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1675 in dem Kriege gegen Schweden freien Handel unter den Kriegführenden. [G. und 1860 erlaubten Frankreich und England bei dem Kriege mit China ihren Unterthanen ihre Handelsbeziehungen mit China fortzuseßen. Die frühere Britische Praxis i. bei Phillimore III, 141 ff.

[G. Noch heute gilt diese Beschränkung unbedingt für alle Geschäfte, welche der feindlichen Regierung irgendwie nüßen können. So erklärte ein Englisches Statut v. 12. Aug. 1854 allen Handel mit Staatspapieren, welche die Russische Regierung während des Krieges ausgegeben, für strafbar, und auch ohne solches specielles Verbot ward 1871 der Berliner Bankier Güterbock wegen Landesverrathes verurtheilt, weil er sich an dem Morga-Anlehen Gambetta's betheiligt hatte.]

3) [G. Die Licenzen (§ 141 Note 2) haben den Charakter persönlicher und sachlicher Geleitsbriefe, sie sind allgemein, wie in dem erwähnten Falle des Handels mit China 1860 oder speciell für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Waaren oder den Handel mit bestimmten Häfen. Die persönlichen Licenzen sind nicht übertragbar, wenn dies nicht besonders durch Indossament zu thun erlaubt ist. Licenzen können auch an feindliche Unterthanen gegeben werden, und dann wird deren Rechtsunfähigkeit, wie sie Folge des Krieges ist, in den Grenzen der Licenz suspendirt.]

4) Anderer Meinung war Bynkershoek, Quaest. iur. publ. 1, 3 mit den Worten: quamvis autem nulla specialis sit commerciorum prohibitio ipso tamen iure belli commercia sunt vetita.

[G. Grundsäßlich gewiß richtig, da die Natur des Krieges den friedlichen Verkehr aufhören läßt, muß die Ausnahme ausdrücklich erlaubt sein, nicht das Verbot ge= geben sein. Ist der Verkehr gestattet, so muß auch möglich sein, die aus demselben entspringenden Forderungen gerichtlich zu verfolgen, Feinde aber haben keine persona standi in iudicio. „A state in which contracts cannot be enforced, cannot be a state of legal commerce" erflärte Sir W. Scott. (The Hoop. Wheaton IV, 1 § 13.) Eine während des Krieges unter geseßlichen Feinden contrahirte Schuld kann nicht nach dem Kriege eingeklagt werden, während eine vor dem Kriege entstandene nur das Rechtsmittel des Gläubigers suspendirt. Nur solche Schulden, welche in der Kriegführung begründet sind, wie Wechsel über Lösegeld, ransom-bill u. s. w. sind auch während des Krieges klagbar. Indeß wenn auch an sich die Duldung des Handels der Unterthanen, während die Regierungen im Kriege sind, die Individuen mit der souveränen Gewalt in Widerspruch seßt, so hat doch die Natur des heutigen Handels die strenge Durchführung dieses Grundfaßes unmöglich gemacht. Im Krimkrieg ermächtigten die Westmächte ihre Unterthanen, ihren Handel mit nicht blokirten Russischen Häfen in neutralen Schiffen fortzuseßen, ausgenommen mit Contrebande, und Rußland erlaubte die Einfuhr feindlichen Eigenthums unter neutraler Flagge.]

5) Auch hierüber findet man eine strengere Ansicht bei Bynkershoek, Quaest. I, 10. Wheaton a. a. D. § 14. Wurm a. a. D. 294. Billig aber fragt man, wie ein Alliirter sich anmaßen dürfe, dem Verbündeten Geseze seines Verhaltens vorzuschreiben und eine Jurisdiction über seine Unterthanen auszuüben, wenn das Bedürfniß kein Recht dazu ertheilt? [G. Dies geschieht auch nicht, ist aber der Handel mit dem Feinde grundsäßlich verboten, so können bei einer Allianz auch nur die Verbündeten gemeinsam von dem Verbot dispensiren.]

Persönlicher Kriegsstand und dessen Activ- und Passiv-Objecte im
Allgemeinen.

124. Nach der modernen Kriegsart Europäischer Nationen tritt ein vollständiger sowohl activer als passiver persönlicher Kriegsstand nur unter den Repräsentanten der feindlichen Staatsgewalten

und ihrer Hilfsmächte, so wie unter den von ihnen zum Land- und Seekriege berufenen Personen ein. Die legitimen Bestandtheile der Wehrkraft sind aber nicht allein die sog. regulären Land- und Seemannschaften, sondern auch die irrcguläre Land- und Seemacht, welche außerordentlich aufgeboten oder in Disposition genommen ist; ferner nicht allein die zum unmittelbaren Waffengebrauche bestimmten Personen und deren Führer, sondern auch die zu ihrem Dienste angestellten sog. Nicht-Combattanten, Feldgeistliche, Aerzte, Marketender und Dekonomic-Beamte; mit dem Unterschiede gleichwohl, daß dieselben von den activen Kriegsrechten und insbesondere von den Waffen keinen unmittelbaren Gebrauch machen. dürfen, es sei denn aus Noth zur Rettung und Erhaltung ihrer Person. Alle übrigen Unterthanen eines friegführenden Staates gerathen daneben blos in cinen passiven Kriegsstand, in so fern nämlich ihr Zusammenhang mit dem Kriegsheere, so wie Art und Zweck des Krieges, ihre Mitleidenheit unvermeidlich macht 1). Jede active Betheiligung an feindseligen Handlungen ist dagegen von der Anordnung des Kriegsherrn abhängig 2), sie bestehe in dem Aufgebote Einzelner, oder der ganzen, wenigstens waffenfähigen Nation. Natürlich wird, wenn der Feind selbst einen Vernichtungskrieg erklärt oder factisch führt, oder wenn einzelne Glieder des feindlichen Staates sich nicht nach Kriegssitte betragen, jedem Einzelnen auch das Recht des activen Widerstandes gegeben. Außerdem ist jede feindselige Handlung an Personen und Eigenthum der feindlichen Partei nicht blos cine Verlegung der Kriegssitte, die der Feind ahnden kann, sondern sogar eine Uebertretung der eigenen Staatsgesetze, wodurch Verletzungen von Personen und Sachen als den Bürgerpflichten zuwider verpönt werden, und sie verfällt entweder dem einheimischen ordentlichen Strafgeseze3) oder besonderen Martialgesehen.

1) [G. H. übergeht ganz die wichtige Frage, was den feindlichen Charakter bei den betreffenden Ünterthanen bestimmt, Domicil, Natur des Eigenthums u. s. w. Die allgemeine Regel, daß die Unterthanen der Kriegführenden und ihre Güter gegenseitig als feindlich, die aller anderen Staaten als befreundet zu behandeln seien, erleidet mannigfache Modificationen durch Umstände, welche eine neue Lage schaffen. Wenn z. B. der Unterthan einer befreundeten Macht sich im feindlichen Staate angesiedelt hat und dort sein Geschäft während des Krieges fortfährt zu betreiben, so fann man vom anderen kriegführenden Theile nicht verlangen, ihn als Neutralen zu behandeln, denn er ist durch freie Wahl thatsächlich Mitglied des Aufenthaltsstaates, und umgekehrt gilt ein Unterthan des Feindes, der in neutralem Lande seinen Handel betreibt, als Neutraler. Die Französische Gerichtspraxis freilich läßt nur die

Nationalität des Eigenthümers über die Eigenschaft seines Eigenthums entscheiden, die Englisch-Amerikanische aber macht den dauernden Wohnsiz des Einzelnen zum Kriterium des feindlichen Charakters, deshalb ging z. B. die Englische Kriegserklärung v. 24. März 1854 gegen den Kaiser von Rußland, seine Unterthanen „and others inhabiting within any of his countries, territories or dominions". Dagegen wird selbstverständlich der Unterthan eines neutralen Staates, der in den Dienst eines friegführenden Staates tritt, Feind der Gegenpartei, und wenn er nur für sie gewisse Leistungen übernimmt, wird er, so weit diese gehen, als feindlich_behandelt. Außer dem Charakter des Eigenthümers kommt es auch auf die Natur des Eigenthums an. Die Bodenerzeugnisse eines Landes unterliegen den gleichen Wechselfällen wie dieses selbst, wird ein Gebiet von einem Kriegführenden erobert, so gelten seine Erzeugnisse für den andern Theil als feindlich, selbst wenn es noch nicht dauernd abgetreten ist. Das Gleiche gilt für Schiffe. British Order in Council 15 Apr. 1854: „any port or place, which shall belong or be in possession or occupation of H. M's. enemies". Ein feindlicher Schiffspaß macht das Schiff selbst zu einem feindlichen, selbst wenn es Neutralen ganz oder theilweise gehört. Befriedet gelten nur Schiffe, welche in wissenschaftlichen und kirchlichen Diensten stehen, und auf Grund besonderer Verträge und Verordnungen Fischerboote, welche sich zu keinen militärischen Zwecken brauchen lassen. Frankreich und Rußland anerkannten den Verkauf feindlicher Schiffe an Neutrale nur, falls derselbe vor der Kriegserklärung stattgefunden hat, die Englisch-Amerikanische Praxis auch später, falls die Eigenthumsübertragung bona fide und unbedingt erfolgt ist, so daß der Verkäufer kein Interesse mehr an dem Schiff_hat. Vgl. Twiss II, 298. Halleck Ch. 20. Calvo III. 1. II sect. 2. Hall III, ch. 6. Geffen in v. Holzend. Handb. IV. Das Kriegsseerecht. b. 1. Der feindliche Charakter.]

2) Das Allgemeine Landrecht für Preußen sagt dieses in der Einleitung § 81 mit den Worten:,,Den Schuß gegen auswärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der Anordnung seines Oberhauptes." Eine sonst allgemeine Formel bei Kriegserklärungen, die Aufforderung an alle Unterthanen de courir sus aux ennemis, gehört längst der Vergangenheit an. [G. Cato Censorius hatte, wie Cicero erzählt (de offic. I, cap. 2 § 36), einen Sohn im Heere des Hostilius, der im Lager blieb, obwohl seine Legion aufgelöst war. Er schrieb demselben vor, nicht mehr am Kriege theilzunehmen, da er nicht mehr Soldat sei, und bat Hostilius, falls er seinen Sohn im Heere behalten wolle, ihn einen neuen Kriegseid leisten zu lassen.]

3),,Der scheinbare Grund des Gegentheils," sagt Abegg, Untersuchungen aus dem Gebiete der Strafrechtswissensch. 1839. S. 86, „,ist, daß der Staat, den im Kriegszustande das Unglück traf, in seinen Landestheilen feindliche Truppen aufnehmen zu müssen, weder Pflicht noch Interesse habe, jene Feinde wider Angriffe zu sichern, nachdem an die Stelle des rechtlichen ein Gewaltverhältniß getreten ist. Allein bekanntlich wird durch den Kriegsstand allenfalls ein bellum internecinum abgerechnet, welches nach dem Standpunkte unserer Zeit wohl nicht vorfommt feineswegs der Rechtszustand in dem Grade aufgehoben, daß für den Bürger, dessen Rechte auch vom Feinde selbst im Wesentlichen anerkannt werden, eine Befreiung von den ihn verbindenden Geseßen, gegenüber wem es auch wolle, gerechtfertigt werden könnte. Man muß nur die bereits gerügte Ansicht aufgeben, daß das Kriterium des Strafgeseßes in dem Schuße zu suchen sei, welchen es Jemand gewähre. In wie fern durch den Fall der Nothwehr oder sonstige Modificationen, die durch den Einfluß des Krieges auf das Strafrecht herbeigeführt werden, Straflosigkeit oder Milderung der Strafe entstehen können, in wie fern das Gebiet der Gnade eintreten dürfe, gehört einer anderen Seite der Verurtheilung an." S. auch Frisius Rinia van Nauta, de delictis adv. peregrinos, maxime adv. hostiles, Groning. 1825, und des Verf. Lehrb. des Criminal-Rechtes § 37.

Freibeuter. Freischüßen. Freicorps und Corsaren.

124 a. Außerhalb des regelmäßigen Kriegsstandes befinden sich nach den Grundsäßen des vorigen Paragraphen alle diejenigen, welche einen Krieg auf eigene Hand mitmachen, sie mögen nun vereinzelt als Freischüßen (Franctireurs), Freibeuter oder in Freicorps 1) oder auf Schiffen vereinigt als Corsaren auftreten. Eine Ausnahme machen dagegen diejenigen, welche sich mit Erlaubniß eines Kriegsherrn an den Feindseligkeiten betheiligen und darüber durch schriftliche Ordres ausweisen können, desgleichen diejenigen, welche einem Masscaufgebot folgen und in dieser Eigenschaft erkennbar sind, sich auch demgemäß verhalten 2); insbesondere die von cinem Kriegführenden mit Kaper- oder Markebriefen versehenen Privat-Kaper, Armateurs, Privateers ), welche dann als Theil der Seemacht angesehen werden und unter den Befehlen der Admiralität stehen.

Ihre Zulassung und Benutzung stammt aus dem mittelalterlichen Repressalienbrauche (§ 104). Erst in neuerer Zeit hat man darin eine Unfitte erkannt, sic vertragsmäßig beschränkt und vereinzelt darauf verzichtet), auch bereits in mehreren Fällen freiwillig davon abgesehen; ja die bei den Pariser Conferenzen 1856 vertretenen Europäischen Mächte haben sogar am 16. April die Abschaffung der Kaperci ausdrücklich beschlossen und declarirt. Ihnen sind fast sämmtliche größere und kleinere Scestaaten Europa's beigetreten 5).

Sofern nun noch in künftigen Seekriegen Kaperbriefe ertheilt werden sollten, würden auch noch die Grundsäße der älteren Praxis ihre Geltung behalten. Es sind hauptsächlich diese:

Das Recht zur Ausfertigung von Kaperbriefen gebührt nur den kriegführenden Hauptparteien. Eine Auxiliarmacht hat es nicht, so fern sie ihren Charakter als Hilfspartei behaupten will. Die Kapercommission darf jedoch auch Fremden, insbesondere neutralen Unterthanen ertheilt werden, falls keine Verträge entgegenstehen ®); nicht minder bewaffneten Kauffahrern, um nebenbei Prisen zu machen. Die näheren Modalitäten der Ertheilung regelt der kriegführende Staat 7). Auf völkerrechtliche Anerkennung und Behandlung nach der Kriegsregel haben jedoch nur diejenigen Kaper Anspruch, welche sich in gehöriger Form nach den Regulativen des

committirenden Staates auszuweisen vermögen und sich selbst dem Kriegsgebrauch gemäß verhalten. Als Pirat aber gilt, wer von den beiderseitigen Kriegsherren Kaperbriefe nimmt ®).

1) Halleck XII. Calvo III § 1708. Hall III. ch. 7. Lieber, on guerilla parties. New York 1863. Grenander, Sur les conditions nécessaires pour avoir le droit d'être consideré et traité comme soldat. 1882.

2) [G. Das Verfahren Deutschlands auf Französischem Gebiete 1870-71 ist vielfach Gegenstand ungerechter Kritik gewesen, die theilweise auf Unkenntniß deutscher Institutionen beruht, so behandelt Calvo §. 1801 Landwehr und Landsturm auf gleicher Linie mit den Freibeutern, richtiger dagegen Rolin-Jacquemins, Rev. de dr. intern. II, 660. Der Hauptgrundsay ist, daß der Krieg offener und ehrlicher Kampf sein soll, die Streitenden sollen als solche kenntlich sein und das Kriegsrecht beobachten. So sagt Grenander: „L'ennemi fait la guerre à un état, il doit pouvoir posséder la certitude que ceux qui sont contre lui représentent cet état, et que ce dernier est par suite responsable de leurs actes. Il est donc absolument nécessaire de savoir qui il a le droit de traiter en ennemi et qui a le droit de le traiter comme tel. De là le besoin d'un signe extérieur distinctif pour les individus autorisés. Ce signe c'est l'uniforme, dans le sens que le droit des gens donne à ce mot. Il ne constitue, pour ainsi dire, que le côté extérieur, visible, de l'autorisation. Or, pour remplir son but international il faut que l'uniforme ait deux propriétés: la première, celle d'être visible à une distance suffisante; la seconde, celle que l'homme qui le porte, en soit pour ainsi dire marqué, le signe distinctif (l'uniforme) devant être tel qu'il ne puisse ni s'enlever, ni se remettre facilement." Die feste und auf gewöhnliche Schußzweite erkennbare Uniform ist also das sichtbare Zeichen des zum Kampf autorisirten Soldaten. So hatte Frankreich_durch Verordnung v. 20. August 1870 § 2 die Uniform vorgeschrieben als „un des signes distinctifs de cette garde (nationale) en sorte que les combattants soient reconnaissables à portée de fusil". Damit ist nicht gesagt, daß die Uniform immer vollständig zu sein braucht, der Drang der Umstände macht dies oft unmöglich, und die deutsche Kriegsleitung hat dies auch nie gefordert, aber die francstireurs, welche in der nationalen blauen Blouse erschienen, waren überhaupt nicht als Kämpfer kenntlich, ein Rundschreiben des Präfekten der Côte d'Or v. 21. Nov. 1870 forderte sogar offen zum Meuchelmord auf. „La patrie ne vous demande pas de vous réunir en masse et de vous opposer ouvertement à l'ennemi; elle attend de vous que chaque matin 3 ou 4 hommes résolus partent de la commune et se portent à endroit désigné par la nature elle-même, d'où ils puissent tirer sans danger sur les Prussiens." Die militärische Organisation, welche durch ihre Unterordnung unter Vorgeseßte allein die Garantie für Beobachtung des Kriegsrechtes giebt, ließ gleichfalls viel zu wünschen übrig. Zweifelhaft aber erscheint die Berechtigung der deutschen Forderung, daß jeder Kämpfende eine specielle Ermächtigung der Regierung haben müsse, die oft nicht zu beschaffen sein wird. Von dieser Vorschrift kann auch das Massenaufgebot nicht befreit sein, und es trifft die Sache nicht, wenn man sagt, daß bei einem solchen alle dienstfähigen Männer des Gebietes, so weit es nicht vom Feinde beseßt ist, Kämpfende sind, mit der fehlenden Uniform fehlt das sichtbare Zeichen. Ebenso ist die Forderung Lieber's, sie müßten einen Widerstand in achtunggebietender Zahl repräsentiren, viel zu vag. Ein bloßes Massenaufgebot bietet außerdem keine Gewähr der Subordination. Nach C. Rousset waren die Französischen Freiwilligen 1791-94 viel weniger Vertheidiger der Republik, als eine Geißel der Departements, in denen sie standen, die Spanischen Partidas 1808-12 hätten ihr Vaterland allein nie befreit und haben sich schlimme Dinge zu Schulden kommen lassen. Man kann sogar sagen, daß das Massenaufgebot für die Vertheidigung des Landes eher schädlich als nüßlich ist, sein_regelmäßiger Unterhalt ist schwer zu beschaffen, Mangel an Disciplin, ansteckende Krank

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