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Amtliche Sammlung

der

Bundesgeseze und Verordnungen

der

schweizerischen Eidgenossenschaft.

Vierter Band.

Neue Folge.

Bern.

Stämpfli'sche Buchdruckerei.

1880.

Que. Oct. 17, 17.1904

Bundesgesez

betreffend

Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen.

(Vom 22. Augstmonat 1878.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Brachmonat 1878,

beschließt:

Art. 1. Die Eidgenossenschaft bewilligt den Kantonen, welche sich bei dem Gotthardbahnunternehmen mit Subventionen betheiligt haben, zur Ausrichtung an die durch den internationalen Vertrag vom 12. März 1878 für die Schweiz in Aussicht genommene Subvention von 8 Millionen eine Summe von Fr. 4,500,000 unter der Bedingung, daß diese Kantone 2 Millionen Franken und die beiden Eisenbahngesellschaften, Central- und Nordostbahn, 12 Millionen der genannten Subvention übernehmen, sowie unter der weitern Bedingung, daß die Einzahlung des Saldo der von den Kantonen und den Gesellschaften ursprünglich übernommenen Subvention zugesichert werde.

Art. 2. Die den vorbezeichneten Kantonen bewilligte Bundessubvention, die Nachtragssubventionen der Kantone, Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. IV. Bd.

1

sowie diejenigen der Eisenbahngesellschaften sind in den durch den Staatsvertrag vom 12. März 1878 bestimmten Fristen und Modalitäten zahlbar, vorausgesezt, daß die nachstehenden Bedingungen und Voraussezungen nachweislich erfüllt sind:

a. daß der Rest der Nachsubvention, bestehend in einer Million und fünfmalhunderttausend Franken, durch bindende, von den zuständigen Organen unterzeichnete und dem Bundesrathe nach einem von ihm aufgestellten Formular spätestens bis 31. Augstmonat laufenden Jahres eingereichte Verpflichtungsscheine der schweizerischen Nordostbahn und schweizerischen Centralbahn gesichert sei;

b. daß die vom Deutschen Reiche und vom Königreich Italien laut Zusazkonvention vom 12. März 1878 übernommenen Nachsubventionen von je zehn Millionen Franken durch offizielle Mittheilung beider Staatsregierungen fest zugesagt seien;

c. daß die Gotthardbahngesellschaft binnen einer vom Bundesrathe ihr anzusezenden Frist durch einen zuverläßigen Finanzausweis volle Gewißheit darüber schaffe, daß sie, unter Einrechnung der 28 Millionen neuer Subvention, die erforderlichen Mittel besize, um das Programın der Luzerner Konferenz, beziehungsweise des Staatsvertrages vom 12. März 1878, nach den vom Bundesrathe genehmigten Plänen und Kostenvoranschlägen durchzuführen;

d. daß die Gotthardbahngesellschaft sich in verpflichtender Weise dahin erkläre, die für den Transitverkehr zwischen Deutschland und Italien jeweilen vertragsgemäß normirten Maximaltaxen auch im direkten Verkehr zwischen der Schweiz und Italien als Maximalsäze anzuerkennen und demnach auf diejenigen höhern Ansäze zu verzichten, zu deren Bezug sie durch einzelne kantonale Konzessionen berechtigt gewesen wäre.

Art. 3. Für den Fall, daß die im Artikel II des Vertrages vom 12. März 1878 festgestellte Nachsubvention von Fr. 28,000,000 zur Vollendung des Gotthardunternehmens aus irgend welchem Grunde nicht ausreichen würde, so wird der Bund keine weitern Subsidien für dieses Werk bewilligen, und es bleibt den im Artikel 1 bezeichneten Kantonen anheimgegeben, die ihnen gut scheinenden Entschließungen zu fassen, jedoch ohne weitere finanzielle Inanspruchnahme des Bundes.

Art. 4. Der Bundesrath wird ermächtigt, dem Kanton Tessin eine Subvention von zwei Millionen Franken ein für allemal zu geben, um ihm die Vollendung der Monte CenereBahn auf den gleichen Zeitpunkt zu erleichtern, in welchem die Hauptlinie Immensee-Pino vollendet sein wird.

Die definitive Uebereinkunft über die finanzielle und administrative Konstituirung und Organisation des Unternehmens ist der Bundesversammlung vorzulegen.

Art. 5. Eine Subvention von gleichem Betrage, wie die den im Artikel 1 bezeichneten Kantonen gewährte, nemlich von je 42 Millionen, wird ein für allemal auch je für eine dem Artikel 3 des Eisenbahngesezes vom 23. Christmonat 1872 entsprechende Alpenbahn im Osten und Westen der Schweiz denjenigen Kantonen zugesichert, welche sich an einer solchen finanziell betheiligen werden. Die Bundesversammlung wird seinerzeit die näheren Bedingungen dieser Subvention endgültig festsezen.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

Art. 7. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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