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fann übrigens nur durch die Majoritåt derselben in Gemäßheit des Art. 4 bestimmt werden.

Ist der obgedachte, Termin von vier Wochen abgelaufen, ohne daß die Entscheidung der Regierung von einer der Pars teien angegriffen worden wäre, so geht der geschehene Auss spruch in Rechtskraft über, und es werden alsdann keine Res clamationen mehr angenommen.

Art. 19. Die für den ganzen Zehent regulirte Grundrente liefert diejenige Gemeinde, in deren Gemarkung der Zehent Distrikt liegt, auf Martinitag eines jeden Jahres, in unges trennten Betrage, und haftet dafür als Selbst-Schuldner, er hebt sie aber von den einzelnen Debenten.

Zur Sicherheit ihrer deßfallsigen Forderung au die einzel. nen Zehentpacht- und Rentepflichtigen der Gemeinde, gestatten wir dem Orts-Vorstande, sich bedürfenden Falls auf den Speis chern und in den Scheunen derselben des schuldigen Betrages selbst zu bemächtigen.

Ingleichem verleihen wir, bei ausbrechenden Concurfen der Zehents, Pacht oder Rentepflichtigen, hinsichtlich deren deßfallste gen ständigen Beitrags-Schuldigkeit an die Gemeinden, leßteren das Privileg der ersten Klasse, und zwar unmittelbar nach Uns serem Fiskus wegen dessen etwaiger Forderung an rückständigen Abgaben.

Art. 20. Die Vertheilung der Grundrenten auf die Einzelnen geschieht in der Regel nach dem, in Hinsicht der Bestreitung klassenweise abgeschäßten, rauhen oder Total-Ertrage der zehentbaren Grundstücke, und nur fn besonderen Fällen, wenn nåmlich dieser Fuß in denjenigen Distrikten, wo selbst das Steuerwesen noch nicht regulirt ist, zu offenbaren Prågravationen leiten würde, kann auf Nachsuchen der Zehentpflichtigen einstweilen und bis zur Beendigung der vorseyenden Steuerregulie rung eine andere Vertheilungs-Norm gestattet werden, in wele chen Fållen unsere Regierungen die Sache zu untersuchen, und über eine einstweilige andere Vertheilungs-Norm zu entscheiden haben. Es versteht sich jedoch von selbst, daß auch hiebei zes hentfreie Grundstücke nicht zur Concurrenz gezogen werden dürfen.

Art. 21. Die von den einzelnen Pflichtigen zu dieser Grundrente zu leistenden Beiträge werden anf deren Immobilien, wie sämmtliche übrige Grundrenten, gehörig verunterpfändet, und von deren zehentfreien Steuerkapital in Abzug gebracht.

Eine solche Verunterpfändung, wie auch der Steuerkapis tals Abzug kann vor der Hand nur in denjenigen Gemarkungen bis zur Beendigung der vorseyenden Steuerregulirung noch auf geschoben werden.

Was die Vertheilung und Verunterpfändung der wegen eis nes Blutzehenten ausgemittelten Grundrente betrifft, so ist die Blutzehent Rente der übrigen Grundrente beizuschlagen, und sodann ebenso, wie in diesem und dem vorigen Artikel wegen der Grundrente bestimmt ist, zu verfahren. Da, wo nur eins zelne Gaffen, oder einzelne Häuser den Blutzehenten zu ente richten haben, ist der ausgemittelte Rente-Betrag bloß unter die dermaligen Debenten nach dem Total-Ertrage ihrer Besizun gen zu vertheilen und zu verunterpfänden.

Die statt des Zehenten eintretende Rente kommt, wie alle übrige Grundrenten, in Steuerkapitals-Ansaß, wogegen die bisherigen Zehent-Steuerkapitalien gänzlich wegfallen.

Art. 22. Damit die Vertheilung und Verunterpfåndung der statt des Zehenten eintretenden Grundrente, sowie der Steuer-Kapitals Ansaß und Abzug vorgenommen werden können, so ist die Verwandlung des Zehenten in eine Grundrente, wo fie definitiv zu Stande gekommen ist, dies mag nun nach den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Normen oder mittelst gútlis cher Uebereinkunft der Parteien geschehen seyn, Unserer Obers Finanz-Kammer anzuzeigen, damit diese die Vertheilung und Verunterpfändung der Zehentrente dem geeigneten Personale auftrage.

Art. 23. Die an die Stelle des Zehenten tretende Grunds rente ist um Martini jedes Jahres an den Ort, wo bisher der Zehentberechtigte reinen, jest in Grundrente verwandelten Ertrag des Zehenten frei bezogen hat, und zwar, in so fern die Rente in Getreide besteht, in guter und marktreiner Frucht, fo wie sie in dem Lieferungs-Jahre im Mittel in der Gemar, kung gewachsen ist, ebenfalls abzuliefern.

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Art. 24. Die Kosten, welche bei Ausmittlung der Grunds rente bis zur Bekanntmachung der Entscheidung auf das Guts, achten der drei Sachverständigen entstehen, wie auch die Kosten, welche mit der Verunterpfändung, in so fern solche alsbald bes wirkt werden kann, und mit der Verfertigung des ersten Erheb Registers verknüpft sind, tragen die Zehentpflichtigen. Für die Einführung des Erheb-Registers in den folgenden Jahren hat die Gemeinde zu sorgen. In denjenigen Gemarkungen, wo die Steuer-Regulirung noch nicht vorgenommen worden ist, mithin dei Grundrente noch nicht verunterpfändet werden kann, tragen die Zehentpflichtigen nur die Kosten, welche bis zur Verfertis gung des ersten, einstweiligen Erheb-Registers entstehen. Die Verunterpfändung dagegen geschieht demnächst bei der Steuers Regulirung ohne Aufrechnung von Kosten weder an den Zebents berechtigten, noch an den Zehentpflichtigen. Wird die Reguli, rung der Grundrente im Wege des Recurses Unserem Staatss rathe zur Entscheidung übergeben, so werden die hieraus ents springenden Kosten dem unterliegenden Theile, oder bei erfols gender Reformation die Entscheidung von beiden Theilen ges tragen.

Wird aber die Schäßung als ungerecht befunden, und ist aus böser Absicht ungerecht geschägt worden; so sind die Schäzzer an die Kosten zu verurtheilen.

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Art. 25. Die Lasten, welche auf dem Zehente haften, gehen auf dieselbe Weise, wie die Zehent-Verwandlung besagt, auf den Besiger der in deffen Stelle getretenen Grundrente über.

Art. 26. Der Berg Salz- und Holzzehent ist bei dieser Verordnung ausgenommen, so daß die Verwandlung solcher Zehenten in Grundrenten, nicht anders als durch eine gütliche Uebereinkunft Statt haben kann,

Für Curhessen. Verf. Urk. §. 34. Alle Grundzinsen, Zehenten und übrigen gutsherrlichen Natural, und Geldleis stungen, auch andere Realasten sind ablösbar. Ueber die deßs fallsigen Bedingungen und Entschädigungen wird ein Geseß un» ter gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Pflichtigen und Betheiligten erschciner.

Beit, verbotene (tempus feriatum, sacratum, clausum) ist jene, während welcher die folennen Trauungen verboten sind. Ueberhaupt versteht man darunter jene allgemeis nen Verbote der feierlichen Trauungen, welche für gewiffe Zeis ten gelten. Dergleichen Verbote kamen schon im römischen Rechte, welches die Schließung der Ehen an Sonntagen verbietet, vor 1). Das geistliche Recht untersagt gleichfalls die Abschließung der feierlichen Ehen zu gewiffen Zeiten, welche dem Gebete und der Buße gewidmet sind 2). Zu den besondes ren Feierlichkeiten, welche während der verbotenen Zeit gehören: a) die Segnung der Eheleute während der h. Messe nach dem Pater noster» und jene vor dem «Ite missa est,» b) der feierliche Kirchengang, c) das Hochzeit, Mahl und die damit verbundenen Luftbarkeiten.

Nach der alten Kirchen - Disciplin dauerte die verbotene Zeit viel länger als jeßt. Der Kirchenrath von Trient kürzte jedoch dieselbe ab, indem er Sess. XXIV. c.10. de reform, matrimon. verordnete : «Ab adventu Domini nostri Jesu Christi usque in diem Epiphaniae et a feria quarta cinerum usque in octavam paschae inclusive antiquas solennium nuptiarum prohibitiones diligenter ab omnibus observari sancta synodus praecipit; et in aliis vero temporibus nuptias solenniter celebrari permittit; quas Episcopi, ut ea, qua decet modestia et honestate fiant, curabunt; sancta enim res est matrimonium et sancte tractandum.»

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Im Canon. 11. ejusd. Sess, XXIV. spricht sich das tri dentiner Concil über die Zweckmäßigkeit dieses kirchlichen Cheverbots also aus: Si quis dixerit: prohibitionem solennitatis nuptiarum certis anni temporibus superstitionem esse tyranicam, ab ethnicorum superstitione profectam, aut benedictiones et alias ceremonias, quibus Ecelesia in illis utitúr, damnaverit, anathema sit 3).» Nach der allgemeinen

1) C. 11. Cod. de feriis.

2) Can. 16. Dist. 5. de consecrat. C. 4. X. de feriis.

3) Quocumque tempore potest matrimonium contrahi coram pa rocho; sed nuptiarum solennitates, convivia, traductio ad de

Zeit, verbotene. - Zonoras.
Zonoras. — Abbo von Fleury.

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557 Observanz dürfen während der verbotenen Zeit ohne spezielle Erlaubniß des Bischofs gar keine Trauungen vorgenommen werden.

In vorkommenden Fållen haben daher die Pfarrer wegen der verbotenen Zeit um Dispensation bei ihrem bischöflichen Ordinariate nachzusuchen.

Die während der verbotenen Zeit mittelst erlangter Dis pensation vollzogenen Ehen werden wegen Unterlassung der Hochs zeit-Feierlichkeiten stille Hochzeiten genannt.

Für die Protestanten besteht zwar kein allgemeines Ehes Verbot dieser Art; indessen ist fast in allen Kirchen- und Ehe. Ordnungen die Schließung der Ehen während der verbotenen Zeit, eben so wie bei den Katholiken, untersagt 4).

Zeitsmessen. S. d. Art. Meßopfer.

Zeugen Beweis. S. den Art. Gerichtsbar Feit, geistliche.

Zohoras bekannt als Geschichtschreiber schrieb auch um das Jahr 1120 Erläuterungen über den von Photius Herausgegebenen Nomocanon.

Er gå nzungen.

Abbo von Fleury ist der Verfasser einer Canonen Sammlung, welche er gegen das Ende des zehenten Jahrhuns derts zu Stande brachte. Sie war dem fränkischen Könige Hu, go Capet und seinem Sohne Robert dedicirt, und hatte die Aufschrift: Canones Domini Abbonis abbatis excerpti de aliis canonibus.» Die Sammlung ist in

mum et carnalis copula certis temporibus prohibentur. Declar. I. ad C. 10. de reform, matrim.

4) Böhmer, jus eccles. protest. Lib. III. Tit. 46. §. 45. Hallae 1-30. 4to.

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