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Sulzbach noch vor erlöschung des Pfalz Neuburgischen Mannsstammes in dem Herzogthumb Berg und der Herrschaft Ravenstein wieder Vermuth etwan anvertraute Statthalterschafft, Reichs constitutionsmässig sich zu bedienen und all jenes zu thun berechtigt seyn soll, was Jhro Kayl. Mayt. Vermöge sothaner jurium und das Hauß Brandenburg in specie frafft der Seinigen ohne Verletzung der Reichsgeseße immer zu thun befugt gewesen wäre.

12. Erklären Sich Jhro Königl. Mayt. in Preussen, daß Sie obstehende, von Ihro Kayl. und Königl. Cathl. Mayt. wegen des Herzogthumbs Berg und der Herrschaft Ravenstein beschehene Erklärung, zuesag und Cession mit allschuldigem Dank annehmen, wollen Sich auch hinwiederumb alsogleich und von nun an für Sich, Dero Erben und Nachkommen in eine feste, unauflößliche und beständige Allianz mit Jhro Kayl. Cathl. Mayt., auch Dero Erben und Nachkommen auf das kräftigste, als es immer seyn kann, hiemit eingelassen und Verbunden haben;

Versprechen demnach nochmahlen, daß Sie den Besitz aller und jeder Erb-Königreiche und Lande, so Jhro Kayl. und Cathl. Mayt. anjezo inne haben, und zwar nach der unter dem 19ten April 1713 erklärten Successionsordnung, Deroselben und Dero Erbfolgeren dergestallt, wie oben Art. 2 umbständlichen verordnet worden ist, auf ewig mit allen dero Kräfften garantiren, auch ansonsten mit Ihro Kayl. und Königl. Cathl. Mayt. in der genauesten Einverständnus auch inn und ausser Reichs für einen Mann stehen. . . wollen und sollen. . . .

Articulus separatissimus.

1. In ansehung der Cession, Vermöge welcher Jhro Kayl. und Königl. Cathl. Mayt. Dero auf das Herzogthumb Berg und die Herrschaft Ravenstein habende selbst eigene Rechte dem Churhause Brandenburg unwiderruflich überlassen, auch selbiges dabey wider männiglich in und ausser Reichs Manuteniren, schüßen und schirmen, auch alles, wordurch der Effect dieser Cession gehemmet und gehindert werden könnte, nach Inhalt dessen, was zwischen Ihro Kayl. Mayt. und Se. Königl. Mant. in Preussen unterm heutigen dato geschlossen worden, abwenden und hintertreiben helfen wollen, Verbinden Sich Ihro Königl. Mayt. in Preussen gegen Allerhöchstgedachte Jhro Kayl. Mayt., daß Sie Dero von Gott verhoffenden männlichen Erben, oder bey deren unvermutheten abgang dem aus alter Teutschen Reichsfürsten geburth entsprossenen Prinzen, welchem dieselbe Dero Erbtochter würde Vermählen wollen, künftighin Jhr bey der Wahl eines Römisch. Kaysers oder Königs habendes Churfürstl. votum geben wollen und sollen. Dieser zu der Kayserlichen Würde ge= langender Fürst soll auch, wann er den Kayl. Thron bestiegen, dem Hause Brandenburg Seine habende Privilegia, Concessiones, Anwarthung, Investituren, und wie es sonst Nahmen hat, ohne einige Ausnahmb bestättigen und Confirmiren, auch in begebenden fällen die starke Hand darüberhalten.

132.

Friedrich Wilhelm I. und der Kronprinz Friedrich.

1728.

(Förster, Fr. Wilh. I., König v. Pr., I, S. 362.)

a.

Der Kronprinz an den König.

Wusterhausen, 11. Sept. 1728.

Ich habe mich lange nicht unternehmen mögen, zu meinem lieben Papa zu kommen, teils weil es mir abgeraten, vornehmlich aber, weil ich mich noch einen schlechtern Empfang, als den ordinären sollte vermuten sein, und aus Furcht, meinen lieben Papa mehr mit mein gegenwärtiges Bitten zu verdrießen; habe es lieber schriftlich thun wollen. Ich bitte also meinen lieben Papa, mir gnädig zu sein, und kann hiebei versichern, daß nach langem Nachdenken mein Gewissen mir nicht das mindeste gezeihet hat, worin ich mich etwas zu reprochieren haben sollte; hätte ich aber wider mein Wissen und Willen gethan, daß meinem lieben Papa verdrossen habe, so bitte ich hiermit unterthänigst um Vergebung und hoffe, daß mein lieber Papa den grausamen Haß, den ich aus allem feinen Thun genug habe wahrnehmen können, werde fahren lassen; ich könnte mich sonsten gar nicht darin schicken, da ich sonsten immer gedacht habe, einen gnädigen Vater zu haben, und ich nun das Konträre sehen sollte. Ich fasse dann das beste Vertrauen und hoffe, daß mein lieber Papa dieses alles nachdenken und mir wieder gnädig sein wird; indessen versichere ihn Jhn, daß ich doch mein Tage nicht mit Willen fehlen werde und ungeachtet seiner Ungnade mit unterthänigstem und findlichstem Respekt bin

meines lieben Papa

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Sein eigensinniger, böser Kopf, der nit seinen Vater liebet; dann wann man nun alles thut, absonderlich seinen Vater liebet, so thut man, was er haben will, nit wenn er dabei steht, sondern wenn er nit alles sieht. Zum andern weiß er wohl, daß ich keinen effeminierten Kerl leiden kann, der keine menschliche Inklinationen hat, der sich schämt, nit reiten, noch schießen kann und dabei malpropre an seinem Leibe, seine Haare wie ein Narr sich frisieret und nit verschneidet, und ich alles dieses tausend mal repreman dieret; aber alles umsonst und keine Besserung in nits ist. Zum andern hoffärtig, recht bauernstolz ist, mit keinem Menschen spricht, als mit

1 Der König, der sich gern mit jedermann, ohne Ansehn des Standes, unterhielt, ärgerte sich über das reservierte Wesen des Kronprinzen.

welche,2 und nit popular und affabel ist, und mit dem Gesichte Grimmassen macht, als wenn er ein Narr wäre, und in nits meinen Willen thut, als mit der Force angehalten, nits aus Liebe; und er alles dazu nits Luft hat, als feinem eigenen Kopf folgen, fonften alles nits nüge ift. Dieses ist die Antwort.

Fr. W.

133.

Kronprinz Friedrich in Küßtrin.

1731.

(Neue Instruction für den Geheimen Rat von Wolden. Preuß, Friedrich der Große, Bd. II, Urtb. 161 ff. Berlin 183234)

Nachdem gegen Sr. K. M. der Kronprinz die feste Versicherung gegeben und mündliche Versprechung gethan, daß er Sr. K. M. als seinem Vater in allen Stücken getreu und gehorsam sein, Dero Willen und Ordres jederzeit und bei allen Occasionen mit willigem Gehorsam und blindlings vollbringen und ein Genüge leisten wollte: so haben Se. K. M. auf dieses Ihres Sohnes und Kronprinzen Versprechen und Angelöbnis und des 2c. v. Wolden gegebenes gutes Zeugnis und Versicherung der guten Besserung resolvieret, demselben hinwiederum Dero väterliche und landesherrliche Gnade in etwas angedeihen zu lassen, die bisherige Instruction dergestalt, wie folget, zu ändern, und diese neue Instruction zu geben, und befehlen dem 2c. v. Wolden hierdurch allergnädigst, dem Kronprinzen in Dero Namen bekannt zu machen, diese neue Instruction in allen Stücken wohl zu beobachten.

1

Vors erste soll der liebe Gott, daß er seine Gnade gegeben und Ihres 2 Sohnes sein böses Herz geändert und denselben wieder auf Christi Fußstapfen zurück gebracht, herzlich gedanket und um seinen kräftigen Beistand ferner angerufen, und zu dem Ende die Betstunden des Morgens und Abends mit Singen und Beten und aus der Bibel ein Capitul zu lesen, continuieret und solche mit gebührender Andacht und Devotion gehalten werden.

Wenn dieses nun geschehen, soll der Kronprinz fleißig auf der Krieges- und Domänen-Kammer gehen und soll derselbe neben dem Präsident von Münchow ansißen, doch so, daß Sr. K. M. Plaz darzwischen ledig bleibt, und der Kronprinz zu der linken Seite sitet. Es soll auch der 2c. v. Münchow und der Kronprinz zugleich signieren und unterschreiben, und soll dieser also nunmehro votum et sessionem haben und in allen Sachen sein votum mitgeben, jedoch bleibet es dabei, daß die plurima vota gelten, wie denn auch die von Rohwedel und Nazmer gleichfalls votum et sessionem mithaben und nach der Anciennetaet fitgen follen.

2 d. i. mit gewissen.

1 die erste, sehr strenge Instruktion für die Behandlung des Gefangenen: Förster, Friedr. Wilh. I., Bd. 1. 2 näml. Sr. Majestät.

Der Kronprinz soll auch bereisen die Ämter Quartschen, Himmelstädt, Carzig, Mossin, Lebus, Gollow und Wollup, weiter aber nicht. Es soll aber bei Sr. K. M. jederzeit um permission angehalten und geschrieben werden, wo der Kronprinz hingehen will; und soll von der Kammer jederzeit einer mit ihm gehen, der ihm von der Wirtschaft den nötigen Unterricht geben kann, und da er jego die Theorie nur gelernt, so soll der Kronprinz nunmehro sich bemühen, die Wirtschaft praktisch zu erlernen, zu dem Ende ihm alles gesagt werden muß, wie die Wirtschaft geführt wird, wie gepflüget, gemistet, gesäet und der Acker zubereitet und bestellt werden muß, dabei zugleich der Unterschied von der guten und schlechten Wirtschaft und Bestellung gezeiget werden muß, und daß er solches selbst kennen und beurteilen lerne; wie ihm denn auch von der Viehzucht und Brauwesen aller nötige Unterricht zu geben und zugleich zu zeigen, wie das Brauwesen muß tractieret, gemeischet, das Bier gestellet, gefaßt und überall dabei verfahren, auch das Malz zubereitet werden und beschaffen sein muß, wenn es gut ist. Es soll auch auf solche Weise bei Bereifung der Ämter fleißig mit ihm von allem raisonnieret und gezeiget werden, warum dieses oder jenes geschehen, auch ob es nicht könne anders und besser gemachet werden; wie die Bächter es machen, daß sie können die Pachtgelder bezahlen; wie sie alles können zu Gelde machen, und was sie vor Verkehr dabei machen müssen. Es soll der 2c. v. Wolden insonderheit den Kronprinzen dahin anführen, daß er selbst nach allen Sachen fraget und sich selbst von allem gründlich informieret; es soll aber stricte befohlen werden, daß keine Schmausereien bei solcher Gelegenheit auf den Ämtern vorgenommen werden, sondern es soll der Beamte vor fünf Personen anrichten lassen und vor jede Perjon 8 ggl. mit Bier, und alles bezahlt werden; der Wein aber kann von Hause mitgenommen werden. . .

Des Morgens soll der Kronprinz wöchentlich dreimal auf die Kriegesund Domänen-Kammer gehen; der Nachmittag aber soll vor Ihn sein zu reiten und zu fahren, zu dem Ende S. K. M. ihm Pferde und Wagen schicken werden. Der ic. v. Wolden soll ihm auch zuweilen des Nachmittags ein plaisir machen, auf dem Wasser zu fahren, Enten zu schießen und solche Lust machen, die permittieret ist. Es soll aber jederzeit, wo der Kronprinz hingehet, reitet oder fährt, einer von Sie drei bei Ihm sein, daß er niemals allein ist, auch mit niemanden allein sprechen kann. .. Der Kronprinz soll mit keinem korrespondieren, als mit des Königes und der Königin Majestäten, an welche Er schreiben kann, ohne daß die Briefe geöffnet werden. Sonst wird dem Kronprinzen permittieret, alle Mahlzeiten zwei Gäste zu bitten, wen Er will; auch alle Wochen zweimal zu Gaste zu gehen. Es muß aber der 2c. v. Wolden verhüten, daß fein Frauenzimmer mit dabei zugegen ist, sondern lauter Mannspersonen. Französische Bücher, auch deutsche weltliche Bücher und Musik bleibet so scharf verboten, wie jemals gewesen; imgleichen Spielen und Tanzen, und soll bei Leib und Leben von alle dem, so hierin verboten, nichts statuieret werden, und soll der v. Wolden den Kronprinzen jederzeit auf solide Sachen führen und ihn dahin anweisen, daß er sich angewöhnt, selbst etwas zu thun und bei allen Gelegenheiten selbst Hand mit anzu

legen, als, das Gewehr zu laden, zu pußen und dergleichen, und nicht alles durch andere Leute verrichten zu lassen.

Der neue Etat kommt hierbei und muß der Kronprinz sich mit demjenigen, so darin vor ihn angesetzet ist, behelfen und damit auskommen und gut haushalten lernen, auch der Menage sich befleißigen; und gehet dieser neue Etat von dem bevorstehenden 1. September an. . .

Potsdam, den 21. August 1731.

...

134.

Friedrich Wilhelm I. nimmt die vertriebenen Salz= burger auf.

1732.

(Förster, Friedr. Wilh. I., Bd. II, S. 329.)

Wir, Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden 2c., thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir aus christlichem, königlichem Erbarmen und herzlichem Mitleiden gegen Unsere in dem Erzbischoftum Salzburg auf das heftigste bedrängten und verfolgten evangelischen Glaubensverwandten, da dieselben bloß und allein um ihres Glaubens willen, und weilen sie demselben wider besseres Wissen und Gewissen abzusagen sich nicht entschließen können, noch wollen, ihr Vaterland zu verlassen gezwungen werden, ihnen die hülfliche und mildreiche Hand zu bieten und zu solchem Ende dieselben in Unsere Lande aufzunehmen und in gewissen Ämtern Unseres Königreichs Preußen unterzubringen und zu versorgen, Uns resolviert haben. Weshalb denn auch nicht nur an des Herrn Erzbischof von Salzburg Liebden durch die von Unsern zu Regensburg residierenden Gesandten Dero dortigen Comitial-Ministro gethane dienstsame Vorstellung Unser freundliches Suchen ergangen, daß diesen Dero emigrierenden Unterthanen, welche Wir, so viele deren sich nach Unsern Landen zu begeben gewilligt und Vorhabens sind, alß Unsere nächstkünftige Unterthanen considerieren und ansehen, zu einem sowohl ungehindert, als ungedrungenen Abzuge die Pässe frei geöffnet, auch ihrer Habseligkeiten wegen reichskonstitutionsgemäß verfahren werden möge, als welches Wir Unsern Unterthanen römisch-katholischer Religion hinwiederum ersprießlich angedeihen zu lassen geneigt sind, sondern Wir ersuchen auch alle Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, deren Lande durch besagte Emigranten werden berührt werden müssen, dieselben frei, sicher und unaufgehalten passieren, ihnen auch zu Fortsetzung ihrer mühsamen Reise dasjenige, was ein Christ dem andern schuldig, erweisen zu lassen.

Übrigens erteilen Wir denen nach Unseren Landen gehenden Salz. burger Emigranten hierdurch die gnädigste Versicherung, daß denselben zu Regensburg, wie auch hernach in Unserer Stadt Halle und so weiter durch Unseren zu ihrer Führung abgeordneten Kommissarium die ordinäre

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