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Art. 3. Ueber die Ausrüstungen der Rekruten haben in den ersten Diensttagen genaue Inspektionen stattzufinden, und es sind allfällig erhobene begründete Reklamationen durch die liefernden Kantone durch Austausch der betreffenden Gegenstände ungesäumt zu erledigen. Machen sich über die Begründetheit solcher Reklamationen abweichende Meinungen geltend, so steht der definitive Entscheid hierüber dem eidg. Militärdepartement zu, sowie auch über eine allfällige Vertheilung der durch die Untersuchung veranlaßten Kosten.

Art. 4. Die Kantone werden für ihre Lieferungen nach einem alljährlich von der Bundesversammlung festzusetzenden Tarif entschädigt und ihnen überdies für den Unterhalt (Art. 146 der Militärorganisation) der gesammten Armeebekleidung in Handen der Mannschaft und in den Magazinen eine Vergütung von 7 % ihrer jeweiligen Jahresentschädigung für die Rekrutenausrüstung auf Jahresschluß verabfolgt.

Ueberdies werden den Kantonen zur Verfügung gestellt die nach Artikel 160 der Militärorganisation bleibend zur Abgabe gelangenden Kleidungen und Ausrüstungen, soweit sie von den Kantonen geliefert worden sind und nicht zur Wiederausrüstung nach Artikel 148 der Militärorganisation oder zur Abgabe auf die Waffenplätze nach Artikel 9 nöthig sind.

Art. 5. Als Gegenleistung sorgen die Kantone dafür, daß ihre sämmtliche eingetheilte Mannschaft jederzeit mit durchaus feldtüchtiger Ausrüstung in den Dienst tritt, und daß bei diesem Anlaße möglichst wenig Begehren um Kleideraustausch oder Reparaturen zu bereinigen sind.

Zu diesem Zwecke hat unmittelbar vor jeder Dienstentlassung eine genaue Inspektion der Bekleidung und Ausrüstung stattzufinden, und es sind von den inspizirenden kantonalen Organen, im eigenen Interesse, die erforderlichen. Verfügungen bezüglich Austausch, Reparatur, Aenderung, Erweiterung etc. von Effekten zu treffen. Zur Reparatur,

Erweiterung etc. abgenommene Kleider sind in kürzester Frist dem Träger wieder einzuhändigen.

Art. 6. Bei jedem Diensteintritt ist durch den Korpskommandanten, sowie auch bei Anlaß der Waffeninspektionen durch kantonale Organe eine ähnliche Untersuchung der militärischen Ausrüstung, insbesondere darüber anzuordnen, ob die Reinigung der Effekten bei Hause sachgemäß stattgefunden und ob nicht durch das Tragen von Uniformstücken außer Dienst dieselben wesentlich gelitten haben.

Art. 7. Sofern dem Träger außerdienstliche oder böswillige Beschädigung oder Vernachläßigung seiner Ausrüstung zur Last fällt, so ist derselbe durch die kantonalen Militärbehörden zum Ersatz allfälliger Kosten, die aus der Reparatur oder dem Austausch erwachsen, zu verhalten und überdies angemessen disciplinarisch zu bestrafen.

In gleicher Weise ist ordonnanzwidrigen Abänderungen an den der Mannschaft anvertrauten Kleidern entgegenzutreten.

Art. 8. Alle nicht dem Manne zufallenden Aenderungen (Art. 11) an dessen militärischer Ausrüstung sind dagegen Sache der Kantone.

Art. 9. Die aus irgend einem Grunde bleibend abgegebenen Ausrüstungen bilden neben den Vorräthen an neuen Kleidern die Kriegsreserve.

Diese Vorräthe, soweit sie nicht zur Ausrüstung solcher Mannschaften, deren Militäreffekten nach Artikel 148 der Militärorganisation untergegangen sind, oder nicht zur Abgabe als sogenannte Exerzirkapute auf die Waffenplätze erforderlich sind, dürfen von den Kantonen zum Austausche von abgehenden oder zu eng gewordenen Uniformen Verwendung finden. Ueber den Ein- und Ausgang dieser Effekten ist eine nach Materien getrennte Kontrole zu führen.

Art. 10. Die in die Kriegsreserve gelangenden Ausrüstungen sind bei ihrem Eingang einer vollständigen Rei

nigung und gründlichen Reparatur zu unterwerfen und bei diesem Anlaße die Großzahl der Kleidungsstücke zu erweitern, um solche zur Abgabe an stark beleibte eingetheilte Mannschaft zu eignen. Reichen diese Vorräthe für den erforderlichen Austausch nicht aus, so hat ein weiterer Bedarf in neuen Stücken auf Rechnung der Kantone zu geschehen.

Art. 11. Die vom Bunde den Kantonen geleistete jährliche Vergütung dient einerseits zur Deckung der ihnen aus der Vollziehung der im Artikel 10 entstehenden Ausgaben, anderseits zur Vornahme der Aenderungen an den Effekten von Unteroffizieren und Soldaten, wie ErweiteErsatz von entfärbten Rockkragen, Patten, Erneuerung vom Tuchbesatz an Reithosen u. s. w., welche den Mannschaften nicht zugemuthet werden können.

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Dem Militärdepartement steht das Recht zu, gegenüber Kantonen, die in der Ausführung der ihnen durch diese Verordnung erwachsenden Verpflichtungen sich läßig erzeigen, die nöthigen Verfügungen auf ihre Rechnung zu treffen.

Art. 12. Denjenigen Soldaten mit weniger als vier und Unteroffizieren mit weniger als sechs Dienstjahren, deren Bekleidungsstücke ohne eigenes Verschulden zu Grunde gehen, werden dieselben, mit Ausnahme der kleinen Ausrüstung, die den Vorräthen der Bekleidungsreserve zu entnehmen ist, auf Rechnung des Bundes neu ersetzt.

Alle mehr als vier, beziehungsweise sechs Dienstjahre zählende Mannschaft ist dagegen in allen Fällen aus der Bekleidungsreserve wieder auszurüsten.

Art. 13. Für Unteroffiziere und Soldaten, die mit unvollständiger oder mit Bezug auf ihren Zustand unbefriedigender Ausrüstung in Dienst treten, haben die kantonalen Militärbehörden auf erfolgte Reklamation hin ohne Verzug die zur Hebung der Anstände zu treffenden Maßnahmen anzuordnen. Im Unterlassungsfall kann das Departement den

Waffenchef ermächtigen, das Erforderliche auf Rechnung des Kantons zu verfügen.

Art. 14. Alljährlich auf Jahresschluß haben die Kantone einen Etat über den Bestand der von Eingetheilten definitiv abgegebenen Ausrüstungsgegenstände an die technische Abtheilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung und damit Vorschläge über die Beseitigung der jenigen Stücke einzureichen, deren weitere Aufbewahrung oder Ausnutzung zu Reparaturzwecken nicht angemessen erscheint, und die weitern Verfügungen hierüber, sowie über allfällige Reduktion der noch brauchbaren Bestände zu gewärtigen.

Art. 15. Ueber die vom Bunde gelieferten, zur Bewaffnung zählenden Ausrüstungsgegenstände, die nicht zum Ersatz von abgehenden Stücken Verwendung finden, behält sich die eidgenössische Militärverwaltung jederzeit freies Verfügungsrecht vor. Ebenso für Gegenstände dieser Gattung, welche vor 1875 durch die Kantone geliefert wurden.

Art. 16. Von Militäreffekten, die mit höherer Einwilligung in Privathände übergehen, sind alle militärischen Abzeichen zu entfernen und diesfallsige Einnahmen im Sinne von Artikel 10 zu verwenden.

Art. 17. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft, und es werden alle derselben widersprechenden reglementarischen Bestimmungen als aufgehoben erklärt.

Bern, den 2. Februar 1883.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident:
L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. VII. Band.

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XVI. 753

Verordnung

über

die Anlage von Ausrüstungsreserven.

(Vom 6. Februar 1883.)

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Der schweizerische Bundesrath, in Ausführung des Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 10. Juni 1882, lautend:

„Für Kompleterhaltung einer zweiten Rekruten,,ausrüstung, resp. des Werthes einer solchen, an „fertigen neuen Ausrüstungsgegenständen als Reserve „erhalten die Kantone eine Geldzinsvergütung für acht Monate à 4% der tarifmäßigen Entschädigung für die Rekrutenausrüstung",

beschließt:

Art. 1. Die Kantone sind gehalten, jeweilen auf 1. Januar an fertigen neuen und vorschriftsgemäß ausgeführten Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf Lager zu halten: a. Den gesammten Bedarf zur Ausrüstung der ausgehobenen Rekruten des betreffenden Jahres.

b. Als Reserve eine zweite Jahresausrüstung fertiger neuer Kleider (vide Art. 3).

Längstens bis zum 31. Januar sind dem schweizerischen Militärdepartemente durch die kantonalen Militärbehörden über das Vorhandensein der ad a und b verlangten Gegenstände Ausweise nach besonderm Formular einzuliefern.

Art. 2. Die Berechnung des Bestandes der Reserve in den einzelnen Kantonen stützt sich einerseits auf die zu

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