Organisation der Bundesrechtspflege: Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung sammt Gesetzentwurf vom 5. April 1892

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1892 - 186 pages

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Absatz Abtheilungen Akten Amnestie Anspruch Anträge Anwendung Appellation Artikel Beamten Bedürfniß Befugniß Begnadigung Begnadigungsrecht Berathung Berufung Beschwerden besondere Bestimmungen Beurtheilung Bezug bisherigen Gesetzes bloß Bundes Bundesanwalt Bundesassisen Bundesbehörden Bundesblatt Bundesgerichtspräsidenten Bundesgesetz betreffend Bundesrath Bundesrechtspflege Bundesstrafgericht Bundesverfassung Bundesversammlung civilrechtlichen daher diejenigen eidgenössischen Gesetzen eidgenössischen Rechts Entwurf Erlaß erlassen Erledigung Ersatzmänner erst Expertenkommission Fällen Frage freien Beweiswürdigung Frist Gesammtbundesgericht Geschwornen Grund Hafner Hafner'schen handelt Juni kantonale Urtheil kantonalen Behörden kantonalen Gerichte kantonalen Gesetze kantonalen Gesetzgebung kantonalen Rechts Kantonen Kantonsbehörden Kassation Kassationsbeschwerde Kassationshof Kognition Kompetenz des Bundesgerichtes Kriminalkammer letzter Instanz lichen Maßgabe Mitglieder des Bundesgerichtes mündlichen muß Nichtigkeitsbeschwerde nothwendig Obligationenrechts öffentlichen Organisationsgesetzes Parteien politischen Polizeidepartement Präsident Prozeß Räthe rechtliche Rechtsfrage Rechtsmittel Rechtsprechung Rechtsstreitigkeiten Regel Rekurs Revision Richter richtig Sache schriftliche soll sowie staatsrechtlichen Straffälle Strafgerichtsbehörden Strafsachen Streitgenossen Streitwerth Thatfrage Thatsachen theils tonalen Uebertretungen unseres Untersuchungsrichter Vereinigte Bundesversammlung Verfahren Verfassung Verletzung Vorbehalt Vorschlage Vorschriften Wahl Widerklage Willenserklärungen Zeugen Ziff zuläßig Zuständigkeit

Popular passages

Page 131 - Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
Page 184 - Artikel 58 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 (AS n. F. I, 136) ist aufgehoben. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874. betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Veröffentlichung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 152 - Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen.
Page 79 - Gewalttat gegen die Bundesbehörden; 2. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht ; 3. über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössischeIntervention veranlaßt wird, und 4.
Page 158 - Die Geschwornen werden vom Volke in Wahlkreisen, welche die Kantone feststellen, auf die Dauer von sechs Jahren mit der relativen Mehrheit der Stimmenden gewählt. Wählbar ist jeder nach Art. 74 der Bundesverfassung stimmberechtigte Schweizerbürger. Nicht wählbar sind : die Mitglieder der obersten eidgenössischen und kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die Gerichtspräsidenten, Verhörrichter und Staatsanwälte, sowie die Beamten und Angestellten aller eidgenössischen und kantonalen...
Page 130 - Art. 108. In das Bundesgericht kann jeder Schweizerbürger ernannt werden, der in den Nationalrath wählbar ist. Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrathes und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein.
Page 92 - Räthe unter der Leitung des Präsidenten des Nationalrathes zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung, so daß die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räthe entscheidet.
Page 169 - Rechtsmittel an sich statthaft und ob es in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Page 130 - Mitgliedern und neun Ersatzmännern. Dieselben werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl soll darauf Bedacht genommen werden,. daß alle drei Nationalsprachen vertreten seien (Art.
Page 152 - Im übrigen unterliegen der Prüfung des Bundesgerichtes nur die von den Parteien gestellten Anträge. 80. Vor Bundesgericht dürfen keine neuen Thatsachen vorgebracht werden; ebenso sind neue Begehren, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz ausgeschlossen. 81. Das...

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