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schließen müßte (249). Sie sind frei von Einquartierung, Dienst in der Miliz und directen Steuern. Consularflagge und Wappen schüßten ihr Haus, wodurch jedoch kein Asyl begründet wird. Jede Verlegung ihrer Person oder Wohnung erfordert eine besondere Genugthuung Seitens des Aufenthaltsstaates. Sie selbst können nur wegen Verbrechen verhaftet werden (z. B. Art. 3 des deutsch-spanischen Vertrages von 1872, Art. 2 des deutsch-griech. Vertrages:,,Ils ne pourront être ni arrêtés, ni conduits en prison, excepté pour les faits et actes que la législation pénale du pays de leur résidence qualifie de crimes et punit comme tels." Ebenso Art. 4 des deutsch-brasilian. Vertrags v. 10. Jan. 1882).]

2) [G. Die Wahlconsuln haben diese Privilegien nicht, wie denn in ihrem Exequatur gewöhnlich der Vorbehalt gemacht wird: ohne Präjudiz ihrer bürgerlichen Pflichten". Sie können sich nicht auf ihre Eigenschaft als Consul berufen, um sich ihren kaufmännischen Verbindlichkeiten zu entziehen, können indeß nicht für Acte zur Verantwortung gezogen werden, welche sie auf Anordnung ihres Auftraggebers innerhalb ihrer Befugnisse ausgeführt. Die Consulatsarchive sind unverleßlich, doch müssen die Wahlconsuln die Papiere ihres Geschäfts streng von denen des Consulats gesondert halten. England ist der einzige Staat, der diese Unverleßlichkeit nicht anerkennt, Lawrence führt p. 39 zwei Fälle an, wo dieselben in London und Manchester wegen Schulden mit Beschlag belegt wurden. (Neuester Fall der Verlegung der Archive des französischen Konsulats in Florenz. Jan. 1888.) Verschieden bestimmen die Verträge die Zeugnißpflicht der Consuln, einige befreien sie vom persönlichen Erscheinen vor Gericht (ital-franz. Art. 3, deutsch-brasilianischer Art. 4 Al. 2), andere, wie 3. B Art. 3 des deutsch-griechischen, verpflichten sie dazu, nachdem sie von Seiten des Gerichtes brieflich vorgeladen, zu erscheinen. Verschieden bestimmt sind auch die Rechte der Kanzler, Secretäre und Beigegebenen (élèves).]

3) [G. Die Eremtion der daselbst wohnenden Europäer von der Landesgerichtsbarkeit erfordert eine unbehinderte Wirksamkeit der nationalen Beamten, unter denen sie stehen. Die Consuln genießen deshalb daselbst Exterritorialität und sind dadurch zum Theil den diplomatischen Agenten rechtlich gleichgestellt. Ihre Person und Wohnung sind unverleßlich, woraus aber nicht, wie H. annimmt, ein Asylrecht der letteren folgt, das in den Verträgen nicht begründet ist, vielmehr wird ein solches mehrfach ausdrücklich ausgeschlossen, z. B. Art. 3 Al. 6 des Vertrages zwischen Deutschland und Persien v. 11. Juni 1873. Die Unverleßlichkeit erstreckt sich aber auf alle Beamte des Consulats, die Dolmetscher eingeschlossen, die Consuln sind befreit von allen persönlichen Lasten und genießen Steuer- und Zollfreiheit.]

Cartels wegen der Sicherheits- und Justizpflege.

246. Die wohlthätigste Wirksamkeit hat die Diplomatie und äußere Staatenpraxis für die gemeinsamen inneren Staats- und socialen Interessen zu entfalten und auch schon in mehrfachen Beziehungen mit guten Erfolgen auszuüben vermocht. Zu den lezteren gehören vorab die mancherlei Cartels oder Vereinbarungen unter verschiedenen Staaten, welche zur Beförderung der Sicherheits- und Rechtspflege dienen; namentlich die Verträge wegen Auslieferung und Uebernahme von Landstreichern (Vagabunden) in ihre Heimat (§ 62); desgleichen wegen Auslieferung von flüchtigen Missethätern zur Bestrafung, wozu sich in neuester Zeit fast alle Staaten, wenn auch mit mehr oder weniger Beschränkungen, herbeigelassen haben 1).

Von noch größerer Bedeutung, wiewohl für jezt unter nichtdeutschen Staaten noch ziemlich selten, sind die Vereinbarungen über gemeinsame Grundsäge der Rechtspflege in Straf- und bürgerlichen Sachen wegen des Gerichtsstandes, wegen der executorischen Kraft der im einen und anderen Staate ergangenen rechtskräftigen Civil-Urtheile); unter Nachbarstaaten im Besonderen die Verträge wegen Bestrafung der in Grenzwaldungen und sonstigen Grenzorten verübten Forstund Jagdfrevel 3).

1) [G. Die Fragen des internationalen Strafrechtes und besonders die Auslieferung sind bereits im § 63 und dessen Noten eingehend behandelt.]

2) G. Lammasch in v. Holzendorff's Handb. des V. R's. III, 21. Stück. v. Martens II § 81. 82. 99. 100. Die internationale Rechtshilfe, zu welcher das deutsche Gesez über die Rechtshilfe, welches H. citirt, nicht gehört, weil es für die Glieder eines Bundesstaates gegeben, zeigt sich zunächst in der vollen Gleichheit der Ausländer mit den Inländern in Bezug auf das Klagerecht, also Beseitigung jeder Caution der ersteren (deutsch-französ. Vertrag v. 20. Febr. 1880 betr. die assistance judiciaire,) die Befugniß der in dem einen Staate zugelassenen „associations commerciales, industrielles ou financières", im andern ihre Rechte auszuüben,,et d'ester en justice devant les tribunaux, soit pour intenter une action, soit pour y défendre", (belg.-italien. Vertr. v. 11. Dec. 1882), sodann in der gegenseitigen Hilfe im Instructionsverfahren, wie der Zusicherung gegenseitiger Zeugenvernehmungen (commissions rogatoires), wie sie z. B. in den Verträgen Frankreich's mit der Schweiz von 1869, Deutschland's mit Rußland für die Grenzprovinzen von 1879 verabredet, in der Sistirung oder Confrontation der Zeugen, Mittheilung von Acten und Nachrichten in Strafsachen, endlich in dem Verhalten zu ausländischen Urtheilen. Hier ist zu unterscheiden zwischen Vollstreckung derselben und deren Anerkennung als res judicata. Was Strafurtheile betrifft, so sind dieselben außerhalb des Staates, in dem das erkennende Gericht sißt, niemals vollstreckbar, wohl aber hat ein solches Urtheil Rechtsfolgen für andere Staaten. Nach dem Grundsa ne bis in idem soll Jemand, der im Ausland für ein Verbrechen bestraft war, für dasselbe nicht nochmals in einem andern Staat bestraft werden. So bleibt nach dem deutschen Strafgeseybuch § 5 die Verfolgung eines Deutschen, der im Ausland eine Handlung begangen hat, welche nach dortigen wie deutschen Gefeßen mit Strafe bedroht ist, ausgeschlossen, wenn 1. von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen ist; 2. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesezen des Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen oder 3. der nach den Gesezen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung erforderliche Antrag des Verleßten nicht gestellt ist. In Civilstreitigfeiten verwandelt eine gefeßlich gefällte und am Ort des Spruches rechtskräftig gewordene Entscheidung das bestrittene Recht in ein wohlbegründetes und giebt dem Betheiligten die exceptio rei judicatae. Diesen Titel muß jedes ausländische Gericht anerkennen, wie es die nach den Geseßen eines dritten Staates dort ab= geschlossenen Rechtsgeschäfte anerkennt. Dagegen fezt die Vollstreckung der Erfenntnisse ausländischer Gerichte in bürgerlichen Streitigkeiten eine ausnahmsweise Ermächtigung des Vollzugsorgans durch die betr. Staatsgewalt voraus. Unbedingt versagt eine solche die französische Gesezgebung (Code civil Art. 2128 u. Code de procéd. civ. Art. 546). England dagegen und die meisten Staaten des Festlandes ertheilen das Erequatur zur Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ohne Revision desselben unter gewissen Bedingungen, in Deutschland nach der CivilprozeßOrdnung Art. 660. 661 unter der Vorausseßung der Gegenseitigkeit und der

materiellen Zulässigkeit der Erzwingung nach dem Landesrechte des Richters, der um das Vollstreckungsurtheil angegangen ist (Keyssner, Journal de droit int. privé IX. 1882). Italien gewährt die Vollstreckung, wenn das ausländische Urtheil der öffentlichen Ordnung nicht widerstreitet (Civilprozeßz-Ordn. Art. 941), OesterreichUngarn unter der Vorausseßung der Gegenseitigkeit.]

) [G. Zahlreiche derartige Verträge stellen die gegenseitige Verpflichtung fest, solche Vergehen, die auf dem Gebiet des einen Grenzstaates begangen sind, von dem anderen verfolgen zu lassen, da dieselben sonst bei der Leichtigkeit des Ueberschreitens der Grenze ungestraft bleiben und sich sehr vermehren würden.]

Internationale Post-, Telegraphen- und Eisenbahn - Verbindungen, desgl. Vereinbarungen für die Gesundheitspflege.

247. Der socialen Verbindung der Völker unter einander dienen vorzüglich sowohl für die Regierungen, wie für das ganze Publikum die außerordentlich erleichterten und beschleunigten Post-, Telegraphen- und Eisenbahn-Verbindungen in der europäischen Staatenfamilic. [G. Gegenüber dem großartigen Aufschwung der modernen Verkehrsmittel ließ sich die frühere Mangelhaftigkeit der internationalen Postverbindungen nicht aufrecht halten 1), aber erst in neuester Zeit gelang es auf Deutschland's Anregung, einen allgemeinen Weltpostvercin zu begründen, welcher alle civilisirten Staaten zu umfassen bestimmt ist. Am 9. October 1874 schlossen 21 Regierungen in Bern den Traité concernant la création d'une Union générale des postes ), welcher am 1. Juni 1878 zur Convention d'union postale universelle crweitert ward 3). In gleicher Weise machte sich für die Telegraphie das Bedürfniß geltend, zu großen Gesammtverträgen zu gelangen, der Grund hierfür ward gelegt durch den Pariser Vertrag vom 17. Mai 1865, welcher am 22. Juli 1875 zum Internationalen Telegraphen-Vertrag ward 4). Hicran schließt sich der Vertrag vom 14. März 1884 über den Schuß der untersecischen Kabel 5). Eine ähnliche einheitliche Grundlage ist für den internationalen Eisenbahnverkehr vorbereitet, welcher sehr viel verwickeltere rechtliche und materielle Fragen berührt, zahlreich sind die zu seiner Förderung geschlossenen Einzelverträge ®). Von internationalen Maß- und Gewichtsverträgen ist die Internationale Meterconvention) europäischer und amerikanischer Staaten von 1875 zu nennen, internationale Münzverträge der neuesten Zeit sind die der sog. Union latine und der skandinavische von 1873 8). Wünschenswerth wäre eine Einigung über ein internationales Qua= rantaine-Reglement 9). Zur Gesundheitspflege gehören neben den

Specialverträgen gegen ansteckende Krankheiten die internationalen Conventionen weinbauender Länder gegen die Reblaus vom 17. September 1878 und 3. November 1881 10).]

1) [G. Stephan, Geschichte der preußischen Post. 1859. Fischer, Post und Telegraphie im Weltverkehr. 1879. Dambach, Die Post- und Telegraphen-Verträge in v. Holzend. Handb. des V. R's. III. Zwanzigstes Stück. Das von Rowland Hill gegebene Beispiel des einheitlich wohlfeilen Portos fand im internationalen Verkehr Anfangs nur wenig Nachfolge, die Unzuträglichkeiten der Zersplitterung des deutschen Postwesens führten dann am 6. April 1850 zum Abschluß des deutsch= österreichischen Postvereinsvertrages, der später ergänzt ward, zulezt 1860. Mit der Begründung des Deutschen Reiches wurde dessen Postwesen einheitlich regulirt, wesentlich nur für die Verwaltung behielten Bayern und Württemberg Sonderrechte. Auf internationalem Gebiete fanden zwar auch Fortschritte durch Einzelverträge statt, aber die große und wohlthätige Umwälzung, welche wir erlebt haben, trat erst ein, als es dem genialen Leiter des deutschen Postwesens Dr. Stephan gelang, seine Idee einer alle civilisirten Staaten umfassenden Union zu verwirklichen.]

2) [G. Martens et Cussy, Rec. 2, série II, p. 408. Die Länder der Union ,,formeront un seul territoire postal pour l'échange réciproque des correspondances entre leurs bureaux de poste," einheitliche Portosäße wurden für Briefe, Drucksachen, Waarenproben, Geschäftspapiere festgestellt.]

3) G. Martens et Cussy ibid. p. 675. Dazu kamen: Arrangement concernant l'échange des lettres avec valeurs déclarées (ibid. p. 685), Arrangement concernant l'échange des mandats de poste (ibid. p. 690) vom gleichen Datum, Convention concernant l'échange des colis postaux sans déclaration de valeur v. 3. Nov. 1880 (ibid. III, p. 178) und Article additionnel à la Convention du 1. Juin 1878 (ibid. p. 624), Art. addit. à l'arrangement concernant l'échange des lettres avec valeurs déclarées (ibid. p. 631), Art. addit. à l'arrangement concernant les mandats de poste (ibid. p. 633), Art. addit. à la convent. du 3. Nov. 1880, concernant l'échange des colis postaux sans déclaration de valeur (ibid. p. 634), Arrangement concernant le service des recouvrements (ibib. p. 639), sämmtlich v. 29. März 1885.]

4) [G. Martens et Cussy 2. série II, p. 497. Die Telegraphie ist durch die Anlage ihrer Anstalten wie durch ihre Ausübung wesentlich international. (Fischer, Die Telegraphie und das Völkerrecht. 1876.) Zuerst bildete sich der deutsch-österreichische Telegraphen - Verein 1850, Belgien, Sardinien, Schweiz und Spanien schlossen sich Frankreich an. Die große Telegraphen - Conferenz, welche 1865 in Paris zusammentrat, führte zu einem allgemeinen Telegraphen Verein, dem allmählich alle europäischen Staaten, sowie die meisten Gesellschaften der transatlan= tischen Kabel beitraten. Der neueste internationale Telegraphenvertrag v. 22. Juli 1875 hat in 21 Artikeln die Grundzüge festgestellt, welche als dauernd betrachtet werden können. Als ständiges Centralorgan des Vereins fungirt das internationale Bureau zu Bern.]

5) [G. Martens et Cussy 2. série III, p. 554.]

6) [G. Meili, Eisenbahnverträge in v. Holzend. Handb. d. V. R's. II. Neunzehntes Stück. Die Verträge betreffen: 1. den Bau und Betrieb von internationalen Eisenbahnlinien: 2. die Unterstüßung des Baues solcher durch Geldzuschüsse der betheiligten Staaten, wo in erster Linie die Verträge über die Gotthardbahn zwischen Deutschland, der Schweiz und Italien v. 28. Oct. 1871 und 12. März 1878 zu nennen sind; 3. die technische Einheit internationaler Eisenbahnlinien; 4. das internationale Eisenbahnprivatrecht; 5. den internationalen Strafrechtsschuß der Eisenbahnen. Um die technische Einheit internationaler Eisenbahnlinien zu verwirklichen, trat am 16. Oct. 1882 eine Conferenz von Vertretern Deutschland's, Desterreich

Ungarn's, Frankreich's, Italien's und der Schweiz in Bern zusammen, welche die Bedingungen für Spurweite und Rollmaterial der Bahnen im internationalen Transitverkehr festseßte. Die Beschlüsse wurden revidirt in einer zweiten Conferenz v. 10.-15. Mai 1886, welche zugleich Bestimmungen über den Zollverschluß der Güterwagen hinzufügte. Die Ratification der Entwürfe wird die Eisenbahnen, wie Meili sagt, zu einer wahrhaft völkerrechtlichen Weltverkehrsanstalt erheben. Eben= falls in Bern tagte 1878 eine Conferenz fast aller europäischen Staaten über drei Verträge betr. das internationale Eisenbahnprivatrecht, deren Entwürfe 1881 und 1886 revidirt wurden.]

[G. Durch dieselbe wurde in Paris unter Leitung eines Internationalen Gewichts- und Maßausschusses“ ein „Internationales Gewichts- und Maßbureau“ begründet, welches die Vergleichung und Beurkundung neuer Meter- und KilogrammMusterbilder zu besorgen und die Urmusterbilder zu bewahren hat. Der Ausschuß ist wiederum einer aus Vertretern aller Vertragsstaaten zusammengeseßten „Allgemeinen Gewichts- und Maßconferenz“ unterstellt. (Mart., N. R. 2. sér. I, p. 663.)]

8) [G. Der lateinische Münzverband wurde durch Vertrag Frankreich's, Belgien's, Italien's und der Schweiz v. 23. Dec. 1865 (Martens et Cussy I, p. 355) be= gründet, dem Griechenland 1868 beitrat, revidirt und verlängert durch Vertrag v. 20. Juni 1879 (ibid. II, p. 726). Der Vertrag v. 6. Nov. 1885 zwischen Frankreich, Griechenland, Italien und der Schweiz (ibid. III, p. 648), dem Belgien erst nach längerem Widerstande am 12. Dec. 1885 beitrat (ibid. III, p. 656), nimmt bereits die Auflösung der Union in Aussicht. Auch Dänemark, Schweden und Norwegen begründeten ein gemeinsames Münzsystem durch Vertrag v. 27. Mai 1873 (ibid. II, p. 278).]

*) Verhandlungen darüber zwischen den Mittelmeerstaaten und Großbritannien haben 1851-52 stattgefunden und zur Feststellung eines internationalen Reglements geführt, das indeß nur von Frankreich und Sardinien ratificirt wurde.

10) [G. Ersterer (Martens et Cussy II, p. 722), geschlossen von Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Italien, Portugal und der Schweiz, leßterer (ibid. III, p. 306) von denselben Staaten mit Ausnahme Italien's. Hierher gehört auch die Convention betr. den Verkauf geistiger Getränke an die Fischer in der Nordsee, die am 16. Nov. 1887 von Deutschland, England, Frankreich, Dänemark, Belgien und den Niederlanden unterzeichnet wurde.]

Internationale Fürsorge für Gewerbe.

248. Eine internationale Fürsorge für Gewerbe hat sich bisher vornehmlich nur in solchen Zweigen nöthig oder wünschenswerth ge= macht, deren Bestand und Gedeihen eines besonderen Schußes neuer Erfindungen und Schöpfungen bedarf. Den meisten Erfolg hat hierbei die Schußbedürftigkeit des litterarischen und künstlerischen Eigenthumes in Bezug auf die damit verbundenen Vermögensvortheile erreicht 1); [G. sodann des gewerblichen Eigenthums) der Fabrikmarken und Muster, sowie des Patentschußes. Auch die Fischerei-Verträge gehören hierher 3).]

1) Calvo II 1. XVI sect. 1 et 2. v. Martens II § 36 ff., § 64. Dambach, Die Staatsverträge über Urheberrecht, Musterschuß, Markenschuß und Patentrecht in v. Holzend. Handb. des V. R's. III. 22. Stück, woselbst auch specielle

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