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Zeitpunkte fort, wo die General- Einnehmer ihren Dienst

antreten.

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Die Special-Caffen liefern wöchentlich den Ers trag ihrer Einnahmen an die Central-Cassen ab, und stellen die Etats dieser Einlieferungen den Präfecten und Unter-Präfecten zu, welche dieselben wie vorhin unterfuchen, und über den Bestand einer jeden Casse dem General-Director Unsers Königlichen Schages zu Caffel Bericht erstatten.

Art. 12.

Die Steuer Directoren und die Conservatoren der Domainen und Forsten sind gehalten, in so weit es einen jeden derselben angeht, die rückständigen Rech nungen, sowohl der Central als der Special-Caffen, den ihnen zu diesem Ende zugefertigten Instructionen gemás, untersuchen und berichtigen zu lassen.

Art. 13.

In den Departementen, wo die ehemaligen Provinzial-Stände die Verwaltung eines Theils der dis recten Steuern, der Accise u. f. w. besorgten, hören die Geschäfte derselben auf und werden solche den oben bezeichneten Verwaltern übertragen.

Art. 14.

Unser Minister der innern Angelegenheiten und Unser Finanz- Minister sind, in so weit es einen jeden derselben betrifft, mit der Vollziehung des gegenwärti gen Decrets beauftragt, welches in das Gefeß-Bülletin eingerückt werden soll.

Donné en Notre palais royal de Cassel, le 18 Mars 1808, de Notre règne le second.

signé: JÉRÔME NAPOLÉON.

Par le Roi.

Le Ministre Sécrétaire d'état,.

Signé: COMTE DE FÜRSTENSTEIN,

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Gegeben in Unserm Königlichen Pallaste zu Cassel, am 18. März 1808, im zweyten Jahre Unserer Res gierung.

Unterzeichnet: Hieronymus Napoleon.

Auf Befehl des Königs.

Der Minister Staats- Secretaire,

Unterschrieben: Graf von Fürstenstein.

Als gleichlautend bescheiniget.

Der provisorische Minister des Justizwesene und der innern Angelegenheiten,

Siméon.

BULLETIN DES LOIS

DU

ROYAUME DE WESTPHALIE,

No 26.

Gesez- Bülletin

des

Königreichs Westphalen.

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