Neue Irrwege der schweizerischen Eisenbahnpolitik: ein Beitrag zur Kritik der Eisenbahnnovelle

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Orell Füssli, 1895 - Railroad law - 55 pages

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Aktien Aktienbesitzer Aktienbuch Aktiengesellschaften für Bau Aktiengesellschaftsrecht Aktienrecht Aktionäre von Eisenbahngesellschaften Antrag Auslande Ausnahmegesetz Bahnen Bahngesellschaft Bau und Betrieb Beschlüsse der Generalversammlung Beschränkung des Stimmrechts Besitzer Bestellung Bestimmungen Beteiligung der staatlichen betreffen die Aktiengesellschaften Betrieb von Normalbahnen Botschaft Bundesgesetz betreffend Bundeskommissäre Bundesrat Bundesversammlung Charakter Charlatane Direktion Dividendensperre einzelnen Aktionärs Eisenbahn Eisenbahndepartement Eisenbahnnovelle Eisenbahnpolitik Form Rechtens gationenrechts Gelegenheitsgesetz geltende gemeine Recht General Generalversammlung der Nordostbahn Generalversammlung gewählt Gesellschaft Gesetzgebung Gewaltthätigkeiten und Chicanen Grossaktionäre grossen Inhaberaktien Inhaberpapier Intervention der Bundesbehörden Irrwege der schweizerischen juristische kantonalen Kantone Kommission des Ständerates Konzessionen Landesinteressen lassen lative LELAND STANFORD Motion Namenaktien Nordostbahnhandel Novelle zum Bundesgesetz Obli Obligationenrecht öffentliche Interessen Politik Präsumtion Privatrecht Recht Revision sämtlichen vertretenen Stimmrechte Scherer-Füllemann Schmalspurbahnen schweizerischen Eisenbahnaktien soll sollte Spekulation Staates staatlichen Behörden staatlichen Vertreter Statuten Statutengenehmigung Stellung der staatlichen Stimme Stimmrecht der Aktionäre Südostbahn Teil thatsächlich Titel Treiben der Aktionäre unserer versammlung Verwaltungsräte Veto Vorlage Vorschlag Wahl der Verwaltungsorgane waltungsrates willkürlichen ZÜRICH zwei

Popular passages

Page 38 - Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 5 - Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvcrtheilung zustehen, werden von der Gefammtheit der Aktionäre in der Generalverfammlung ausgeübt.
Page 6 - Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis; der Zahl der in ihrem Besitze befindlichen Aktien aus. Jeder Aktionär, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, hat eine Stimme.
Page 35 - Art. 2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht ausschliesslich denjenigen Aktionären zu, deren Aktien auf den Namen lauten und seit wenigstens sechs Monaten oder seit dem Entstehen der Gesellschaft auf den betreffenden Namen im Aktienbuche eingetragen sind. Denjenigen Aktionären , welche die Aktie nachweislich durch Erbschaft oder Vermächtnis erworben haben, wird die Zeit, während welcher die Aktie auf den Namen ihres Rechtsvorgängers eingetragen war, angerechnet.
Page 37 - Die von den staatlichen Behörden gewählten Mitglieder stehen in gleichen Rechten und Pflichten wie diejenigen, welche von der Generalversammlung gewählt sind, mit der Ausnahme, dass die ersteren nicht gehalten sind, Aktionäre zu sein.4) Motive: BB1.
Page 35 - Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16.
Page 37 - Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.
Page 41 - Vorbehalten bleibt der Gesellschaft, durch ihre Statuten die Stimmenzahl der Besitzer von mehreren Aktien zu beschränken. Keinenfalls darf ein einzelner Aktionär mehr als den fünften Teil der sämtlichen vertretenen Stimmrechte in sich vereinigen.
Page 37 - Interesses maßgebend, welches die einzelnen Kantone am Bahnunternehmen haben. Wenn über die Gesamtzahl oder die Verteilung Streit entsteht, so entscheidet darüber der Bundesrat. Die konzessionsgemäßen oder vertraglichen Bestimmungen, die dem Bunde, Kantonen oder Gemeinden eine größere Vertretung einräumen, bleiben vorbehalten.
Page 2 - Domizil der letzteren beklagt werden können (Bundesgesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, Art.

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