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ATOZEMMIN

Verfasser und Verleger behalten sich das Recht der Uebersetzung ins Französische und Italienische vor.

Zürich. Druck von David Bürkli.

Vorwort.

Mit diesem Bande gelangt nunmehr die Umarbeitung des Handbuchs von Blumer zum Abschlusse. Ich musste freilich die Nachsicht der Leser erneut in hohem Maasse in Anspruch nehmen, da sich die Arbeit in ungeahnter Weise verzögerte, mitveranlasst durch die erst in neuerer Zeit erfolgte Erledigung einzelner Gesetzesvorlagen, wie mehrerer wichtiger Staatsverträge. So wie die Sache nun liegt, glaube ich aber, annehmen zu dürfen, dass solches auch im Interesse der Leser geschehen, indem dadurch der Schlussband an Vollständigkeit gewonnen hat.

Auf dem Gebiete der Konkordate und Staatsverträge habe ich es mir zur besondern Aufgabe gemacht, genau festzustellen, in wie weit selbe nach meiner Ansicht noch in Kraft bestehen oder durch seitherige Gesetzgebung, sowie durch den Abschluss neuer Verträge aufgehoben worden sind. Ich verdanke die Erledigung dieser keineswegs leichten Arbeit der freundlichen Unterstützung, die ich in Bern gefunden habe, durch die Seitens mehrerer Departemente des Bundesrathes mir freundlich ertheilten Auskunftgaben. Soweit Konkordate und Staatsverträge noch in Gültigkeit, habe ich dieselben, wie schon Blumer es gethan, nach Materier ausgeschieden und in jeweiligem Zusammenhange behandelt, um dadurch eine leichtere Uebersicht des Inhalts, wie auch eine Vergleichung der verschiedenen Vertragsbeziehungen der Kantone, wie der Eidgenossenschaft, zu ermöglichen.

Wegen Aenderungen, die während des Druckes dieses dritten Bandes stattfanden, sehe ich mich im Weitern zu folgenden Nachträgen veranlasst:

Zu Seite 93. Zufolge Bundesbeschluss vom 9. Juni 1887 hat der Bundesrath unterm 8. Juli gl. J. versuchsweise seine Departemente in folgender Weise eingetheilt: Aeusseres, Inneres, Justiz und Polizei, Finanz und Zölle, Industrie und Landwirthschaft, Post und Eisenbahnen (Bundesbl. 1887 III. 667).

Zu Seite 316. Auf den 1. Juli 1887 ist der Kanton St. Gallen von dem Konkordate über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel zurückgetreten. Das Konkordat besteht daher nur noch für die Kantone Zürich, Schwyz, Basel, Appenzell, Aargau und Thurgau.

Zu Seiten 426, 433, 457, 470, 484, 495, 524, 527 und 539. Die Meistbegünstigungsklausel unterm 22. November 1879 vereinbart mit Belgien, ist am 4. Juni 1887, genehmigt von der Bundesversammlung den 21./29. Juni 1887, durch einen förmlichen Niederlassungsvertrag ersetzt worden. Es gewährt dieser Vertrag in Bezug auf Eigenthum und Personen volle Gleichbehandlung mit den Landesangehörigen, Freiheit des Handels und der Gewerbeausübung, Befreiung von Militärdienst, nebst allgemeiner Zusicherung

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der Gleichbehandlung mit der meistbegünstigten Nation (Bundesbl.
1887 III. 314). Die Vorgänge, welche zum Abschluss dieses Ver-
trages führten, waren insofern besonders lehrreich, als die belgische
Regierung die unterm 22. Februar 1879 ausgewechselte Erklärung
(Meistbegünstigungsklausel) nicht mehr anerkennen wollte, weil sie
seiner Zeit von der gesetzgebenden Behörde nicht ratifizirt worden,
in Folge dessen Belgien sogar seine Militärgesetze auf die dort
niedergelassenen Schweizerbürger angewendet hatte (Bundesbl.
1887 II. 659).

Zu Seiten 413, 427, 430, 461, 462, 470, 484, 493, 525, 527.
Unterm 5. November 1885 wurde von der Eidgenossenschaft mit
der südafrikanischen Republik (Transvaal) ein Niederlassungs- und
Handelsvertrag abgeschlossen, welcher von der Bundesversammlung
am 22./28. April 1887 genehmigt wurde (Bundesbl. 1887 II.
147, 655, 577). Der Vertrag beruht wesentlich auf den gleich-
artigen Verträgen, welche die Schweiz mit den Hawaij-Inseln und
San Salvador vereinbart haf. Er sichert anch ausdrücklich Glaubens-
und Gewissensfreiheit zu, wie die Einsetzung eines Schiedsgerichts
im Falle von Anständen zwischen den beiden Staaten.

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Zu Seite 503. Auch der schweizerische Ständerath genehmigte
am 27. April 1887 die internationale Konvention zum Schutze der
litterarischen und künstlerischer Werke (Bundesbl. 1887 II. 577).

Zu Seite 518. Internationaler Vertrag zum Schutz gewerblichen
Eigenthums. In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 10. Juli
1887 wurde der von der Bundesversammlung entworfene Zusatz zu
Art. 64 der Bundesverfassung mit 203,809 Stimmen (gegen 57,630
Verwerfende), sowie von 21, Ständen (Kantonen) angenommen.

25. März 1875

Zu Seite 569. In Revision der Verträge vom 14. Juli 1877
und
21. September 1884 wurden von der Schweiz, Elsass-Lothringen und
Baden unterm 18. Mai 1887 ein neuer Vertrag abgeschlossen über
die Fischereiverhältnisse im Rhein und seinen Zuflüssen, einschliess-
lich den Bodensee. Der Vertrag wurde ratifizirt von Baden am
11. Juni und von der Schweiz am 19. Juli 1887; die Ratifikation
für Elsass-Lothringen steht in sicherer Aussicht.

Früher hatte ich beabsichtigt, in einem besondern Nachtrage jene
Bundesgesetze noch zu behandeln, die seit Erscheinen des ersten
Bandes, mit Bezug auf dortige Materien, erlassen worden waren.
Ich habe diess unterlassen, weil es mir zweckmässiger erscheint,
des Zusammenhanges wegen, bei einer künftigen Neubearbeitung
des ersten Bandes solches nachzuholen.

Schliesslich spreche ich noch meinen aufrichtigen Dank aus für
die wohlwollende Aufnahme, welche dieses Handbuch auch in seiner
neuen Bearbeitung gefunden hat.

Lausanne, Juli 1887.

Dr. J. Morel.

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§ 2.

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Stellung der Bundesversammlung gegenüber den sog Volksrechten
(Referendum)

§ 3. Verfahren bei Volksabstimmungen über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlässe. Promulgation derselben

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Der Bundesrath und die Bundesbeamten.

§ 1. Organisation und Befugnisse des Bundesrathes

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