtigt, welche die Wiederholungskurse mit ihren Dienstpferden bestanden oder, wenn sie den Dienst nicht mitmachen konnten, sich über den Besitz eines diensttauglichen Pferdes ausgewiesen haben.

Für die im Dienst anwesend gewesenen, vor 1875 eingetheilten Krankenwärter, Arbeiter und eventuell Trompeter sind die Kantone bezugsberechtigt, wenn sie dieselben beritten gemacht haben.

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