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verfallen war, suchte man sich die einmal angefangenen Handelsverbindungen durch Verträge mit den moslemischen Beherrschern und Obrigkeiten, besonders in Egypten und bei den Barbaresken, zu sichern, namentlich eine eigene Rechtspflege in der Errichtung von Consulaten zu verschaffen. Von derselben Zeit an wurden in europäischen Ländern, und nicht mehr blos am Mittelländischen Meere, sondern fernerweit längs der Nord- und Ostsee Handelsetablissements von italienischen Republiken, von den Seestädten Cataloniens, Frankreichs und Deutschlands gegründet, zum Schuße derselben eigene Behörden mit richterlicher Gewalt eingesetzt und von den auswärtigen Staaten privilegirt. So hatten die Hansestädte in ihren Niederlassungen ihre Aldermänner und Beigeordneten derselben, andere Städte und Republiken ihre Gouverneurs, Conservatoren, Protectoren und Consuln. Sie übten hier eine um so bedeutendere Wirksamkeit, als es noch keine stehenden Gesandtschaften an den Höfen der Fürsten gab.

1) [G. Es ist schon § 4 Note 3 bemerkt, daß Heffter's Behandlung der Formen des völkerrechtl. Verkehrs als einer besondern Abtheilung wenig glücklich_erscheint. Wenn dieselbe im Allgemeinen festgehalten wurde, um nicht die ganze Systematik des Verfassers zu ändern, so erscheint es jedenfalls angezeigt, das Consularrecht dem Gesandtschaftsrecht folgen zu lassen, mit dem es so mannigfach verbunden ist. S. namentlich: v. Bulmerincq, Consularrecht in v. Holzend. Handb. des V. R's. III, S. 687-797. Daneben Calvo, dr. int. 3. éd. I § 442-520. Phillimore II, p. 265-342. Martens-Geffcken, Guide diplomatique II, ch. 12. v. Martens, V. R. II Kap. 3. Die älteren Handbücher von Miltig, Oppenheim u. s. w. sind meist veraltet, und man muß neben den vorstehenden allgemeinen Behandlungen des Consularrechts die der speciellen Länder zu Rathe ziehen. Für Deutschland: König, Handbuch des deutschen Consulatswesens. 1878. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches II § 70 ff. Zorn, Reichs-Staatsrecht II § 39. Andere Staaten: Malfatti, Handbuch des österr.-ungarischen Consularwesens. 1879. de Clercq et de Vallat, Guide pratique des consulats. 4. éd. 1880. Tuson, The British Consuls manual. 1865. Reports of the Committee appointed by the H. of C. to enquire into the constitution of the diplomatic and consular services. Esperson, Diritto diplomatico. vol. II. 1874. Abbot, United States Consuls Manual. 1863. J. Wertheim, Manuel des Consuls des Pays-Bas Amsterd. 1861.]

2) (G. Die griechische Proxenie war, wie mit Unrecht von v. Bulmerincq und v. Martens bestritten wird, ein Analogon der Consularvertretung, der Prorenos wurde nicht, wie Letterer sagt, von der Obrigkeit des Aufenthaltsortes ernannt, jon= dern war der Bürger eines Staates, den ein anderer Staat als Ehrenamt mit der Vertretung seiner Interessen in jenem betraute. Athen z. B. ernannte einen Bürger von Korinth zu seinem Prorenos in Korinth. (Gilbert, Handbuch der griechischen Staatsalterthümer. 1885. II S. 334, wo die betr. Stellen.) Die ältesten Consuln waren die Bailos, bajuli, Venedig's in der Levante (extra culfum), namentlich_in_Konstantinopel (Ducange: Bajulus, magistratus qui vice legati ordinarii Venetorum fungebatur Constantinopoli, dum Imperatores Graeci ea in urbe imperassent). Sie standen an der Spiße der dortigen venetianischen Niederlassungen, durften selbst keine Geschäfte betreiben, hatten die Interessen des venetianischen

Handels zu überwachen, beaufsichtigten das Ein- und Ausladen der Waaren und übten die Polizei und eine gewisse Strafgewalt über ihre dortigen Landesangehörigen. Erst nach der Eroberung Konstantinopel's durch die Türken erhielt der Bailo ge= sandtschaftlichen Charakter.]

3) [G. Dies System der Persönlichkeit des Rechtes, das wir schon in den leges barbarorum finden, stand im Einklang mit den Bedürfnissen des damaligen Handels. Die Gefahren, denen derselbe ausgesetzt war, machten sichere Niederlagen für die Waaren und eine selbständige Gerichtsbarkeit für die Kauf- und Seeleute nothwendig. Man übertrug dieselbe den consuls d'outre mer, die somit nicht nur ihre Landsleute und die Interessen ihres Handels zu beschüßen batten, sondern auch deren Richter waren. Die Kreuzzüge trugen sehr dazu bei, solche Colonien unter Ermächtigung der Landesgewalt an den Küsten der Levante zu begründen, und als die von den Christen eroberten Gebiete wieder unter die Herrschaft des Islam kamen, blieben jene fremden Colonien_nicht nur bestehen, weil die Muselmänner den Seehandel nicht liebten und doch bedurften, sondern ihre Rechte wurden noch erweitert, weil sie unter der andersgläubigen Herrschaft größere Bürgschaften für die nothwendige freie Bewegung bedurften. Diese Rechte wurden seit dem 12. Jahrh. durch umfassende Verträge (Capitulationen) festgestellt. Ende des 14. Jahrh. wurde das Institut der Consuln aus dem Orient in die westeuropäischen Staaten verpflanzt, wo sie ebenfalls richterliche Befugnisse übten. Pawinski, Zur Entstehungsgeschichte des Consulates in den Communen Italien's. Berl. 1869.]

242. Mit der Entwickelung des neueren Staatssystemes zu einer Fülle und stets regen Thätigkeit der Staatsgewalt in dem christlichen Europa konnte derselben eine derartige exterritoriale Institution mitten im eigenen Lande und häufig im Conflicte mit den eigenen Interessen nicht mehr angemessen, sondern eher als cine Beeinträchtigung der eigenen Freiheit und Unabhängigkeit erscheinen. Ueberall ging daher bald früher, bald später die Tendenz dahin, den Handel der Fremden den eigenen Geseßen und Gerichten zu unterwerfen. Man trug Sorge für die Einsetzung eigener Handelsrichter (zum Theil selbst wieder unter dem Namen der Consuln, wie z. B. in Frankreich seit dem 16. Jahrhundert), unter welchen auch der fremde Handel in den ihm gebührenden oder anzuweisenden Grenzen fortbestehen konnte. Durch die Einrichtung bleibender Gesandtschaften an den Höfen erhielten überdies die fremden Nationen bei den auswärtigen obersten Staatsgewalten einen viel unmittelbarer wirksamen Schuß. Es blieb dabei indeß das Bedürfniß, in den einzelnen Handelspläßen Agenten zu haben, welche sich an Ort und Stelle der Handeltreibenden einer Nation annehmen und zunächst bei den Lokalobrigkeiten hilfreich einschreiten konnten. Auf diese Weise sank das Institut der mittelalterlichen Handelsrichter und consularischen Jurisdiction zu einem bloßen Schußverhältnisse mit einer gewissen polizeilichen Autorität für die

Angehörigen jeder Nation, wofür es bestimmt war, herab; nur auf diesem Fuße hat es sich seitdem allenthalben in den christlichen Staaten Europa's und außer Europa mit einer heilsamen Wirksamkeit durch gegenseitige Concession erhalten 1). Eine andere Gestalt hat es noch, wiewohl in den neueren Zeiten immer mühsamer, unter den nicht christlichen Nationen, besonders im Orient, behauptet, vorzüglich in den muselmännischen Staaten (dans les Échelles du Levant und in Afrika) durch die den einzelnen Nationen daselbst bewilligten Privilegien, sog. Capitulationen, oder in Gemäßheit ausdrücklicher Verträge, wodurch man eine Garantie für dieselben zu erlangen gewußt hat.)

1) [G. Bis Anfang des 18. Jahrh. blieben übrigens die Rechtsverhältnisse und der Geschäftskreis der Consuln ziemlich unbestimmt. Rußland ließ solche früher wohl zu, hat aber nach v. Martens (1. c. S. 70) erst seit Peter d. Gr. Consuln auswärts bestellt. Mit der steigenden Bedeutung des Welthandels entwickelte sich das Consulatswesen immer mehr und wurde Gegenstand zahlreicher Verträge und Geseze, so daß schon Chateaubriand in den zwanziger Jahren meinte: „l'ère des diplomates est passée, celle des consuls commence."]

2) Hauptwerk: Martens, Das Consularwesen und die Consularjurisdiction im Orient. 1874. Lawrence, Commentaire IV. Étude sur la juridiction consulaire. 1880. Tr. Twiss, On consular jurisdiction in the Levant and the status of foreigners in the Ottoman Law Courts. 1880. Derselbe, On consular jurisdiction in Japan and the recent legislation of the Japanese government. 1881. Tarring, British Consular jurisdiction in the East. 1887. G. Mikonios, Les Consuls en Orient et les tribunaux mixtes. 1881. PradierFodéré, la question des capitulations d'Orient in der Revue de dr. internat. I, p. 113. Etudes pratiques sur la question d'Orient. Réformes et capitulations. Paris 1869. [G. Jn Folge der unausgleichbaren Verschiedenheit der christlichen und muselmännischen Civilisation mußten die abendländischen Mächte, sobald sich Niederlassungen ihrer Unterthanen in muselmännischen Staaten bildeten, darauf bestehen, für diese eine eximirte Stellung zu erlangen und sie unter nationale Beamte zu stellen. Im Orient ist also das mittelalterliche Princip der persönlichen Rechte bestehen geblieben, (§ 242 Note 3). Von den diese Rechtsverhältnisse feststellenden Capitulationen, die mit der französischen von 1528 beginnen, ist die vollständigste, welche das Vorbild für alle späteren geworden, die französische von 1740. Die wesentlichen Bestimmungen des türkisch - preußischen Vertrages von 1861 sind durch den Vertrag v. 20. März 1862 auf alle deutschen Staaten übertragen, ferner Verträge mit China 1861, Japan 1869, Siam 1862, Persien 1873. (Eine vollständige Darstellung aller Consularverträge zwischen christlichen und orientalischen Staaten bis 1870 giebt Lawrence 1. c. p. 214-85.) Unzweifelhaft geben die Capitulationen zu großen Mißbräuchen Anlaß. Die Consuln haben einen Theil der örtlichen Regierungsgewalt in ihren Händen und ihre Machtbefugnisse erstrecken sich sowohl auf die eigenen, oft sehr zahlreichen Angehörigen, wie auf die des Aufenthaltsstaates, welche gegen erstere bei ihnen klagen müssen. Diese orientalischen Colonien sind oft aus sehr heterogenen Elementen zusammengeseßt, die durchweg das gemeinsam haben, rasch reich werden zu wollen, wozu ihnen der Consul dienen soll. Noch schlimmer ist der Mißbrauch, daß sich an seine eigenen Angehörigen eine Menge Schußgenossen annisten, die sich so gleichfalls der Einwirkung der Ortsobrigkeit, großentheils auch der directen Besteuerung entziehen, da die Regierung fein Mittel hat, sie zur Zahlung zu zwingen, wenn der Consul sie schüßt; diese

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Colonien bilden einen Staat im Staate, wo die Thätigkeit des Consuls beginnt, hört die der Polizei, der Verwaltung und der Gerichte des Landes auf. Dazu kommen die Eifersüchteleien und Streitigkeiten der Consuln untereinander. Man begreift daher, daß die Pforte seit 1856 sich bestrebte, die Capitulationen_zu_beseitigen, aber diese Versuche sind fruchtlos geblieben, weil sie nicht die Gewähr einer wirklich unparteischen Justiz für die Christen bieten kann; Recht und Religion sind im Koran, der für jeden muselmännischen Richter maßgebend ist, untrennbar verbunden; die Capitulationen aufheben, hieße einfach die Christen der Willkür der Paschas und Kadis überliefern und die christlichen Colonien zerstören. Indeß sind in einer Reihe von levantinischen Städten gemischte Gerichte errichtet und in Egypten diese in größerem Maßstabe durchgeführt. Lezteres auf Grund von Berathungen der Vertreter der europäischen Mächte 1873, aus denen das „règlement d'organisation judiciaire pour les procès mixtes en Egypte" hervorging, das mit dem 1. Juni 1876 in's Leben trat. (Documents et négociations relatifs à la reforme judiciaire en Egypte. Paris 1878. Deutsche Geseze v. 30. März 1874 und 5. Juni 1880.) Es bestehen danach in Egypten seit 1876 gemischte internationale Gerichte, gebildet aus Europäern und Eingeborenen, wobei erstere die Mehrheit bilden, drei Gerichte erster Instanz und ein Appellgericht in Alexandria, welche Civilstreitigkeiten zwischen Europäern und Egyptern, Uebertretungen und Vergehen gegen die Gerichte aburtheilen; Streitsachen zwischen Europäern gehören nach wie vor vor die Consulargerichte. Bei der Anerkennung der Unabhängigkeit Serbien's und Rumänien's durch Art. 34 und 49 des Berliner Vertrags von 1878 wurde die Beseitigung der Capitulationen auf Vereinbarung mit den betheiligten Staaten verwiesen und ist seitdem überwiegend, doch nicht vollständig durchgeführt. In Bosnien und der Herzegowina sind die Fremden den österreichischen Gerichten unterstellt. (Deutsches Gesez v. 7. Juni 1880.) In Cypern dagegen, das England zufolge der Convention v. 4. Juni 1878 für den Sultan verwaltet, indem es ihm den Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben zahlt, ist die Consulargerichtsbarkeit noch nicht aufgehoben. In Tunis sind nach dem Vertrage mit Frankreich von 1881 6 Friedensgerichte und ein Gericht erster Instanz eingeseßt, welche zum Bezirk des Appellhofes von Algier gehören. Diesen Gerichten wurden zunächst die französischen Staatsangehörigen unterstellt, dann auf den Wunsch Frankreich's auch die der anderen Staaten, welche somit auf die ihren Consuln in der Regentschaft zustehende Gerichtsbarkeit verzichteten. (Deutsches Geseß v. 27. Juli 1883.) Außerdem besteht die Consulargerichtsbarkeit in Marocco, China, Japan, Korea, Siam, Persien und Samoa.]

Rechtsverhältnisse der heutigen Consuln.

243. Nach der gemeinsamen heutigen Staatenpraxis in den europäischen oder europäisirten christlichen Ländern bilden, wie bereits bemerkt, die Conjuln eine eigene Art von Agenten, hauptsächlich für die Handels-, zum Theil aber auch für die sonstigen Verkehrsinteressen auswärtiger Staaten in einem fremden Lande, oder in einzelnen Theilen und Plätzen desselben 1). Sie sind entweder abgeordnete Unterthanen des vertretenen Staates (consules missi), oder beauftragte Einfassen des auswärtigen Staates, wo sie fungiren sollen (consules electi, Wahlconsuln) 2). Ihre Einschung beruht lediglich auf einem Einverständnisse der beiden betheiligten Staatsgewalten. Kein Staat würde schuldig sein, gegen seinen

Willen die Anordnung eines Consuls zu dulden 3). Die Ernennung geschieht durch Patent, sogenannte lettres de provision von demjenigen Staate, dessen Interessen im Auslande vertreten werden sollen ); außerdem aber bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Staatsgewalt des fremden Landes, wo die Wirksamkeit des Consuls sich äußern soll; vorzüglich dann, wenn ein Unterthan dieses Landes die Consularfunctionen übernehmen soll, was zu gestatten kein Staat an und für sich verpflichtet ist 5); gewöhnlich erfolgt sie durch ein sogenanntes Exequatur oder Placet, welches die dortige Staatsgewalt den Functionen des Consuls ertheilt und wodurch dessen Qualität bei ihren eigenen Landesbehörden beglaubigt wird. Mit Hinsicht auf größere oder geringere Wirksamkeit werden übrigens diese Handelsagenten bald mit mehr, bald weniger bedeutenden Titeln angestellt; so als Generalkonsuln für ein ganzes Land oder über mehrere Plähe, oder als Consuln schlechthin oder auch als Viceconsuln und Beigeordnete der Vorhererwähnten ®). Jedoch haben alle diese Titulaturen nicht immer eine so bestimmte Bedeutung.

1) [G. Die Consuln sind Beamte des Staates, der sie bestellt, aber keine diplomatischen Agenten, ihre Befugnisse und Pflichten stehen nicht wie die der lepteren allgemein völkerrechtlich fest, sondern werden zwiefach geregelt, durch die Geseze ihres Staates und durch die Bedingungen, unter welchen der Aufenthaltsstaat sie zuläßt. Diese werden durchweg vertragsmäßig festgestellt und die Zulassung in jedem einzelnen Falle durch das Exequatur gewährt, das auf den betr. Vertrag Bezug nimmt. (Deutschland, Ges. betr. die Organisation der Bundes-Consulate v. 8. Nov. 1867, ausgedehnt auf die Südstaaten. Dienst-Instructionen v. 6. Juni 1871 und 22. Febr. 1873. Ges. über die Consulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879. Das Consularwesen ist ausschließlich Reichssache. R.-Verf. Art. 4. Instructions for the British Consular Service. Jan. 1. 1879. Auszug bei Phillimore II, p. 289 ff. Für Frankreich und andere Länder die § 242 Note 1 angeführten Schriften. Die Verträge sind zu zahlreich, um aufgeführt werden zu können, von den neuesten seien nur genannt: Deutschland und Verein. Staaten 11. Dec. 1871. Rußland 8. Dec. 1874. Griechenland 26. Nov. 1881. Brasilien 10. Jan. 1882. Serbien 6. Jan. 1883. Dominican-Republik 30. Jan. 1885.) Seine Abberufung zeigt nicht der Consul, sondern seine Gesandtschaft, bezw. Regierung der des Aufenthaltsstaates an, wie dies mit seiner Ernennung geschehen. Die Entziehung des Exequaturs hat für die Beziehungen der betr. Staaten nicht nothwendig ähnliche Folgen, wie die Weigerung des Aufenthaltsstaates, einen Gesandten länger als solchen zu behandeln. Politische Umwälzungen im Aufenthaltsstaate berühren die consularischen Befugnisse nicht; wenn die Regierungsform des betr. Landes geändert oder es selbst einem andern Staate einverleibt wird, bedarf es keines neuen Exequaturs, die vor dem amerikanischen Bürgerkrieg in Pläßen der conföderirten Staaten ernannten Consuln sezten ihre Thätigkeit nach 1861 fort. Ebenso schließt die Bestellung von Consuln in aufständischen Gebieten nicht die Anerkennung dieser als unabhängiger Staaten ein. England ernannte in den südamerikanischen Rupubliken Consuln, 18 Monate bevor es dieselben anerkannte. Spanien erklärte 1867, daß die seinen

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