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August Ludwig Schlözer D.

Königl. Kurfürstl. Hofrath und Profeffor der StatsGes
lehrsamkeit in Göttingen; und verschiedener Akademien
und Gesellschaften der Wissenschaften Mitglied.

Sechszehnter Band, Heft 61-64.

1791.

Göttingen,

in der Vandenboek-Ruprechtschen Buchhandlung

1 7 9 4.

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V. G. G. Friedrich Wilhelm, König von Preußen ic. c.: unfern gnädigen Gruß zuvor, Würdige und Veste Liebe Getreue! Wir verkennen keineswegs die gute Abs ficht, welche Ihr bei Eurer Vorstellung vom 13ten vorigen Monats, in Betreff des anbefolnen allgemeinen Förmals LerBuchs, gehabt; und verfelen daher um so weniger; Euch den großen Irrtum zu benemen, worinn Ihr, vermut lich durch Insinuationen übelgesianter Leute, und vornämlich wol einiger dortigen neumodischen Geistlichen, geraten seid, als ob dieses der Buch der christlichen Religion, Dinge enta Halte, die gegen die Augsburgifche Confeffion; und gegen das, durch den Weftfälischen Frieden in unfern Staten befeftigte Lutherische GlaubensBekanntnifs, gerichtet wären: indem Wir Euch die allerbündigste Vera ficherung erteilen, daß gerade das Gegenteil von Eurer Besorgnis, die einzige Ursach ist, warum unsre höchste Person, dem lutherischen sowol als reformirten geistlichent Departement, anzubefelen gerüber, für jede Confefsion ein ker Buch) allgemein einzufüren, in welchem, nebit der Bis bel, bei den Reformirten der Heidelbergsche, bei dent Lutheranern aber des D. Martin Luthers Katechismus, zum Grunde gelegt, und mithin hiedurch die alten und reinen Grundsäße der protestantischen christlichen Religion beider Confeffionen, welche die Vorfaten der protestantischer Gemeinen mit ihrem Blute verteidigt haben, fernerhir aufs recht erhalten, und gegen die jeßigen so häufig ehtgeriffe Stats Anz. XVI: 61;

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Neuerungen und Jerkeren der Socinianer, Naturali. sten, und Deisten, sicher gestellt werden sollen.

Daß nichts anders als dieses Unfre Willens Meinung, und mithin es uns ein warer Ernst sei, unsre treue Unter tanen bei dem Glauben ihrer Väter zu schüßen, hättet Ihr schon aus dem ReligionsEdice d. d. 9 Jul. 1788 aner kennen, und mithin leicht von selbst urteilen können, daß alles, was Ihr gegen das obbemeldte LerBuch, one es gelesen zu haben, in Eurer Vorstellung anfüret, lauter un verschämte lügen und Unwarheiten sind, welche Ihr euch bon jenen neumodischen sogenannten Aufkiårern habt an Heften laffen, denen alles, was die Augsburg. Confeffion aufrecht erhalten foll, und also sowol Unser Religions. Edict, als das darauf sich beziehende LerBuch, ein Dorn im Auge ist, welches sie mit solchen onmächtigen Waffen, als lügen und Låsterungen sind, zu bestreiten sich erfrechen weil ihre Macht zum Glücke nicht weiter reicht.

Wir wollen euch indessen nidt verhalten, daß Wir das Anfangs verordnets LerBuch, anjegt gegen ein anders verwechselt haben; nicht wegen seines gegen die Orthovorie der lutherischen Kirche Streitenden Inhalts, wie Ihr selbst finden werdet, wenn Ihr Euch die Mühe geben wollt, fola ches selbst zu lesen; fondern weil es etwas zu weitläuftig und für das Gedächtnis der Klader zu beschwerlich ist. Das an der Stelle des vorigen gewålte LerBuch, ist dasa jenige, welches bereits vor 27 Joren von Unserm hiesigen ObirConsistorio approbirt, und von Unsers Hochsel. Oheims Majt privilegiret worden, mithin allgemein bekannt, und chon längst in den meisten Provinzen Unfers Landes einge füret ist; dagegen also keine weitere Einwürfe statt finden, und Euch zu seiner Zeit das Erfoderliche dieserhalb kund ge macht werden wird. Sind Euch mit Gnaden gewogen. Berlin, den 14 Apr. 1790.

Auf Sr kgl. Maj. allergnädigsten SpecialBefel.

Wöllner.

Stats Verfassung der ReichsStadt Hildesheim,

as ArchivUrkunden gezogen *.

Die Stadt Hildesheim ißt, im eigentlichen Verstande, keine freie ReichsStadt; sondern eine von den vermisch. ten Städten Deutschlands, wovon MEVIUS in Com ment. ad Jus Lubec., Qu. 2, n. 40, p.11, schreibt: quæ certa lege & conditione Superiorem agnofcunt, in ceteris tamen non expreffis libertate fruuntur.

Sie hat den 26 Nov. 1418 vom f. Sigmund, den 18 Aug. 1530`von Karl V, und den 15 Maj 1568 von Ks. Max II, stattliche Privilegien erhalten; vermöge deren, der Rat, die ganze Bürgerfchaft, und alle Einwoner insgesamt, sowol ja civil- als criminal-, auch geistlichen unb ad jus publicum gehörigen Sachen, vor kein auswår. tiges Gericht gezogen worden dürfen, sondern blos dem Magistrat, dem Kaiser und höchsten ReichsGerichten, unterworfen sind. Es dürfen auch, nach dem Inhalt des Maxischen Privilegil, weder die Stadt Hildesheim, noch deren gemeine Einwoner mit ihren Hab und Gütern, mit Arrest, Kummer, Repreffalien, und dergleichen unordent lichen Mitteln, von irgeno jemand angegriffen, aufgehal. ten, aber beschwert werden.

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Durch diese Privilegien, welche von Zeit zu Zeit von den regirenden Kaisern bestätigt sind, und merere andre Gerechtsame, Freizeiten, und Gewonheiten, hat sich diese Stadt weiter über die MunicipalStädte Deutschlands erfo. ben, und sich einen geriffen Rang verschafft, wodurch sol che in vielem Betracht den ReichsStädten gleich ge. schäßt, in manchem Betracht aber als eine zum Nieder 23

* Zum Beweis, schreibt der Hr. Einsender, daß diese Stats Verfassung lange so verwickelt nicht ist, als oben Seft 58, 6, 225, vorgegeben worden ist, S.

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