Jahrbuch für schweizerische Geschichte, Volumes 27-29Gerold Meyer von Knonau S. Höhr, 1902 - Switzerland |
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... alten Bündnisse . Am folgenden Tage fällt Bischof Georg von Trient den Schiedsspruch . Dieser bestimmte im wesentlichen folgendes : 1. Die bisherigen Bündnisse sollen in Kraft bleiben . 2. Die Herrschaft Österreich hat dem Bischof ...
... alten Bündnisse . Am folgenden Tage fällt Bischof Georg von Trient den Schiedsspruch . Dieser bestimmte im wesentlichen folgendes : 1. Die bisherigen Bündnisse sollen in Kraft bleiben . 2. Die Herrschaft Österreich hat dem Bischof ...
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... alten Herren , der übermächtigen Herzoge von Mailand ausgetetzte Besitz sei . Darum suchte er sich die Herzen der kriegerischen Einwohner jener Gegend zu gewinnen und erteilte ihnen verschiedene Freiheiten . Die von Poschiavo ...
... alten Herren , der übermächtigen Herzoge von Mailand ausgetetzte Besitz sei . Darum suchte er sich die Herzen der kriegerischen Einwohner jener Gegend zu gewinnen und erteilte ihnen verschiedene Freiheiten . Die von Poschiavo ...
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... alten Eidgenossenschaft » ( Davos 1895 ) das sechszehnte Jahrhundert auch mehr oder weniger eingehend berücksichtigt , so dass mannigfache Berührung mit diesen beiden Schriften nicht zu vermeiden war . H I. Das erste Viertel des XVI ...
... alten Eidgenossenschaft » ( Davos 1895 ) das sechszehnte Jahrhundert auch mehr oder weniger eingehend berücksichtigt , so dass mannigfache Berührung mit diesen beiden Schriften nicht zu vermeiden war . H I. Das erste Viertel des XVI ...
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... alten Eidgenossenschaft Bestand hatte , Am 21. Januar 1497 war das Bündnis der Grauen Bundes mit den VII alten Orten abgeschlossen worden und am 13. De- cember 1498 der Gotteshausbund unter den gleichen Bedingungen ihm beigetreten ...
... alten Eidgenossenschaft Bestand hatte , Am 21. Januar 1497 war das Bündnis der Grauen Bundes mit den VII alten Orten abgeschlossen worden und am 13. De- cember 1498 der Gotteshausbund unter den gleichen Bedingungen ihm beigetreten ...
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... alten Orte ; sie waren die nächsten Nachbarn der Grau- bündner , standen seit alten Zeiten in regem Verkehr mit ihnen und hatten vielfach gemeinsame Interessen . Alle diese Um- stände hatten beim Abschluss des Bündnisses von 1497 98 mit ...
... alten Orte ; sie waren die nächsten Nachbarn der Grau- bündner , standen seit alten Zeiten in regem Verkehr mit ihnen und hatten vielfach gemeinsame Interessen . Alle diese Um- stände hatten beim Abschluss des Bündnisses von 1497 98 mit ...
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Common terms and phrases
Absch alten Anleihe April August Basel beiden Bern beschlossen Besitz besonders Bischof Bischof Hartmann Boten Briefe Bruder Bullinger Bünde Bündner bündnerischen Bündnis Bundstag Bürger Campell Chur E. A. IV 1a Eidgenossen Eidgenossenschaft Engadin Engelberg erst Frankreich französischen Freiburg frisk Gallen geistlichen Gemeinde Gesandten Glarus gleichen Goldach Gotteshaus Gotteshausbund Graf grani Graubünden grossen Grundbesitzer Herren Herzog Hufe Ibid Ilanz Jahre Jahrhunderts Juli Juni Kaiser Kanton katholischen Orte Kirche Kloster König konnte Land Landammann Landrat Landsgemeinde lichen Luzern Mailand maldr Mark Silber März Misoxer Mülnheim neue Nidwalden Obersteg Obligationen Obwalden Österreich Pfarrer phil Professor Recht Regierung Rtlr Sargans Schreiben Schuld Schweiz Schwyz Sohn sollen sollte Solothurn später Stadt stand Stansstad Strassburg Tagsatzung Teil Thurgau Tradenten tradierte Tradition Unfreien unsere Unterwalden Urkunden Uznach Veltlin Vogt Wald wieder Wiesen und Markanteil Winterthur wohl Würsch Wyss Zelger Zeuge Zins Zinsen Zürich zwei
Popular passages
Page 116 - Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Kantone kein Stimmrecht haben.
Page 117 - Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf. Diese Polizeiverfügungen sollen für die eigenen Kantonsbürger und die Einwohner anderer Kantone gleich bestimmt werden. Die dermalen bestehenden, von der Tagsatzung genehmigten Zölle, Weg- und Brückengelder verhleiben in ihrem Bestand. Es können aber ohne Genehmigung der Tagsatzung weder neue errichtet, noch die bestehenden erhöht, noch ihr Bezug, wenn er auf bestimmte Jahre beschränkt war, verlängert werden.
Page 117 - Der Spruch kann nicht weiter gezogen werden und wird erforderlichenfalls durch Verfügung der Tagsatzung in Vollziehung gesetzt. Zu gleicher Zeit mit der Hauptsache soll auch . über die Kosten, bestehend in den Auslagen der Schiedsrichter und des Obmanns, entschieden werden. Die nach obigen Bestimmungen gewählten Schiedsrichter und Obmänner werden von ihren Regierungen des Eides für ihren Kanton, in der obwaltenden Streitsache, entlassen.
Page 117 - Für Lebensmittel, Landeserzeugnisse und Kaufmannswaaren ist der freie Kauf, und für diese Gegenstände, so wie auch für das Vieh , die ungehinderte Aus - und Durchfuhr von einem Kanton zum andern gesichert, mit Vorbehalt der erforderlichen Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf.
Page 207 - Keine Auflage, kein unumschränkter Minister, kein stehendes Heer und kein Schein eines zu befürchtenden Krieges. Findet man solches sonst an einem Ort der Erde? So ist das goldene Zeitalter gewesen.
Page 34 - Dieu, lequel nous debvons adorer, et auquel nous debvons servir, auquel nous devons mettre toute nostre fiance et esperance : ayant celle asseurance, qu'en luy seul est contenue toute sapience, puissance, justice, bonté et miséricorde. Et comme il est Esprit, qu'il le fault servir en esprit et en verité.
Page 116 - ... welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist. Sollten die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt...
Page 116 - Wenn die Streitsache zwischen mehr als zwei Kantonen obwaltet, so wird die bestimmte Zahl von jeder Partei gewählt.
Page 166 - Erlebnisse aus der Pfälzischen Erhebung im Mai und Juni 1849. Frankfurt a.
Page 116 - Kann dieses nicht erreicht werden, so wählen die Schiedsrichter einen Obmann aus den Magistratspersonen eines in der Sache unparteiischen Kantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist.