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Literaturnachweise. [G. So allgemein auch längst die Ueberzeugung von der Verwerflichkeit des Nachdruckes war, wurde das Recht des Urhebers, über sein geistiges Werk ausschließlich zu verfügen, früher positivrechtlich nur durch den eigenen Staat geschüßt, erst in neuerer Zeit ist dasselbe durch Verträge der Staaten gegenseitig anerkannt. In den lezten Jahrzehnten sind diese sehr zahlreich geworden, und nur wenige Staaten, wie z. B. die Verein. Staaten, haben sich bislang geweigert, in diese Rechtsgemeinschaft einzutreten. Hauptgrundsaß aller Verträge ist, daß das Schußrecht in der Person des Urhebers ruht und dieser in dem betr. fremden Staate alle Rechte genießt, welche dort den einheimischen Urhebern gewährt sind, und so lange dieselben dort dauern. Der Schuß wird geleistet gegen jede mechanische Vervielfältigung literarischer oder künstlerischer Erzeugnisse und gegen unbefugte Aufführung dramatischer und musikalischer Werke. Ausnahmen vom Verbot des Nachdruces sind gemacht für Zeitungsartikel und Unterrichtszwecke mit Angabe der Quelle, des Recht der Ueberseßung ist auf bestimmte Frist, meist 10 Jahre, gewährleistet. Die in älteren Verträgen geforderte Einregistrirung der Werke hat man neuerlich meist fallen lassen. Am 9. Sept. 1886 ist in Bern von Deutschland, Frankreich, Belgien, Spanien, England, Haïti, Italien, Liberia, Schweiz und Tunis ein allgemeiner Literarvertrag unterzeichnet, durch den diese Staaten eine Union zum Schuß der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst bilden. Derselbe ist, wie aus der Zahl seiner Theilnehmer erhellt, noch längst nicht so ausgedehnt wie der Weltpostvertrag und auch inhaltlich noch nicht genügend, aber immerhin ein wichtiger Schritt, um zur allgemeinen artikulirten Uebereinstimmung zu kommen.]

2) [G. Das gewerbliche Eigenthum umfaßt die Fabrikmarken und Waarenzeichen, die Muster und Erfindungspatente. Auch hier ist die Gegenseitigkeit der entscheidende Grundsah, z. B. Art. 14 des belgisch - französischen Vertrages v. 31. Oct. 1881: Les Belges en France et réciproquement les Français en Belgique jouiront de la même protection que les nationaux pour tout ce qui concerne la propriété des marques de fabrique ou de commerce, ainsi que des dessins ou modèles industriels et de fabrique de toute espèce". (Martens et Cussy III, p. 304.) Der Schuß findet im fremden Staate demgemäß nur so lange statt, als er im Lande dauert. Hinsichtlich der Fabrikmarken und Waarenzeichen, die deutlich genug sein müssen, um das Erzeugniß von ähnlichen zu unterscheiden, wobei aber kleine Abweichungen die Nachahmung nicht straflos machen, bestimmt § 20 des deutschen Markenschußgeseßes v. 30. Nov. 1874, daß dieses Anwendung auf Ausländer findet, welche im Inlande eine Handelsniederlage nicht besigen, so fern in ihrem Heimatsstaat deutsche Waarenzeichen, Namen und Firmen geschüßt sind und die betr. Zeichen bei dem Handelsgericht in Leipzig angemeldet sind, dessen Gerichtsbarkeit der Inhaber sich unterwirft. Demgemäß wurde durch Erkenntniß v. 18. Oct. 1875 der Posener Firma Kantorowicz verboten, Nachahmungen der Fabrikzeichen des französischen Hauses Legrand für Benedictinerliqueur zu gebrauchen. (Calvo II § 1382.) Daselbst Fälle in den Verein. Staaten § 1370-72.

Schwieriger gestaltet sich der Schuß der Fabrikmuster für Gewebe und farbige Papiere vermittelst Einwebens, Druckes oder sonstigen Verfahrens, so wie der industriellen Muster, weil die Originalität oder Nachahmung derselben oft nicht leicht festzustellen ist. Das deutsche Musterschußgefeß v. 11. Jan. 1876 stellt sich grundsäßlich auf den nationalen Standpunkt und schüßt nur Muster und Modelle deutscher Urheber, so fern die danach verfertigten Erzeugnisse im Inlande hergestellt sind, ausländische dagegen nur, wenn die Urheber eine gewerbliche Niederlassung im Reiche haben und die Erzeugnisse daselbst angefertigt sind. Der weitere Schuß der Ausländer ist auf Verträge mit den betr. Staaten verwiesen. Solche Verträge sind mit den wichtigsten Staaten geschlossen; diese so wie die anderer Staaten beruhen einfach auf Gegenseitigkeit, indem der Schuß dem ausländischen Unterthan unter denselben Bedingungen wie dem Inländer gewährt wird, ebenso auch die Verträge anderer Staaten, z. B. Art. 5 der englisch-französischen Zusaßconvention v. 24. Jan. 1874 zum Handelsvertrage v. 23. Juli 1878 (Martens et Cussy II, p. 322).

Was den Schuß neuer Erfindungen durch Patente betrifft, so besteht derselbe

in ziemlich allen Staaten, mit Ausnahme Griechenland's und der Türkei, er wird gewährt nach vorgängiger Prüfung der Neuheit der Erfindung oder, wie in Frankreich, ohne solche. Ausländische Patente sind geschüßt theils durch Verträge, z. B. die Deutschland's mit Oesterreich-Ungarn 1881, Italien und Spanien 1883, theils durch die inländische Gesezgebung. So sagt § 12 des deutschen Patentgeseßes v. 25. Mai 1877, daß ein Reichspatent sowohl von einem Inländer wie von einem Ausländer erworben werden kann, leßterer aber muß, so fern er nicht in Deutschland wohnt, daselbst einen Vertreter haben.

Auch auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums trat der Wunsch hervor, dasselbe durch einen allgemeinen internationalen Vertrag zu schüßen, und nach längeren Berathungen wurde am 20. März 1883 die Convention pour la protection de la propriété industrielle" von Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Guatemala. Italien, Niederlanden, Portugal, Salvador, Serbien und der Schweiz unterzeichnet (Martens et Cussy III, p. 468), welche in dieser Beziehung eine Union bilden und sich gegenseitig den Schuß wie Inländern gewähren für die Erfindungspatente, die industriellen Fabrikmuster und Modelle, die Fabrikzeichen und Firmen. So anerkennenswerth dies ist, so sind doch andere Bestimmungen des Vertrages begründeten Einwänden ausgefeßt, wie z. B. Art. 4, wonach, wer eine Erfindung, ein Muster u. s. w. in einem Unionsstaate angemeldet hat, in jedem anderen ein Prioritätsrecht auf 3-6 Monate für den Erwerb der Schußberechtigung genießt, und Art. 6, wonach jede Marke, die im Ursprungslande vorschriftsmäßig hinterlegt ist, in jedem andern Unionsstaate zugelassen und geschüßt wird. Deutschland, Großbritannien u. A. sind deshalb der Convention nicht beigetreten.]

3) (G. Vgl. § 75 Note 6.]

Anstalten für Handels-, Schifffahrts- und sonstigen allgemeinen Verkehr. 249. Zur Beförderung des Handels- und Schifffahrts-Verfehres unter den Nationen dienen vornehmlich:

1. Handels- und Schifffahrts-Verträge1); [G. 2. Internationale Zollverbindungen und Zoll-Cartells2).]

1) G. Calvo I § 661. v. Martens II § 51 ff., hauptsächlich_jezt: W. v. Melle, Handels- und Schifffahrts-Verträge in v. Holzend. Handb. III. 18. Stück. Die Handels- und Schifffahrtsverträge entsprechen von den ältesten uns bekannten bis auf die Neuzeit den wirthschaftlichen Begriffen und Bedürfnissen der jedesmaligen Culturperiode. Die des Altertums, wie z. B. die zwischen Rom und Karthago, gingen nur auf Gestattung oder Versagung des Verkehrs in bestimmten Pläßen und Landstrichen, im Mittelalter wird neben dem Rechtsschuß der Kaufleute und ihrer Befreiung von willkürlichen Auflagen das Bestreben maßgebend, in fremden Ländern Privilegien und Monopole zu erreichen, wie dies die Hansa im Norden, die italienischen Handelsrepubliken in der Levante im größten Maßstabe durchseßten (über die von Rußland gewährten Privilegien f. v. Martens 1. c. S. 210). Dies System ward gebrochen durch die monarchische Consolidation der Staaten, von denen diese Privilegien gegeben waren und die nun auf Grund des zur Geltung gelangten Territorialprincips ihre Unterthanen privilegirten und ihnen allein den Verkehr mit den erworbenen überseeischen Colonien gestatteten (Cromwell's Navigations-Acte von 1651). Die Folge waren fortwährende Kämpfe um den Besiß der gewinnreichsten Colonien und das Uebergewicht im Welthandel. Die Handelsverträge jener Zeit hatten besonders den Zweck, durch Ausnußung der politischen Lage von anderen Staaten möglichst viel Vortheile zu erlangen und möglichst wenig dafür zu geben, so erlangten durch ihre Uebermacht zur See zuerst die Hol=

länder, dann die Engländer besondere Zugeständnisse, 3. B. leßtere 1654 Handelsfreiheit in allen portugiesischen Colonien, 1713 durch den Assiento-Vertrag das Recht, jährlich eine gewisse Zahl Sklaven in die spanischen Colonien einzuführen. Dies System hielt England auch während der napoleonischen Epoche fest, es beherrschte fast den ganzen überseeischen Handel, während der festländische durch die Gewalt= politik des Imperators vollständig stockte, aber dies exclusive Regiment_ließ sich bei dem Aufschwung, den Gewerbe, Handel und Schifffahrt nach 1815 nahmen, nicht auf die Länge aufrechthalten. Während Deutschland_sich mühsam zur handelspolitischen Einigung durcharbeitete, ging England zuerst zu Gegenseitigkeitsverträgen vor, indem Gleichmäßigkeit der Abgaben für beiderseitige Schiffe und Gleichstellung der Zölle auf Waaren für die Einfuhr in beiderseitigen Schiffen festgesezt ward. Anfangs auf die Verein. Staaten und südamerikanischen Republiken angewandt, wurde dieser Grundsaß auch maßgebend bei dem Vertrage England's mit Preußen v. 2. April 1824, und in dem Vertrage mit den Hansestädten 1825 wurden noch weitere Zugeständnisse gemacht, aber erst 1838 begann man in einem Vertrage mit Desterreich andern Staaten das Recht einzuräumen, Waaren aus den Häfen eines dritten Landes in England einzuführen. Mit dem Siege des Freihandels 1846, welchen die Hansestädte im wohlverstandenen Interesse längst auch ohne Gegenseitigkeit übten, wurden alle früheren Beschränkungen unhaltbar und 1849 die Navigationsacte beseitigt. Der deutsche Zollverein, welcher früher als England eine liberalere Handelspolitik befolgt, schloß sich dieser neuen Strömung nicht unmittelbar an, besonders hartnäckig aber hielt Frankreich am nationalen Protectionssystem fest, erst durch den Handelsvertrag mit England v. 23. Januar 1860 brach Napoleon III. mit demselben, und dieser Vorgang ward bahnbrechend für eine freiere Gestaltung der Handelsbeziehungen aller Staaten durch Tarifverträge. Gleichzeitig wurde auch allmählich die Abgeschlossenheit der asiatischen Staaten, namentlich China's und Japan's gebrochen und wurden mit diesen so wie afrikanischen Reichen wie Marocco, Zanzibar und Madagascar Handelsverträge geschlossen. Den ersten Schritt rückwärts machten die Verein. Staaten 1862 durch den sog. Morrill-Tarif, der hohe Schußzölle emführte, sodann Canada und einige australische Colonien. Allgemeiner wurde die schußzöllnerische Strömung durch den deutschen Tarif von 1879, der Zollerhöhungen der meisten andern Staaten, außer England und Holland, nach sich zog. Indeß, wenn in den britischen Colonien für den Schußzoll zu sagen ist, daß er bezweckt, eine einheimische Industrie zu schaffen und in den Verein. Staaten wenigstens in einem Gebiete, das so groß ist wie Europa, vollständige Handelsfreiheit herrscht, widerspricht in den europäischen Staaten die gegenseitige Erschwerung der Einfuhr mit einzelnen Zugeständnissen, bei welcher die Clausel der meistbegünstigten Nation (z. B. allgemein Art. 11 des Frankfurter Friedensvertrages v. 10. Mai 1871 zwischen Frankreich und Deutschland) immer bedeutungsloser wird, zu sehr dem Aufschwung der Verkehrsmittel, um dauern zu können, es ist widersprechend, Eisenbahnen und Dampfschifflinien staatliche Zuschüsse zu gewähren und sich dann gegen die fremden Waaren abzusperren, welche sie bringen, seßte doch in Widerspruch mit diesem System_die_Congo-Acte von 1885 „Handelsfreiheit für das ganze Becken dieses Stromes, seine Mündungen und die ringsbenachbarten Länder" fest. Man wird daher genöthigt sein, auf Tarifverträge zurückzukommen, welche dem Handel Sicherheit bieten. Durchweg erhalten ist die Freiheit der Durchfuhr, welche früher durch lästige Abgaben erschwert wurde, was zeitweilige durch) besondere Umstände gerechtfertigte Verbote, wie z. B. von Waffen, bei Epidemien u. s. w., so wenig hindert, wie ähnlich begründete Ein- und Ausfuhrverbote.]

2) [G. Als Beispiel internationaler Zolleinigung steht der 1828 durch Vertrag Preußen's mit Hessen-Darmstadt begründete deutsche Zollverein einzig da, welcher seit 1853 alle deutschen Bundesstaaten außer Mecklenburg, Holstein, den Hansestädten und Deutsch-Oestereich_umfaßte. Seit der Begründung des Reiches hat die internationale Natur dieses Verbandes aufgehört, alle Bundesstaaten bilden ein gemeinsames Zollgebiet, nur Luxemburg, das zum Zollvereine, aber nicht zum

Reiche gehört, macht eine Ausnahme. Mit Oesterreich war in dem Handelsvertrage v. 19. Febr. 1853 eine Zolleinigung in Aussicht genommen, doch kam dies pactum de contrahendo nicht zur Ausführung, sondern wurde durch den Handelsvertrag mit Frankreich vom 2. August 1862 beseitigt. Alle anderen Pläne der Zolleinigung mehrerer Staaten sind nicht zur Ausführung gekommen.

Zur Sicherung des Zollwesens ist in Handelsverträgen zuweilen ein sog. Zollcartell vereinbart, so in dem Vertrage zwischen dem Zollverein und Oesterreich v. 19. Febr. 1853, dem deutsch-österreichischen Handelsvertrage von 1881, wo beide Theile sich versprechen, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach und aus ihren Gebieten nach Kräften mitzuwirken, auch die Verfolgung der Zuwiderhandelnden auf ihr Gebiet in bestimmten Grenzen zuzulassen.]

Vierter Abschnitt.

Gebrauch von Kundschaftern. L'Espionnage.

250. Kundschafter, Späher, Spion ist, wer im Interesse einer Partei und insbesondere einer Regierung, außerhalb seines öffentlichen Berufes, mit verheimlichter Absicht Zustände einer anderen Partei in ihrem eigenen Bereiche auszuforschen sucht, deren Bekanntwerden zu verhüten in ihrem Interesse und Recht liegt.

Es giebt militärische und politische Kundschafter; erstere für Kricgsunternehmungen, leztere für sonstige Staatszwecke. Daß es im Allgemeinen erlaubt sei, sich auf solchem Wege Kenntniß von Dingen zu verschaffen, wofür es keinen offenen Weg giebt, oder in so fern man sich dadurch gegen Gefahren zu schüßen sucht, kann selbst nach dem Sittengesehe nicht bezweifelt werden. Verwerflich erscheint dabei die Anwendung von Mitteln, welche die innere Ordnung des auszukundschaftenden Staates verlegen, z. B. Bestechung seiner Beamten. Gewiß kann von ihm in solchem Falle auch gegen abgeordnete fremde Kundschafter nach der Strenge seiner Gesetze verfahren werden, ohne daß jenen die Vertretung ihrer eigenen Regierung davon helfen kann. Diese selbst würde sich sogar einer Kränkung der anderen durch ausdrückliche Anordnung oder Genehmigung solcher Mittel schuldig machen.

Ob es eine Verpflichtung gebe, sich als Kundschafter für seinen heimatlichen Staat gebrauchen zu lassen, oder andrerseits ein Recht, dergleichen Dienst für einen fremden Staat zu übernehmen,

ist lediglich nach Grundsäßen des inneren Staatsrechtes zu beurtheilen.

Militärische Kundschafter.

251. Als Militärspione können nur diejenigen gelten, welche außer ihrem ordentlichen militärischen Beruf über feindliche Verhältnisse und in Hinsicht auf einen Kriegsstand zwischen dem absendenden und fremden Staate heimliche Erkundigungen einziehen, und zwar entweder in dem feindlichen Staate selbst, oder doch in den von seinen Truppen beseßten Ländern, Lagern und Linien; nicht aber auch derjenige, welcher ohne Verheimlichung, seinem ordentlichen Militärberufe gemäß, in einen jener Bereiche eindringt, um Nachrichten zu sammeln, z. B. auf einer Recognoscirung; oder wer auf dem ihm angewiesenen Posten von Personen, deren er hier habhaft werden kann, Erkundigungen einzicht; und ebenso wenig ist derjenige ein eigentlicher Kriegskundschafter, welcher nur für seine eigenen Zwecke von der Lage einer feindlichen Partei sich aufzuklären unternommen hat.

Ist nun auch an und für sich in der Uebernahme einer Kundschafterrolle kein Verbrechen enthalten, so wird es doch ein solches, wenn ein Unterthan sie gegen seinen eigenen Staat übernimmt, denn er begeht einen Verrath; überdies steht dem Feinde unbedenklich zu, wider das Auskundschaften seiner Lage und Verhältnisse Reactionen als Vertheidigungsmittel zu gebrauchen. Der Späher ist in einem feindlichen Unternehmen begriffen. Der ältere Kriegsgebrauch hat ihm daher, wenn er auf solcher That betroffen wird, den Strang, der neuere meist die Kugel bestimmt, wie es das Martialgeseh jeder Nation mit sich bringt. Auch hier kann eine ausdrückliche Auftragsertheilung der fremden Regierung nicht schützen, so wenig als die Berufung auf die Pflicht des Gehorsams im Militärdienste 1).

1) Ein trauriges, wenngleich in den Grenzen des Völkerrechtes gehaltenes Verfahren fand nach diesen Grundsäßen im Jahre 1780 gegen den britischen Major André, ungeachtet aller Verwendungen, statt. v. Martens, Erzählungen I, 303. Vgl. Life of Major J. André. by Sargent. Boston 1861. (N. American Review. Boston, No. 192, 1861.) Nordamerikanische Grundsäße finden sich in den Kriegsartikeln von 1863 Nr. 88 ff. [G. Es liegt auf der Hand, daß die Frage der militärischen Spione in das Kriegsrecht gehört und dort hätte behandelt werden sollen. Hall giebt folgende zutreffende Definition: A spy is a person who penetrates secretly, or in disguise or under false pretences, within the lines of an enemy for the purpose of obtaining military information for the use of the

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