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ursach halben beveden, bekriegen, berauben, fahen, uberziehen, belägern, auch dazu durch sich selber oder jemand anders von feinetwegen nicht dienen; noch einig Schloß, Stätte, Märckte, Befestigung, Dörffer, Höffe oder Weyler absteygen, oder ohne deß andern Willen mit gewaltiger That freventlich eynnemen, oder gefährlich mit Brand, oder in andere wege dermassen beschädigen, Auch niemands solchen Thätern Rath, Hülff und in keine andere weise Beystand oder Fürschub thun, auch sie wissentlich oder gefährlich nicht beherbergen, behausen, ezen, träncken, enthalten, oder gedulden, sondern ein jeder den andern mit rechter Freundschafft und Christlicher Lieb meynen solle.3

2

Wir erbieten uns auch, allen Fleiß fürzuwenden und zu fördern, damit das obgemeldt Concilium in einem halben Jahr außgeschrieben und publicirt und darnach in einem Jahr gehalten...

Geben in Unser und des Reichs statt Regenspurg, den dritten Tag deß Monats Augusti, Anno Domini 2c. Jm fünffzehenhunderten und im zwey und dreyssigsten, Unsers Keyserthumbs im zwölfften, und unsers Reichs im siebenzehenden.

Carolus.

46.

Aus Karls V. und des H. Römischen Reichs peinlicher Gerichtsordnung.

1532.

(Deß aller Durchleuchtigsten großmechtigsten Vnüberwindtlichsten Keyser Karls deß fünfften, vnd deß heyligen Römischen Reychs peinlich gerichts ordnung, auff den Reichstägen zu Augspurg vnd Regensburg inn jaren dreissig vnd zwei vnd dreissig gehalten, auffgericht vnd beschlossen. Zu Meyng bei Juo Schäffer. Mit Keyserlicher May. freyheyt begabt, nit nachzudrucken. 1538.)

a.

Von der peinlichen Frage.'

Artikel 20. JTem, wo nit zuvor redlich anzeygen2 der mißthat, darnach man fragen wolt, vorhanden und beweißt würde, soll niemandts gefragt werden, und ob auch gleychwoll auß der marter die mißthat bekannt würd, so soll doch der nit geglaubt, noch jemants darauff verurtheylt werden. Wo auch eynige oberkeyt oder richter inn solichem überfüren, sollen die dem, so also wider recht on die bewisen anzeigung gemartert wer, seiner schmach, schmerzen, kosten und schaden der gebür ergetzung zu thun schuldig sein.3..

Art. 22. JTem, es ist auch zu mercken, das niemant auff einicherley anzeigung, argkwons, warzeychen, oder verdacht entlich zu peinlicher straff

2 Unterhalt gewähren. 3 ein jeder des andern mit . . . gedenken soll. J Folter. 3 2 beweisträftige Indicien. Nach der Carolina darf eine Verurteilung des Angeklagten überhaupt nicht schon auf Indicien, sondern nur auf das Geständnis hin erfolgen; um das Geständnis herbeizuführen, darf unter gewissen Vorausseyungen die Folter gebraucht werden. Siehe Art. 22 u. 25.

soll verurtheilt werden, sonder allein peynlich mag man darauff fragen, so die anzeygung... gnugsam ist; dann soll jemandt entlich zu pennlicher straff verurtheylt werden, das muß auß eygen bekennen oder beweysung... beschehen und nit auff vermutung oder anzeygung.

Art. 25 (führt solche Indicien an, von denen nur mehrere zusammen die peinliche Frage veranlassen können. So ist z. B. zu beachten:)

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Erstlich, ob der verdacht eyn solche verwegen oder leichtvertige person von bösem leumut und gerücht sei, das man sich der missethat zu jr versehen möge; oder ob die selbig person dergleichen missethat vormals geübt, understanden hab, oder beziegen worden sei. Doch soll sollicher böser leumat nicht von feinden oder leichtvertigen leuten, sonder von unpartheilichen redlichen leutten kommen.

Zum andern, ob die verdacht person an geverlichen orthen zu der that verdechtlich gefunden, oder betretten würde.

Zum vierdten, ob die verdacht person bei sollichen leütten wonung, oder geselschafft habe, die dergleichen missethat üben.

Zum fünfften soll man inn beschedigungen, oder verletzungen warnemmen, ob die verdacht person auß neidt, feindtschafft, vorgeender traue," oder gewartung eynicher nutz zu der gedachten missethat ursach nemmen möcht.

(Art. 29-44 Handeln von solchen Indicien, deren jedes für sich allein genügt, die peinliche Frage zu gebrauchen.)

Art. 33. JTem, so der verdacht und beklagt deß mordts halber umb die selbig zeyt, als der mordt geschehen, verdächtlicher weyß mit blutigen fleydern, oder waffen gesehen worden; oder ob er deß ermorten hab genommen, verkaufft, vergeben, oder noch bey jm het: das ist für eyn redlich anzeygen anzunemen und peynlich frage zu gebrauchen; er fündt dann solchen verdacht mit glaublicher anzeyge, oder beweisung ableynen, das sol vor aller peynlicher frag gehört werden.

Art. 58. JTem die peynliche frag soll nach gelegenheyt deß argkwons der person vil offt, oder wenig, hart, oder linder nach ermessung eynes gutten vernünfftigen richters fürgenommen werden, und soll die jag deß gefragten nit angenommen oder auffgeschriben werden, so er inn der marter, sonder soll sein sag thun, so er von der marter gelassen ist.

Art. 61. Jtem, so der beklagt auff eynen solchen argkwon und verdacht, der zu peinlicher frag gnugsam erfunden, peinlich einbracht, mit marter gefragt und doch durch eygen bekentnuß oder beweisung der beflagten missethat nit überwunden wirt, haben doch Richter und ankleger mit obgemelten ordenlichen und inn recht zulessigen peinlichen fragen kein straff verwürckt. . . . Und soll inn disem fall der anklager alleyn seinen kosten und der beklagt dergleichen sein aßung, nach dem er seinem verdacht ursach geben, auch entrichten, und die oberkeyt die überigen gerichtskosten, als für den nachrichter und andere diener deß gerichts oder gefendnuß halber, selbs tragen. Wo aber follich peinlich frag diser und deß heyligen Reichs rechtmessigen ordnung widerwertig gebraucht würde, so weren dieselben richter als ursächer solcher unbillicher peinlicher frag sträfflich. .

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+ der Verdächtige. 5 beschuldigt. 6 aufgegebener Treue.

7 Aussage.

b. Strafen.

Art. 109. JTem, so jemandt den leütten durch Zauberen schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, und man soll solliche straff mit dem feuer thun.

Art. 113. JTem, welcher bößlicher und geferlicher weiß maß, wag, gewicht, speceren oder ander kauffmanschafft felscht und die für gerecht gebraucht und außgibt, der soll zu peinlicher straff angenommen, jm das landt verpotten, oder an seinem leib, als mit rutten außgehauen, oder dergleichen, nach gelegenheyt und gestalt der überfarung gestrafft werden; und es möcht solcher falsch, als offt, größlich und boßhafftig geschehen, das der thetter zum todt gestrafft werden soll. . .

Art. 124. JTem, welcher mit boßhafftiger verretterey mißhandelt, soll der gewonheyt nach durch vierthehlung zum todt gestrafft werden. Wer es aber ein weibsbilde, die solt man ertrencken; und wo solliche verretterey grossen schaden oder ergerniß bringen möcht . . ., so mag die straff durch schleyffen oder zangenreissen gemerth und also zu tödtlicher straff gefürt werden. Es möcht auch die verreterey also gestalt sein, man möcht eynen solchen mißtheter erstlich köpffen und darnach viertheylen..

Art. 159. JTem so aber eyn dieb inn vorgemeltem stelen jemandts bei tag oder nacht inn sein behausung oder behaltung bricht oder steigt, oder mit waffen . . . zum stelen eingeht..., so ist .. der diebstal ... eyn geflißner geferlicher diebstal... Darum inn disem fall der mann mit dem strang und das weib mit dem waser, oder sunst nach gelegenheht der personen und ermessung deß Richters inn ander weg mit außstechung der augen, oder abhauung ehner handt, oder eyner anderen dergleichen schweren leibstrafft werden soll.

47.

Kaiser, König und Papß gegen die Protestanten.

1545.

Commentaires de Charles-Quint. Herausg. v. Baron Kervyn van Lettenhove. Brüffel 1862. Jns Deutsche übers. v. Warnkönig. Vgl. Rante a. a. D. VI, 73 ff.)

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Zum viertenmal, die Königin von Ungarn, seine Schwester, als Statthalterin seiner flandrischen Staaten zurücklassend, begab sich der Kaiser auf dem Rhein nach Worms. Es war das 7. Mal, daß der Kaiser diese Reise machte. Er trat in Deutschland ein mit der Absicht und dem lebhaften Verlangen, um dem, was da vorging, abzuhelfen, was er jetzt vermittels eines guten Abkommens leichter zu bewerkstelligen hoffte, weil er mit dem König von Frankreich im Frieden und kein Anschein

1 er traf auf dem Reichstage daselbst d. 16. Mai 1545 ein.

vorhanden war, daß der Türke Deutschland angreifen werde. Weil er aber den großen Hochmut der Protestanten kannte und ihre Halsstarrigkeit wahrgenommen hatte, so fürchtete er, man möchte doch nicht zu irgend einem befriedigenden Erfolg gelangen. Er hatte stets, wie viele andere, die Ueberzeugung, es sei unmöglich, diese Hartnäckigkeit und eine so große Macht, wie die, welche die Protestanten hatten, auf dem Wege der Strenge zu beugen; daher war er unschlüssig über das, was er thun könnte in einer Angelegenheit, welche in Ordnung zu bringen ratsam und wichtig war. Aber Gott, welcher die, welche ihre Zuflucht zu ihm nehmen, nie im Stiche läßt, selbst wenn sie es nicht verdienen, begnügte sich nicht damit, dem Kaiser die Gnade zu erweisen, ihm Geldern so schnell zu verschaffen; die Wahrnehmung dessen, was sich zutrug, öffnete die Augen des Kaisers und erleuchtete seinen Verstand dermaßen, daß es ihm nicht bloß nicht mehr unmöglich vorkam, durch Gewalt einen solchen Hochmut zu bändigen, sondern das dies im Gegenteil ihm sehr leicht erschien, wenn er es unter günstigen Umständen und mit geeigneten Mitteln. unternähme. Weil diese Angelegenheit von so großem Belang und von so schwerem Gewichte war, so wollte er deren Entscheidung nicht auf sich allein nehmen und teilte sie (wegen des nötigen Geheimhaltens der Sache) bloß einigen seiner treuesten Minister mit, welche auch genaue Kunde dessen, was sich ereignet, hatten, und welche er daher von diesem Vorhaben in Kenntnis sezte. Ihre Meinungen fielen mit der Sr. Majest. zusammen; allein der Kaiser schob deren Ausführung in der Hoffnung auf, dieselbe könnte dem gemäß sein, was auf dem Reichstage in Worms beschlossen werden würde,2 und in der Voraussicht, daß man, im Falle die Ordnung in Deutschland auf dem Wege der Güte und des Friedens nicht herzustellen wäre, sich genötigt finden könnte, zu den Waffen und zur Anwendung der Gewalt zu schreiten je nach den eintretenden Umständen und den sich bietenden Veranlassungen.

Der Kaiser setzte, wie schon gesagt, seine Reise nach Worms fort, wo er wenig Fürsten des Reichs antraf, aber viele Bevollmächtigte oder Kommissarien, mit welchen er zu unterhandeln begann, indem er weiter fortführte, was in einer schon früher in dieser Stadt gepflogenen Beratung beschlossen war. Allein die Saumseligkeit und Kälte, welche sie in diesen Verhandlungen an den Tag legten, ließen deutlich sehen, in welcher Absicht und in welchem Geiste sie mit diesen Angelegenheiten sich befaßten.

Dies wahrnehmend, teilte der Kaiser seine Gedanken und die oben entwickelten Ansichten dem römischen König, seinem Bruder, der auf den Reichstag gekommen war, als einem Bruder mit und als einem bei dieser Angelegenheit sehr beteiligten Fürsten. Mit dem Eifer nun, den dieser allen den Dienst Gottes betreffenden Angelegenheiten zuwandte, und von dem großen Verlangen beseelt, so großen Uebelständen abzuhelfen, fand er, indem er die Halsstarrigkeit der Protestanten sah, und daß man nur geringen Erfolg oder gar keinen erzielen würde vermittels Maßnahmen

2 er gedachte, die Protestanten zur Unterwerfung unter das Konzil zu veranlassen.

der Güte, das Vorhaben des Kaisers wohl begründet und ausführbar und stimmte demselben zu.

Der Kaiser zog in Betracht, daß die Zeitverhältnisse und die Gelegenheit günstig und zur Ausführung dieses Planes geeignet wären, und daß es zu diesem Behufe angemessen und notwendig wäre, daß der Papst dabei mitwirkte und mit seiner geistlichen und weltlichen Gewalt beistünde, indem er mehr als irgend sonst jemand verpflichtet sei, so großen Uebelständen ein Ziel zu setzen und Abhülfe zu bringen.

48.

Epitaphium auf den Tod Doktor Martin Luthers.

1546.

(Dichtungen von H. Sachs. Deutsche Dichter des 16. Jahrh. Herausg. von K. Goedeke und J. Tittmann, 5. Bd. 2. Teil. Leipzig 1870/71.)

In einer Vision sieht der Dichter sich in einen Tempel versett; er erblickt daselbst eine Totenbahre. Theologia tritt heran, windet die Hände, rauft ihr Haar und bricht in folgende Klage aus:

1 beschmußt.

Ach, das es müß erbarmen Got!

ligst du denn jetzt hie und bist tot,
o, du treuer und küner helt,
von Got dem herren selb erwelt,
für mich so ritterlich zu kempfen,

mit Gottes wort mein feint zu dempfen,
mit disputieren, schreibn und predigen,
darmit du mich denn tetst erledigen
meiner babylonischen gfengnus,

aus großer trübsal und gezwengnus,
darin ich lag so lange zeit
biß schier in die vergeßenheit,
von mein feinden in herzenleit,
von den mir mein schneweißes kleit
vermeiligt wurt, schwarz und besudelt,
zerrißen und scheuzlich zerhudelt;
die mich auch hin und wider zogen,
zerfrüppelten, frümten und bogen?
ich wurt geradbrecht, zwickt und zwakt,
verwundt, gemartert und geplakt
durch ir gottlose menschenler,

das man mich kaum kunt kennen mer.
ich galt endlich gar nichts bei in,
biß ich durch dich erledigt bin,
tu teurer helt aus gottes gnaden,
da du mich waschen tetst und baden

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