Jahrbuch für schweizerische Geschichte, Volumes 27-29Gerold Meyer von Knonau S. Höhr, 1902 - Switzerland |
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... Recht gegen ihn vorgehen . Auch wird kein Teil dulden , dass von seinem Gebiete aus der andere Teil angegriffen werde . Beide werden freundschaftlichen Wandel und Gewerb zu ein- ander und bei einander haben und ihre Angehörigen ...
... Recht gegen ihn vorgehen . Auch wird kein Teil dulden , dass von seinem Gebiete aus der andere Teil angegriffen werde . Beide werden freundschaftlichen Wandel und Gewerb zu ein- ander und bei einander haben und ihre Angehörigen ...
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... Recht sagen : er war ein thätiger , ja grosser Mann , allein er überschätzte seine Mittel und Kräfte . Er misskannte seine Zeit und seine Um- gebung und erreichte das von ihm gesteckte Ziel nicht , vielmehr stürzte er die ins Verderben ...
... Recht sagen : er war ein thätiger , ja grosser Mann , allein er überschätzte seine Mittel und Kräfte . Er misskannte seine Zeit und seine Um- gebung und erreichte das von ihm gesteckte Ziel nicht , vielmehr stürzte er die ins Verderben ...
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... Recht vorbehalten , sich in neue Verbindungen einzulassen , nur sollte der Bund mit den Eidge- nossen allen andern vorgehen . Wenn die letztern es dennoch sehr ungern sahen , dass ihre Verbündeten in der Zeit der Mai- länderfeldzüge ...
... Recht vorbehalten , sich in neue Verbindungen einzulassen , nur sollte der Bund mit den Eidge- nossen allen andern vorgehen . Wenn die letztern es dennoch sehr ungern sahen , dass ihre Verbündeten in der Zeit der Mai- länderfeldzüge ...
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... recht befriedigte ; besonders der Administrator des Bistums erhob Beschwerde namens des Stiftes , das bei dieser Abmachung übel bedacht sei , da es rechtliche Ansprüche auf Veltlin und Cläven schon vor der Eroberung besessen habe : die ...
... recht befriedigte ; besonders der Administrator des Bistums erhob Beschwerde namens des Stiftes , das bei dieser Abmachung übel bedacht sei , da es rechtliche Ansprüche auf Veltlin und Cläven schon vor der Eroberung besessen habe : die ...
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... Recht des Beisitzes an ihren Tagungen zu entziehen , so nabmer sie selbst in ihrem Unterthanenlande auf seine geistlichen Rechte wenig Rücksicht . Auf Begehren der Landschaft Sargans stellter am 3. Juli 1523 Bevollmächtigte der VII Orte ...
... Recht des Beisitzes an ihren Tagungen zu entziehen , so nabmer sie selbst in ihrem Unterthanenlande auf seine geistlichen Rechte wenig Rücksicht . Auf Begehren der Landschaft Sargans stellter am 3. Juli 1523 Bevollmächtigte der VII Orte ...
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Absch alten Anleihe April August Basel beiden Bern beschlossen Besitz besonders Bischof Bischof Hartmann Boten Briefe Bruder Bullinger Bünde Bündner bündnerischen Bündnis Bundstag Bürger Campell Chur E. A. IV 1a Eidgenossen Eidgenossenschaft Engadin Engelberg erst Frankreich französischen Freiburg frisk Gallen geistlichen Gemeinde Gesandten Glarus gleichen Goldach Gotteshaus Gotteshausbund Graf grani Graubünden grossen Grundbesitzer Herren Herzog Hufe Ibid Ilanz Jahre Jahrhunderts Juli Juni Kaiser Kanton katholischen Orte Kirche Kloster König konnte Land Landammann Landrat Landsgemeinde lichen Luzern Mailand maldr Mark Silber März Misoxer Mülnheim neue Nidwalden Obersteg Obligationen Obwalden Österreich Pfarrer phil Professor Recht Regierung Rtlr Sargans Schreiben Schuld Schweiz Schwyz Sohn sollen sollte Solothurn später Stadt stand Stansstad Strassburg Tagsatzung Teil Thurgau Tradenten tradierte Tradition Unfreien unsere Unterwalden Urkunden Uznach Veltlin Vogt Wald wieder Wiesen und Markanteil Winterthur wohl Würsch Wyss Zelger Zeuge Zins Zinsen Zürich zwei
Popular passages
Page 116 - Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Kantone kein Stimmrecht haben.
Page 117 - Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf. Diese Polizeiverfügungen sollen für die eigenen Kantonsbürger und die Einwohner anderer Kantone gleich bestimmt werden. Die dermalen bestehenden, von der Tagsatzung genehmigten Zölle, Weg- und Brückengelder verhleiben in ihrem Bestand. Es können aber ohne Genehmigung der Tagsatzung weder neue errichtet, noch die bestehenden erhöht, noch ihr Bezug, wenn er auf bestimmte Jahre beschränkt war, verlängert werden.
Page 117 - Der Spruch kann nicht weiter gezogen werden und wird erforderlichenfalls durch Verfügung der Tagsatzung in Vollziehung gesetzt. Zu gleicher Zeit mit der Hauptsache soll auch . über die Kosten, bestehend in den Auslagen der Schiedsrichter und des Obmanns, entschieden werden. Die nach obigen Bestimmungen gewählten Schiedsrichter und Obmänner werden von ihren Regierungen des Eides für ihren Kanton, in der obwaltenden Streitsache, entlassen.
Page 117 - Für Lebensmittel, Landeserzeugnisse und Kaufmannswaaren ist der freie Kauf, und für diese Gegenstände, so wie auch für das Vieh , die ungehinderte Aus - und Durchfuhr von einem Kanton zum andern gesichert, mit Vorbehalt der erforderlichen Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf.
Page 207 - Keine Auflage, kein unumschränkter Minister, kein stehendes Heer und kein Schein eines zu befürchtenden Krieges. Findet man solches sonst an einem Ort der Erde? So ist das goldene Zeitalter gewesen.
Page 34 - Dieu, lequel nous debvons adorer, et auquel nous debvons servir, auquel nous devons mettre toute nostre fiance et esperance : ayant celle asseurance, qu'en luy seul est contenue toute sapience, puissance, justice, bonté et miséricorde. Et comme il est Esprit, qu'il le fault servir en esprit et en verité.
Page 116 - ... welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist. Sollten die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt...
Page 116 - Wenn die Streitsache zwischen mehr als zwei Kantonen obwaltet, so wird die bestimmte Zahl von jeder Partei gewählt.
Page 166 - Erlebnisse aus der Pfälzischen Erhebung im Mai und Juni 1849. Frankfurt a.
Page 116 - Kann dieses nicht erreicht werden, so wählen die Schiedsrichter einen Obmann aus den Magistratspersonen eines in der Sache unparteiischen Kantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist.