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5) [G. Persönliche Repressalien sind auch in neuerer Zeit vorgekommen. Als 1740 die Kaiserin von Rußland den Baron Stackelberg verhaften ließ, der als Russischer Unterthan geboren, aber in Preußischen Diensten war, seßte Friedrich II. zwei Russen gefangen, bis Stackelberg frei gegeben ward. Derartige Repressalien find aber zu verwerfen, weil sie fast immer Unschuldige treffen. In keinem Falle dürfen sie gegen Beamte geübt werden, welche im Namen ihres Staates handeln. So ungerecht der Einfall Rußland's in Finland 1810 war, so durfte doch der König von Schweden deshalb nicht den Russischen Gesandten v. Alopeus verhaften lassen, eine Verlegung des V. R's. rechtfertigt nicht die andere. In Verfolg des MacleodFalles 1838 haben die Verein. Staaten durch Beschluß des Congresses v. 29. Aug. 1842 die Unverleßlichkeit öffentlicher Beamten anerkannt. Die sachlichen Repressalien können Gegenstände wie Forderungen betreffen. Auf leßtere bezog sich der berühmte Streit Friedrich's II. und England's über das Schlesische Anlehen, wo Ersterer wegen Wegnahme Preußischer Schiffe die Forderungen Englischer Gläubiger mit Beschlag belegte. Friedrich hatte hier Unrecht, sofern er den Englischen Prisengerichten das Recht absprach, über die Wegnahme zu urtheilen, aber die Englische Behauptung, daß eine Schuld niemals antastbar sei, weil der König auf sein Wort versprochen sie zu bezahlen, die aber übertragbar und theilweise in andere Hände übergegangen war, ist nicht stichhaltig und wird auch dadurch nicht erwiesen, daß sie Unschuldige traf, was bei Repressalien nur zu oft der Fall, s. Trendelenburg, Akad. Vortrag: Friedrich's d. Gr. Verdienst um das V. R. im Seefriege. Berl. 1866. Ob es politisch ist, gegen auswärtige Staatsgläubiger so zu verfahren, ist Sache für sich. Ungerecht war 1854 die Beschlagnahme von Gütern Lombardischer Grundbesizer, die mit Oesterreich's Zustimmung ausgewandert, weil es mit der politischen Rolle unzufrieden war, welche diese in Sardinien spielten.]

") [G. Ebendeshalb war Palmerston's Verfahren in der Pacificofrage 1850 ungerecht, weil gar kein Versuch gemacht war, bei den Griechischen Gerichten Genugthuung für die behauptete Unbill zu erhalten, und es war eine lahme Ausflucht, wenn er später behauptete, daß diese Gerichte keine Gewähr der Unpartheilichkeit böten. Ebenso ungerecht waren die Repressalien Frankreich's gegen China 1885, wo bei der Behauptung eines Bruches des Vertrags von Tien-Tsin v. 1884 zwar nicht die Chinesischen Gerichte angerufen werden konnten, aber keinesfalls ein res minime dubia vorlag, welche diplomatische Vorstellungen überflüssig gemacht hätte oder bei der Gefahr in Verzug war, sondern wo es sich nur um persönliche Zusagen des Unterhändlers handelte, so daß China berechtigt war, die Anklage des Vertragsbruches zurückzuweisen. Ferry, der ursprünglich 240 Mill. Fr. Entschädigung verlangte, sezte denn auch diese Summe bald auf 80 Mill. herab und mußte sich schließlich mit der Wiederherstellung des Vertrags ohne jede Entschädigung begnügen.

Wie schon in den zu 2. angeführten Fällen bemerkt machen neuere Verträge ausdrücklich den Vorbehalt vorheriger Auseinanderseßung und dennoch festgehaltener Rechtsverweigerung, z. B. Art. 37, 3 des Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und Salvator v. 6. Dec. 1870: If unfortunately, any of the articles contained in this treaty should be violated or infringed in any way whatever, it is expressly stipulated, that neither of the contracting parties shall ordain or authorize any act of reprisal, nor shall declare war against the other, on complaints of injuries or damages, until the party considering itself offended, shall have laid before the other a statement of such injuries or damages, verified by competent proofs, demanding justice and satisfaction, and the same shall have been denied, in violation of the laws and national right."

Daß Rußland im Gegensaß zu solcher Beschränkung im Art. 7 des Vertrages von Adrianopel von 1829 die Pforte nöthigte von vornherein anzuerkennen, daß ihm eine Verlegung der zugesicherten Rechte der freien Schifffahrt das Recht gebe ,,d'user immédiatement de représailles envers l'empire ottoman", war sicherlich nicht einem Friedensvertrag entsprechend.]

7) [G. Wenn ein Staatenverein wegen Verlegung von Rechten eines Mit

gliedes Represjalien ergreift, so thut er es, weil in dem Theile das Ganze ge= schädigt ist.]

8) [G. Mit Recht weist v. Bulmerinca S. 85 1. c. eine solche Weltjustiz zurück, welche mehr Unheil erzeugen als verhüten würde. Liegt ein so schwerer Bruch des V. R's. vor, daß dritte Staaten nicht dazu schweigen können, so werden sie interveniren, aber nicht zu Repressalien schreiten. Solche sind nur für eigenes crlittenes Unrecht zulässig, wobei aber subditi temporarii, also Fremde, die sich auf dem betr. Staatsgebiet niedergelassen haben, wie Einheimische behandelt werden können.]

In dem bekanntesten Falle, wo England 1662 zu Gunsten der Malteser-Ritter Repressalien gegen Holland ergriff, nahm es auf den Protest des leßteren die Maßregel selbst zurück.

Embargo und Klokade.

112. Zu den Gewaltmaßregeln gegen andere Nationen gehört in der neueren Staatspraxis auch das Embargo (Span. embargar, anhalten), d. i. cin vorläufiger Arrest auf die in den Häfen oder Territorialmeeren eines Staates befindlichen Schiffe einer oder mehrerer Nationen, um das Auslaufen derselben zu verhindern; eine Britische Erfindung, dann aber auch von anderen Nationen übernommen1).

Eine derartige Maßregel ist entweder die unmittelbare Begleiterin eines eintretenden Kriegszustandes, oder eine vorsorgliche in der Erwartung eines solchen Zustandes, die sich bei dem Eintritt desselben in eine definitive mit allen Wirkungen verwandelt 2), welchen feindliche Güter und Personen rechtmäßig unterworfen werden können, wovon im nächsten Abschnitt; oder sie ist auch nur cine staatspolizeiliche für die inneren Interessen des sie verhängenden Staates, insbesondere um zu verhindern, daß gewisse Nachrichten von inneren Zuständen anderswohin gebracht werden; um eine polizeiliche oder gerichtliche Nachforschung anstellen zu können; oder auch selbst um im Falle dringender Noth von den Schiffen, ihrer Bc= mannung und Ladung einen für den Nationalstaat derselben nicht feindseligen Gebrauch gegen eine dafür zu leistende volle Entschädigung zu machen (§ 150 a. E.) 3). Endlich kann das Embargo cin Mittel oder eine Vorbereitung specieller Repressalien sein. Kommt cs zu keinem Kriege, so muß für die Nachtheile der Sperre Entschädigung gegeben werden 1).

In ähnlicher Weise kann ein Blokadezustand, d. h. die effective Absperrung einer fremden Küste, eines oder mehrerer Häfen, gegen allen Verkehr von Außen durch bewaffnete Macht zu ver

Hefftex, Völkerrecht. 8. Ausg.

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schiedenen Zwecken angewandt werden. Nämlich entweder bei Eröffnung eines wirklichen Krieges wider den fremden Staat, wovon in dem nächstfolgenden Abschnitte das Nähere (§ 121); oder auch schon vorher und ohne eine vollständige Kriegseröffnung, sei es um Repressalien zu üben, sei es um eine bevorstehende Rechtsverlegung zu hindern, z. B. das Auslaufen eines Geschwaders oder die Zuführung einer Kriegshilfe für einen Feind, che der fremde Staat sich über seine Absichten bestimmt erklärt hat, die inzwischen Bedenken erregen können. Zwar erst die neueste Geschichte liefert Beispiele der lezteren Art von Blokaden, als einer Art von Repressalien ohne förmlichen Krieg (blocus pacifique); cs kann jedoch kein Bedenken haben, daß diese Anwendung eine vollkommen rechtmäßige sei, und daß selbst neutrale Mächte, unter den im dritten Abschnitte dieses Buches darzulegenden Bedingungen, daran gebunden sind. Nur findet keine Confiscation außer dem Falle eines Krieges statt). Das lezte Mittel vor dem Kriege ist die Bedrohung eines Gegners mit einer unmittelbaren Kriegsthat, z. B. mit einem sofortigen Bombardement, wovon in manchen Fällen eine freilich meist tadelnswerthe Anwendung gemacht worden ist. Exempla sunt odiosa ").

1) Vattel II, 106. Phillimore III, 44. Calvo II, p. 599. Hall, 310. F. v. Martens II, 471. v. Bulmerincq 1. c. . 98. Hautefeuille, Droits et devoirs des nat. neutres III, 396. Ortolan, Règles internat. I, 350. Perels, Das internat. öffentl. Seerecht S. 166.

2) G. Diese Art des Embargo, die früher sehr häufig war, kommt so wenig mehr vor, als die Beschlagnahme beim Ausbruch des Krieges, wo vielmehr stets eine Frist zur unbehinderten Abreise gegeben wird, dies ist durch zahlreiche Verträge gesichert und neuerlich stets beobachtet, es liegt in der Natur der Sache, daß die Schiffe, welche im Vertrauen auf den bestehenden Friedenszustand in einen Hafen gekommen sind, denselben auch ohne Schädigung wieder verlassen dürfen.]

3) G. Diese beiden Arten des Embargo haben keinen feindlichen Charakter. 1. Der sog. General-Embargo, indem alle fremden Kauffahrteischiffe zurückgehalten werden, lediglich zu dem Zweck, das Bekanntwerden gewisser Thatsachen zu hindern, 3. B. militärischer Maßnahmen, weil aus dem Bekanntwerden derselben dem betr. Staate Nachtheile erwachsen könnten. So verfügt ein von Perels angeführtes Französ. Decret v. 15. Aug. 1851: „Dans les colonies françaises, lorsque les intérêts de l'état lui (au commandant en chef) paraissent exiger que les mouvements des bâtiments qu'il commande, restent secrets, il peut requérir l'autorité supérieure d'ordonner l'embargo sur des bâtiments français et étrangers, en leur faisant connaître confidentiellement le motif de sa demande et quelle deva être la durée de l'embargo." Gleich nach Ausbruch des Krieges im Juli 1870 wurde das Auslaufen von Schiffen aller Nationen aus dem Kieler Hafen sowie das Einlaufen von einem bestimmten Zeitpunkt ab im Interesse der Geheimhaltung der Sperrarbeiten verboten. 2. Das sog. ius angariae, indem der Staat fremde Schiffe in Beschlag nimmt, um sie selbst zu verwenden, wofür Entschädigung

geleistet wird, dies ist jezt im Frieden als unzulässig zu betrachten und nur im Kriege gegen Neutrale zulässig. § 150.]

4) [G. Hier kommt nur das internationale Embargo als Repressalie in Betracht, nicht das sog. civile und staatspolizeiliche (v. Bulmerincq 1. c. E. 104) und nicht das bei drohendem oder begonnenem Kriege, cf. Note 2. Es ist eine Pfandnahme von Schiffen bei erlittenem Unrecht, um Genugthuung zu erzwingen, so z. B. die von England 1838 gegen Neapolitanische Schiffe verfügte Beschlagnahme. Nicht als Represjalie dagegen ist die der Holländischen Schiffe durch England und Frankreich 1838 zu betrachten, um die Anerkennung der Unabhängigkeit Belgien's zu erzwingen, denn durch seine Weigerung hatte der König von Holland kein Recht dieser Mächte verlegt, die Beschlagnahme war eine politische Intervention. Nicht begründet aber ist es, wenn H. sagt, daß, falls es zu keinem Kriege komme, für das Embargo Entschädigung gegeben werden müsse, dies wird ohne besonderes Abkommen nicht geschehen, erfolgt von Seiten des betr. Staates Genugthuung, so wird das Embargo einfach aufgehoben.]

5) G. Ich habe mich in der vorigen 7. Ausg. dieser Ansicht H's. angeschlossen, indeß bereits in der 4. Französischen meine abweichende Meinung begründet, daß eine sog. Friedensblokade nicht berechtigt ist. In dem Begriff der Repressalie liegt es, daß sie nur den schuldigen Theil treffen soll, die Absperrung seiner Häfen von allem Verkehr trifft auch unbetheiligte Staaten, und daran ändert es nichts, daß bei der Friedensblokade keine Schiffe weggenommen werden, sondern nur zurückgewiesen, denn schon diese Hemmung des Verkehrs ist unberechtigt. Thatsächlich ist denn auch eine solche Friedensblokade ganz neuen Datums, zuerst 1827 von Rußland, England und Frankreich gegen die damals noch Türkischen Häfen Griechenland's, dann von Frankreich gegen Mexico, die Laplatastaaten, von England gegen Griechenland und Brasilien, immer aber nur von großen Seemächten gegen schwache Staaten geübt, während dieselben sich wohl gehütet haben, sie gegen stärkere Gegner zu verhängen, welche sich eine solche Maßregel nicht gefallen lassen würden. Auf die Blokirung von Buenos-Ayres durch ein Französisches Geschwader antworteten die Hansestädte am 10. Sept. 1838 mit einem ausführlich begründeten Protest gegen diese „dem Völkerrecht unserer Väter unbekannte diplomatische Blokade“, worauf Graf Molé, ohne auch nur einen Versuch zu machen, die schlagende Argumentation zu widerlegen, nur erwiderte, Frankreich habe sich eine Pflicht daraus gemacht, mit der Ausübung seines Rechtes jede Rücksicht zu verbinden, durch welche die Folgen für den Handel der übrigen Nationen so wenig lästig als möglich) werden könnten, und Guizot mußte in seiner Rede v. 8. Febr. 1840 zugeben, daß die Frage eines halben Krieges, wie man ihn gegen die Argentinische Republik führe, sehr schwierig sei. Lord Palmerston ging weiter, mit Bezug auf die von Frankreich und England seit 1842 geübte Blokade des La Plata schreibt er dem Botschafter in Paris, Lord Normanby, am 7. Dec. 1846: „The real truth is, though we had better keep the fact to ourselves, that the French and English blockade of the Plata has been from the first to the last illegal. Peel and Aberdeen have always declared that we have not been at war with Rosas, but blockade is a belligerent right and unless you are at war with a state, you have no right to prevent ships of other states from communicating with the ports of that state, nay you cannot prevent your own merchant ships from doing so (Dalling, Life of Palmerston, Tauchn. Edit. III, p. 275). Wenn Palmerston dann später in der Pacificofrage doch zu einer Blokade griff, obwohl er für dieselbe nur die lahme Entschuldigung anführen konnte, daß der Zustand der Griechischen Gerichte eine Klage bei denselben als schlechten Scherz erscheinen ließe, so ist dies eine der Inconsequenzen, an denen die Laufbahn dieses Staatsmannes reich ist, aber alle anderen Mächte protestirten gegen diese brutale Vergewaltigung Griechenland's, die selbst das Englische Oberhaus für ungerechtfertigt erklärte, so namentlich eine Russische Note v. 12. Febr. 1850. Der Vorschlag Gladstone's im Sommer 1880, Smyrna zu blokiren, um den Widerstand der Pforte in der Montenegrinischen Angelegenheit zu brechen, ward von Frankreich, wie von allen anderen Mächten

abgelehnt, und es ist nur zu bedauern, daß gegen die rechtlose Verhängung der Blokade Frankreich's gegen China und Madagascar die übrigen Seemächte nicht Verwahrung eingelegt haben, zumal diese Blokaden längere Zeit nicht einmal noti ficirt und bei Madagascar auch nicht effectiv waren, indem man diese Insel, die größer ist als Frankreich, mit wenigen Kriegsschiffen blokirt erklärte.

Dem entsprechend haben sich denn auch fast alle völkerrechtlichen Autoritäten, namentlich sämmtliche Französische mit Ausnahme Cauchy's gegen die Friedensblokade erklärt. Unter den Französischen cf. besonders Pistoye et Duverdy, Traité des Prises maritimes II, p. 376. Hautefeuille IX, ch. 7. Fauchille, Du blocus p. 43. Hall, International Law, 2 ed. p. 340 bemerkt: „It is difficult to see, how the practice can be defended."

Läßt man aber den Verkehr Dritter frei, wie Bluntschli fordert (Völkerrecht 507), so fällt eben der Begriff der Blokade. So kann die am 4. Mai 1886 von den fünf Großmächten: Großbritannien, Deutschland, Lesterreich-Ungarn, Italien und Rußland der Griechischen Regierung notificirte Blokade als eine solche im völkerrechtlichen Sinne nicht gelten, obwohl dabei eine große Zahl von Schiffen aufgebracht wurden, weil sie sich nur auf Fahrzeuge unter griechischer Flagge erstreckte, während die Schiffe dritter Staaten unbehindert in griechische Häfen aus- und einfuhren. Und als Repressalie konnte diese Maßregel so wenig betrachtet werden, wie der Note 4 erwähnte Embargo auf die Holländischen Schiffe, da Griechenland jenen Mächten gegenüber sich keine rechtswidrige Handlung zu Schulden kommen ließ, sondern sie nur seinen Widerstand gegen die von ihnen vereinbarte Grenzregelung durch Intervention brechen wollten. Wenn daher das Institut de droit intern. am 7. Sept. 1887 sich dahin ausgesprochen hat, daß Blokaden, welche, wie jene griechische, nur die Schiffe des Staates betreffen, über den man sich beschwert, auch im Frieden zulässig seien, so ist nur zu bemerken, daß eine solche Maßregel keine Blokade d. h. Sperrung des Hafens ist.]

6) Calvo § 1572. [G. Die frechste war wohl der Brief Ludwig's XIV. von 1667, durch den er seine Absicht verkündigte, die Spanischen Niederlande in Besiß zu nehmen,,,sans que la paix soit rompue de notre part."]

Zweiter Abschnitt.

Der Krieg und sein Recht 1).

Rechtsbegriff des Krieges.

113. Krieg ist seiner äußeren Erscheinung nach ein feindseliges Verhältniß unter verschiedenen Parteien, worin man selbst die äußersten Gewaltthätigkeiten gegen einander erlaubt hält. Dics ist jedoch blos eine thatsächliche Erklärung. Ein Rechtsbegriff wird der Krieg erst, wenn man sich ihn als Anwendung des äußersten, selbst vernichtenden Zwanges wider einen Anderen denkt zur Realisirung rechtlicher Zwecke bis zur Erreichung derselben 2). Es ist mit anderen Worten die äußerste Selbsthilfe. Wie diese ist er daher entweder ein Vertheidigungskrieg zur Abwehr eines un

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