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Bundesrathsbeschluß

betreffend

theilweise Abänderung der Verordnung über die Bannbezirke für die Hochwildjagd.

(Vom 16. Januar 1883.)

Der schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht eines Berichtes seines Handels- und Landwirthschaftsdepartements, Abtheilung Forstwesen,

beschließt:

Es wird die durch Verordnung vom 2. August 1881 über die Jagdbannbezirke für die Hochwildjagd *) festgesetzte Grenze für den Bannbezirk Bernina dahin abgeändert, daß sie, statt wie bisher von der Einmündung des Flozbaches in den Inn längs des Innlaufes bis zur Gemeindegrenze zwischen Ponte-Campovasto und Bevers, für die Zukunft vom erwähnten Zusammenfluß des Flazbaches und Inns längs der Landstraße bis zur gedachten Gemeindegrenze gezogen

wird.

Bern, den 16. Januar 1883.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes,
Der Bundespräsident:
L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

Siehe eidg. Gesetzsammlung neue Folge, Band V, Seite 486.

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XVI.669.

Verordnung

über

die Kavallerie pferde.

(Vom Bundesrathe genehmigt den 19. Januar 1883.)

Das schweizerische Militärdepartement, in Vollziehung der Artikel 191 bis und mit 204 der Militärorganisation vom 13. November 1874,

verordnet:

I. Ankauf der Pferde.

Art. 1. Die für die Dragoner und Guiden (Trompeter inbegriffen) jährlich nothwendigen Pferde werden im In- und Auslande durch eine Kommission von Sachverständigen angekauft. Ausnahmsweise kann die Beschaffung der Pferde auf dem Lieferungswege angeordnet werden.

Art. 2. Die Kommission besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, worunter ein Pferdarzt und in der Regel ein Offizier der Waffe zur Führung des Rechnungswesens. Zur rascheren Durchführung der Remontirung kann die Kommission verstärkt werden.

Art. 3. Die anzukaufenden oder anzunehmenden Pferde sollen sich durch lebhaftes Temperament und freien ergiebi

gen Gang auszeichnen; der Kopf leicht, gut angesetzt, der Hals entwickelt und gut aufgesetzt, der Widerrist erhaben, Rücken und Lenden kurz und kräftig, das Kreuz der horizontalen Form sich annähernd und solid, die Gliedmaßen kräftig, mit starken Gelenken, guten Hufen und guter Stellung versehen sein. Pferde mit auffallenden weißen Farben dürfen weder angekauft noch angenommen werden. Die Höhe soll nicht weniger als 154 cm und in der Regel nicht mehr als 160 cm Stockmaß betragen.

Art. 4. Für die Remontirung dürfen vierjährige, genügend entwickelte Pferde (mit vier ausgebildeten Ersatzschneidezähnen in jedem Kiefer) angekauft oder angenommen werden; über 6 Jahre darf eine Remonte nicht alt sein. Bei eingetretener Remontepflichtigkeit solcher Kavalleristen, deren Dienstzeit im Auszug bald abläuft, kann von dieser letzteren Bestimmung Umgang genommen werden.

Art. 5. Ueber jedes angekaufte Pferd ist ein Verbal aufzunehmen, welches nebst dem Signalement und den Fehlern und Mängeln enthalten soll:

a. den Namen des Verkäufers;

b. dessen Wohnort;

c. die Gegend des Ankaufes

d. den bezahlten Preis

e. die Ordnungsnummer

des Pferdes.

Die Ordnungsnummer wird auf den linken Vorderhuf gebrannt.

Das Ankaufsverbal ist dem Waffenchef und von diesem dem Oberkriegskommissariat einzusenden. Ein Doppel davon ist dem Depotkommandanten jeweilen rechtzeitig einzusenden.

Art. 6. Die angekauften Pferde werden in Remontendepots untergebracht (Art. 12); die im Ausland 'angekauften sind transportweise an die Grenze und von dort aus auf die

Depotplätze zu bringen, wo sie durch den betreffenden Kommandanten übernommen werden.

Art. 7. Der Kommandant des Depots läßt sich von der Pferdebegleitung über die von ihr auf der Reise gemachten. Wahrnehmungen bezüglich des Charakters und allfälliger Untugenden der Pferde Bericht erstatten und nimmt davon geeigneten Vormerk. In Bezug auf Behandlung der Pferde, deren Ernährung, Bewegung und Zutheilung an das Depotpersonal hat er die nähern Weisungen des Oberinstruktors zu befolgen.

Immerhin sind folgende Grundsätze maßgebend:

Schutz vor Erkältung, Vermeidung aufregender Behand lung, allmälige Gewöhnung an das Hartfutter, Quetschen des Hafers, mäßige Bewegung, vorsichtige Ventilation der Stallungen, reichliches Strohlager, stetes Langbinden und Temperiren des Wassers auch bei milder Witterung.

Art. 8. An der Hand der Doppel der Ankaufsverbale (Art. 5), welche ihm durch die Ankaufskommission zuge stellt werden, erstellt der Depotkommandant die Pferdekontrole (Depotkontrole Art. 40).

Art. 9. Pferde, die auf dem Transport Schaden erlitten haben, welcher sie zum Militärdienst untauglich macht, sind so bald möglich auszumustern und zu verkaufen, wobei die Vorschriften des Art. 11 hienach zu beobachten sind.

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Art. 10. Nach Ablauf einen Akklimatisationsfrist von mindestens 30 Tagen findet nöthigenfalls eine zweite Ausmusterung der Pferde statt, wobei alle Thiere entfernt werden, welche sich im Verlaufe dieser Zeit als militäruntauglich erwiesen haben, nämlich:

Spitzhengste und trächtige Stuten, stättige und bösartige Pferde, halbblinde, blinde, kollerige, dämpfige, unheilbar hinkende oder mit andern durch den Oberpferdarzt konstatirten Krankheiten behaftete Pferde.

Art. 11. Ausgemusterte Pferde, über welche vom Militärdepartement nicht anderweitig verfügt wird, werden durch den Oberpferdarzt oder einen Stellvertreter desselben und den Depotkommandanten geschätzt, an eine öffentliche Steigerung gebracht und nach Zuschlag an den Ersteigerer als militäruntauglich gekennzeichnet. Nicht gekennzeichnet werden trächtige Stuten, da sie später wieder militärtauglich werden können.

Der Steigerungsbetrag ist sofort einzukassiren und durch den Verwaltungsoffizier des Depots ohne Verzug der Bundeskasse unter Anzeige an das Oberkriegskommissariat zuzustellen.

II. Abrichtung der Pferde.

Art. 12. Die Abrichtung der Remonten findet unter der Oberleitung des Oberinstruktors in Remonteukursen statt, welche nach Ablauf der sogenannten Akklimatisationsfrist beginnen und in der Regel durch den betreffenden Depotkommandanten kommandirt werden.

Zu diesen Remontenkursen rücken auch die im Inland angekauften und die von den Kavalleristen selbst gestellten und angenommenen Rekruten- und Ersatzpferde ein, nach Maßgabe der vom Waffenchef den kantonalen Militärbehörden ertheilten Weisungen. Die von den Kavalleristen gestellten Pferde werden sofort für den Remontenkurs provisorisch eingeschätzt, und wie die übrigen in die Pferdekontrole eingetragen.

Den im Inland angekauften und den von den Kavalleristen selbst gestellten Pferden wird die Ordnungsnummer auf den rechten Vorderhuf gebrannt.

Art. 13. Die Pferde werden in der Regel für die ganze Dauer der Abrichtung den Remontenreitern und Wärtern zugetheilt.

Die Abrichtung soll in der Regel in einem Zeitraum

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