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das Privateigenthum verbunden sein würden als mit der bisherigen Prisenpraxis, erscheint sehr fraglich.

1) Laveleye, du respect de la propriété privée en temps de guerre. 1875. Revue de dr. int. VII. Calvo § 1986 ff. Hall, p. 404. Hautefeuille, Droits et devoirs 3. éd. II, tit. IX. Klobukowski, Die Seebeute. 1877. Nys, La guerre maritime. 1881 p. 133, namentlich aber das ausführliche und vorzügliche Werk Ch. de Boeck, de la propriété privée ennemie sous pavillon ennemi. 1882. Geffcken in v. Holzend. Handb. IV. 1. c., c. Die nothwendige Reform.

G. Der Fehler der meisten Vorfämpfer der Freiheit des Privateigentums zur See scheint der, daß sie den Rechtsstandpunkt in den Vordergrund stellen, während diese Lösung des Streites deshalb als die einzig richtige erscheint, weil sie die einzig praktisch durchführbare ist. Auf die Behauptung, daß die Wegnahme des feindlichen Privateigentums zur See eine widerrechtliche Barbarei sei, da man doch dasselbe zu Lande respectire, werden die Vertreter der bisherigen Praxis stets nicht ohne Grund antworten, das dann verbleibende Recht des Seekriegs, der Zerstörung der Staatsschiffe und Festungen, so wie der Wegnahme der Contrebande und der blokadebrechenden Schiffe, stehe nicht auf gleicher Stufe mit dem Kriegsrechte, welches zu Lande durch die nothwendige Zerstörung von Privateigentum, Requi= sitionen, Contributionen u. f. w. geübt werde, auch duldeten die Kriegführenden nicht zu Lande den Handelsverkehr ihrer Unterthanen, der bei jener Freiheit zur See gestattet sein wirde. Man kann auch noch geltend machen, daß der Kriegführende zu Lande das unbestrittene Recht hat, alles öffentliche Eigentum wegzunehmen und Die Steuern zu beziehen, wofür es zur See kein Aequivalent giebt. Alles das ist nicht zu leugnen, und wenn auch andrerseits die principielle Wegnahme zur See sehr viel weiter geht als das Kriegsrecht zu Lande, welches nur so weit reicht, als es die Kriegszwecke, namentlich der Unterhalt der Armee nothwendig machen, so kann man, da der Zweck jedes Krieges ist, den Feind zum Nachgeben zu zwingen, schwerlich bestreiten, daß es ebenso berechtigt ist, seinen Handel zu zerstören als seine Soldaten zu töten. Mit mehr Recht kann man geltend machen, daß der Kriegführende zu Lande das feindliche Gebiet, wo er jene Befugnisse übt, beseßt hält und dort zeitweilig souveräne Rechte übt, wovon auf der See, die nullius territorium ist, keine Rede sein kann. Aber das Entscheidende ist, daß das Mittel dem Zweck nicht entspricht, daß der Grundsay der Freiheit des Privateigentums_deshalb_richtig ist und der gegenwärtige Zustand als eine unhaltbare Halbheit erscheint, während es doch unmöglich ist auf das frühere strengere Kriegsrecht zurückzukehren. In diesem, wie es England nach Vorgang des Consolato del Mar bis 1854 festhielt, war wenigstens ein klares Princip, die Eigenschaft der Waare entscheidet. Man unterscheidet die Sache, die transportirt wird, das Schiff, welches dies thut, und den dafür gezahlten Preis, die Fracht; alle drei sollen frei sein, wenn sie Freunden ge= hören, also die Freundeswaare, auch wenn sie vom Feinde verführt wird, das Freundesschiff, auch wenn es feindliche Waaren trägt, und endlich soll der Eigentimer solches Schiffes seine Fracht empfangen. Umgekehrt unterliegt der Wegnahme alles feindliche Eigentum, also die feindliche Waare, auch wenn sie im Freundesschiff gefunden wird, das feindliche Schiff, auch wenn es nur Freundeswaare führt, und die Fracht, die der Capitän solches Schiffes erhalten hätte. Den umgekehrten Sat,,,frei Schiff, frei Gut," wonach die Flagge entscheidet, vertheidigte Bynkershoek damit, daß der Kriegführende die feindliche Waare auf neutralem Schiffe nicht wegnehmen könne, ohne sich des lepteren bemeistert zu haben, was ebenso ein Gewaltact gegen den Neutralen sei, als wenn man aus seinem Landgebiet feindliche Waare hole. Abgesehen davon, daß sich hiergegen Manches sagen läßt, dachten übrigens die Holländer, welche diese Freiheit zuerst beanspruchten, nicht daran, sie als allgemeines Princip aufzustellen, sondern suchten sie nur für sich durch besondere Verträge zu sichern, indem ihnen daran lag, bei Seekriegen dritter Staaten möglichst freien Spielraum für ihre Frachtfahrt zu erhalten. Neben dem Vortheil, den diese so erreichten, war der Nachtheil gering, daß sie sich der Feindesschiffe nicht bedienen Heffter, Völkerrecht. 8. Ausg.

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durften, indem in lezteren auch das Freundesgut verfallen war. Principiell stellte diesen Grundsaß die bewaffnete Neutralität von 1780 auf, der Frankreich, die Verein. Staaten u. A. beitraten, ganz vereinzelt steht der Vertrag der Verein. Staaten und Preußen's, 1785 welcher die Freiheit feindlicher Waaren und Schiffe stipulirt. Daß 1854 die Westmächte beide ihre respectiven bisher festgehaltenen Grundsäße modificirten, war einerseits durch die Nothwendigkeit eines Ausgleichs des bestehenden Gegensaßes, andrerseits durch die Rücksicht auf die Neutralen geboten, welche sich schwerlich die Anwendung des alten Seerechts hätten gefallen lassen, namentlich war bei England die Furcht maßgebend, die Verein. Staaten auf Rußland's Seite zu drängen (j. Drouin de Lhuys: les neutres pendant la guerre d'Orient. 1868. p. 14). Dieser unleugbare Fortschritt, den die Parijer Declaration von 1856 definitiv machte, so daß also mit Ausnahme der Contrebande die Flagge die Ladung deckt und Freundesgut auf Feindesschiffen frei bleibt, und dem alle Staaten außer Spanien, den Verein. Staaten und Mexico beigetreten sind, ist gleichwohl nur eine halbe Maßregel, weil sie lediglich die Neutralen begünstigt, denen sie den ganzen Handel der Kriegführenden zuführt, während die eigene Rhederei bei einem Kriege mit einer bedeutenden Seemacht sofort brach gelegt wird, da unter gegenwärtigen Verhältnissen von einer Convoyirung nicht mehr die Rede sein und keine Flotte groß genug sein kann um z. B. den englischen Handel zu schüßen. Die bloße Möglichkeit, daß 1859 England in den Italienischen Krieg verwickelt werde, genügte, um die wichtigsten Frachten in englischen Häfen Fremden zuzuführen, und englische Schiffe mußten 2pCt. Prämie für Kriegsgefahr bezahlen. Die Tories hatten vom Gesichtspunkte der englischen Seeherrschaft principiell ganz Recht, die Pariser Declaration anzugreifen, aber haben sie selbst respectirt, wenn sie im Amte waren, und also gezeigt, daß von derselben nicht loszukommen ist: ist das aber der Fall, hat einerseits die Pariser Declaration England feiner Seeherrschaft beraubt und andrerseits ihm für seinen Seehandel keine Sicherheit gegeben, so gebietet das eigne Interesse England, den zweiten Schritt zu thun, seinen Rhedern das Gleiche zu gewähren, was es für seine Kaufleute und Fabrikanten 1854 gethan und wodurch zugleich seine Flotte ausschließlich für kriegerische Operationen verfügbar wird. Auf die Behauptung, daß die Freiheit des Privateigentums die Kriege nur länger machen würde, weil man dem Gegner so weniger schaden könne, hat schon Lord Palmerston in seiner Rede v. 7. Nov. 1856 geantwortet, daß Kriege noch nie durch Verluste von Privat= eigentum zur See entschieden seien. In den Napoleonischen Kriegen war die französische Handelsmarine vernichtet, aber erst durch die Niederlagen seiner Heere ist Frankreich besiegt. Bei den großen Heeren der Jeßtzeit sind die Kriege nothgedrungen kurz. Endlich sind auch die Nachtheile, welche man dem Kriegsgegner durch Wegnahme seiner Handelsschiffe und der in ihnen verladenen Güter zufügen kann, durch die modernen Verkehrsverhältnisse sehr gering geworden, sobald ein Krieg auszubrechen droht, werden alle Interessenten ihre Schiffe telegraphisch anweisen, in den nächsten neutralen Hafen einzulaufen, so daß der Nachtheil nicht in dem Verlust der Sache, sondern nur in dem Stillliegen besteht, und eben deshalb trifft der Einwand nicht zu, daß man durch Wegnehmen der Schiffe die Verstärkung der Kriegsflotte durch die Matrosen der Handelsmarine hindern müsse, denn diese werden gerade vorzugsweise auf die Kriegsschiffe übergehen, wenn die Handelsschiffe brach liegen müssen. Aus diesen Gründen sowie dem § 124a Note 7 G. hervor= gehobenen bietet die von den Verein. Staaten stets vertretene und neuerlich durch Marcy's berühmte Depesche v. 28. Juli 1856 geforderte Freiheit des Privateigentums zur See die einzig praktische Lösung, wovon der erste ernsthafte Krieg England's die dort noch Widerstrebenden überzeugen wird; sie allein wird auch den endlosen Streitigkeiten über den Charakter des weggenommenen Eigentums ein Ende machen, welche die Prisengerichte vornehmlich beschäftigen und bei der Schwierigkeit, zwischen neutralem und feindlichem Gut zu unterscheiden, oft so willkürlich entschieden werden. Die Prisengerichte wären dann wesentlich auf die Fragen der Contrebande und der Blokade beschränkt und würden sehr viel weniger Widerstand bei den Neutralen finden. Alle andern versuchten Reformen sind undurchführbar,

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die oben von H. vorgeschlagene, weil der Sieger jedesmal die Sequestration__zur definitiven Wegnahme machen würde, die von Prof. Lorimer vorgeschlagene, daß der Staat die Eigentümer entschädigen solle, weil keine Regierung solche Verbindlichkeit übernehmen wird. Die Geschichte der Frage am vollständigsten bei Aegidi, FreiSchiff unter Feindes Flagge 1866. Italien hatte in seinem Seegesezbuch Art. 211 unter Bedingung der Gegenseitigkeit die Freiheit des Privateigentums ausgesprochen, 1866 wurde sie von ihm selber wie von Preußen und Lesterreich proclamirt, 1870 von Deutschland auch ohne Gegenseitigkeit, aber im Jan. 1871 aufgegeben, was zu bedauern ist, wenn dies nicht als Repressalie für die Behandlung der Matrosen als Kriegsgefangener geschah. Die Verein. Staaten, welche mit Preußen den Grundsaß durch den Vertrag von 1785 zuerst eingeführt und ihn durch Marcy's erwähnte Depesche v. 28. Juli 1856 wieder vorgebracht haben, sind mit der kurzen Unterbrechung des Bürgerkrieges demselben treugeblieben. Staatssecretär Fish drückte in seiner Note v. 22. Juli 1870 dem Preußischen Gesandten die Hoffnung aus:,,that the Government and the people of the United States, may be gratified by seeing the principle of the immunity of private property at sea universally recognized as another restraining and humanizing influence imposed by modern civilisation on the art of war". Am 26. Febr. 1871 haben die Verein. Staaten auch ausdrücklich in dem Handelsvertrag mit Italien den Grundsaß aufgenommen. (Art. 11.) Der Abschlußz ähnlicher Verträge wird am wirksamsten der allgemeinen Lösung in diesem Sinne vorarbeiten. Daß Frankreich und England mit China 1860 auf die Wegnahme feindlicher Handelsschiffe verzichtet hätten, wie wohl gesagt wird, ist nicht richtig, sie haben nur die Pariser Declaration angewandt, obwohl China ihr nicht beigetreten war (Twiss II, XXXIII.), und ihren Unterthanen erlaubt die Handelsbeziehungen mit China fortzuseßen.]

Rechte der Kriegführenden auf feindliche Sachen im eigenen Territorium.

140. Sachen einer im Kriege befindlichen Nation, welche sich im Gebiete des Feindes befinden, unterwarf das alte Völkerrecht dem feindlichen Appropriationsrecht durch Besizergreifung, gleich anderer Beute 1). Das heutige Völkerrecht kann diesen Sah nicht mehr billigen; die Praxis der Staaten aber hat noch immer ziemlich dasselbe Ziel zu erreichen gewußt, indem man nämlich dergleichen Sachen unter dem Titel von Repressalien sogleich im Anfange des Krieges, ja sogar oft ohne ausdrückliche Kriegserklärung, mit Beschlag belegt und dann confiscirt hat. Dieses Schicksal trifft vorzüglich die feindlichen Schiffe, welche sich zufällig zu dieser Zeit in den Häfen eines Kriegstheiles befinden und mit einem Embargo bestrickt werden können. Es trifft ferner die Waaren, welche ein Unterthan des feindlichen Staates in dem anderen Staate gekauft und für seine Rechnung liegen hat, desgleichen die Waaren und sonstiges Eigenthum von feindlichen Unterthanen, die sich bisher sogar längere Zeit hindurch friedlich für ihren Geschäftsverkehr in dem auswärtigen Gebiete aufgehalten haben. Die Prisengerichte mächtiger Staaten haben dann kein Bedenken gefunden, durch ihre

gelehrten Richter mit großer Scrupulosität die Heimatseigenschaft solcher Verkehrstreibenden untersuchen zu lassen, wobei man nicht verfehlt hat, wenn nur der geringste Zweifel obwaltete, ob dieselben noch feindliche Unterthanen seien oder ihr Domicil diesseits genommen, eine Confiscation auszusprechen 2). Selbst lang etablirte Handelshäuser und Comptoirs feindlicher Unterthanen im Gebiete des anderen Theiles sind diesem Schicksale nicht entgangen 3). Nur specielle Vertragsstipulationen, dergleichen sich in den meisten neueren umfassenden Handelsverträgen finden, können hiergegen schüßen und die Möglichkeit einer ungehinderten Herausziehung von Personen und Gütern aus feindlicher Botmäßigkeit ge= währen 4).

Allerdings hat man auf der anderen Seite gewöhnlich vermieden, die unbeweglichen diesseitigen Güter feindlicher Unterthanen unter einen solchen Beschlag zu legen und Repressalien daran auszuüben, um nicht eine Retaliation der Maßregel von Seiten des Feindes und dadurch ebenso viele oder selbst noch größere Nachtheile für die diesseitigen Unterthanen hervorzurufen 5).

Man erkennt hieraus leicht, daß in dem erwähnten Confiscationsverfahren ein gemeiner Raub enthalten ist. Die allein zulässige Maßregel würde die Schließung und vorläufige Beschlagnahme feindlicher Handelshäuser sein dürfen.

1) L. 51 § 1 D. de acquir. rer. de dom.:,,Et quae res hostiles apud nos sunt, non publicae sed occupantium fiunt." Vgl. mit 1. 12 pr. D. de captiv.

2) Man vgl. Wheaton, Intern. L. IV, § 16-18 und darüber die Bemerkungen von Pando p. 412-424. [G. Das Citat aus Wheaton paßt nicht, da dort nicht die Frage feindlichen Eigentums im eigenen Gebiet erörtert wird, sondern die, welcher Nationalität die Unternehmer gewisser von dortaus gemachter Handelsoperationen waren.]

3) Wheaton § 19. Die ganze frühere Praxis Großbritanniens lernt man aus Wildman, Instit. of intern. L. Vol. 1, ch. 1 u. 2. Desgl. aus Phillimore III, 146 (der aber zugiebt, daß das, was er als strict right betrachtet, längst nicht mehr geübt, und ebenso Halleck XIX, § 12 gegen Hautefeuille, womit zu ver gleichen Enemys territory and alien enemies. By R. H. Dana. Boston 1864).

4) [G. Die Auffassung dieses Paragraphen muß als veraltet bezeichnet werden, das heutige V. R. sanctionirt die Beschlagnahme feindlichen Privateigentums im eigenen Gebiet nicht mehr und hat auch den Embargo desselben in Häfen beseitigt. Dasselbe gilt von Schulden, denn wie der Chief-Justice Marshall sagte:,,between debts contracted under the faith of laws and property acquired in the course of trade, reason draws no distinction." (Twiss II, 100.) Bereits 1812 cassirte der Un. St. Sup. Ct. ein Erkenntniß, welches aus der Kriegserklärung die Consequenz gezogen, daß britisches Eigentum auf amerikanischem Boden verfällen sei. Nur bei Ausbruch des Bürgerkrieges 1861 confiscirten die Conföderirten

Staaten alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Nordens auf ihrem Gebiete, mit Ausnahme der Staatspapiere, eine Maßregel, gegen die England als ,,an act unusual as it was unjust" protestirte. Ueber die von den Nordstaaten dagegen aufgestellte Theorie vgl. § 135 Note 2 G., sie war um so schlimmer, als sie sich auf alles feindliche Eigentum erstreckte „,whether within his territory or without", also auch auf Baumwolle, die in den Nordstaaten aus der Zeit vor dem Kriege lagerte.]

5) Wheaton a. a. D. § 12. Halleck XIX, 12.

Verträge während und auf den Fall des Krieges 1).

141. Daß selbst unter feindlichen Parteien und während des Krieges ein gegebenes und angenommenes Wort verpflichte, d. h. nach Treue und Glauben zu erfüllen sei, so lange die Möglichkeit dazu gegeben ist; daß vorzüglich auch das vom Feinde bewiesene Vertrauen nicht zu seinem Nachtheile gemißbraucht werden dürfe, ist eine heutzutage von allen christlichen civilisirten Völkern anerkannte Regel, deren Verlegung den Gegner zur entschiedenen Genugthuung berechtigen und vor dem allgemeinen Völkertribunale der öffentlichen Meinung infamiren würde 2). Darauf beruhen nun auch die in neuerer Zeit auf den Fall eines gegenseitigen Kriegsstandes geschlossenen Cartels über das in gewisser Beziehung zu beobachtende Verfahren, z. B. die Conventionen zwischen Frankreich und Großbritannien wegen der Küstenfischereien und Fischerboote u. dergl.

Die im Kriege selbst noch vorkommenden Conventionen haben entweder ein dauerndes Verhältniß zum Zweck, oder nur gewisse vorübergehende Leistungen. Zu der ersteren Art allgemeinen Inhaltes gehören:

Erstens: die Cartels wegen des Postverkehrs 3) zwischen den kämpfenden Staaten; wegen der Bezeichnung und Behandlung der etwaigen Parlamentärs; wegen der Couriere und Pässe; wegen des Gebrauches oder Nichtgebrauches gewisser Waffen; wegen der Behandlung der Kriegsgefangenen u. dergl. mehr.

Zweitens: die Neutralitäts- Verträge, wodurch bestimmte Gebiete, Pläße und Personen eines Territoriums oder ganze Kategorien von Unterthanen außerhalb des Kriegsstandes gestellt werden, mit denselben Wirkungen, welche die Neutralität überhaupt gewährt, es sei nun in jeder Hinsicht oder nur in gewissen Beziehungen.

1) Groot III, 20. Vattel III, ch. 16. Klüber, Dr. d. g. § 273 f. Halleck XXVII. Hall II1, ch. 8. Non-hostile relations between belligerents. v. Martens II § 127.

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