Page images
PDF
EPUB

tilgt werden. Wegen der Rheingrafen von Dhaun, Grehweiler und Grumbach, wegen Hom burg und Stolberg- Wernigerode, waltet wohl kein Anstand ob, denn alle diese Besißunger befinden sich seit 1814 unter Preussischer Souverainetåt. Zweifelhaft ist die Zahlungs- Pflichtig keit der Rückstände wegen Leinigen-Westerburg ålterer und jüngerer Linie und wegen der beide Linien des Hauses Wittgenstein. Die Herrschaften Westerburg und Schadeck, worauf di Leiningischen Gehalts-Rückstände ruhen, wurden durch den Tractat vom 31. Mai 1815 von Preussen an Nassau abgetreten, und dieser Tractat enthält nichts Bestimmtes übe die gegenseitige Uebernahme von Gehalts- und Pensions- Rückständen. Nach dem Artikel ! follte man vermuthen, daß Nassau diese Naten, welche im Ganzen 54 fl. 133 kr. betragen übernehmen müßte.

Die Sayn-Wittgensteinischen Besitzungen erwarb die Krone Preussen erst durch der Tractat mit dem Großherzogthum Hessen vom 30. Juni 1816. Da Lezteres die Steuern aus diesen Landestheilen von 1806 bis 1816, also auch in den Jahren, aus welchen di Gehalts- Rückstände herrühren, bezogen hat, so scheint es, daß es dafür zu haften habe, es sey denn, daß mit denen im Artikel 18 an Preussen überlassenen Steuer - Einnahms - Rúck stånden im Wittgensteinischen, auch die hier in Frage kommenden Ausgabe: Rückstände mit 423 fl. 38 kr. als mit übertragen angenommen werden könnten.

Ueber beide Zweifel werden die Uebergabs- Protokolle das Bestimmtere an Hand geben Von den 1,725 fl. 8. kr., wegen Wied- Runkel, dürfte diesem Fürstlichen Hause ein Thei zur Last fallen, nåmlich vom 1. Jånner 1806 bis zu dem Tage, wo es aus dem Bezug der Steuern gekommen ist.

Der auf dem Surrogat der Grafschaft Virneburg haftende Rückstand von 192 fl. 39 kr. wird allerdings theils von Baiern theils von Baden zu tragen seyn, da Ersteres mit dem Fürstenthum Aschaffenburg einen Theil dieses Surrogats, nämlich Triefenstein, Grünau u. s. w. erhalten hat, während der andere Theil, nämlich Freudenberg u. s. w., unter Badischer Ho heit verblieben ist. Wenn der Maasstab der Theilung nicht ohnehin vorliegt, so werder die beiden genannten Regierungen vielleicht geneigt seyn, zu Ersparung von Kosten und Mühe jenen unbeträchtlichen Rückstand zu gleichen Theilen zu berichtigen.

Der dem Großherzogthum Hessen zur Last geschriebene, oben specificirte Betrag vor 1,016 fl. 39 kr. wird ihm ganz zur Last bleiben, da die Besigungen, worauf er ruhet, seit den Jahre 1806 unter Großherzoglich - Hessischer Souverainetåt stehen. Vielleicht vermehrt er sic noch durch die Rückstände wegen Wittgenstein um 423 fl. 38 kr.

Der Rückstand wegen Sayn: Hachenburg, so weit er den bei Nassau verbliebenen Thei der Grafschaft Hachenburg betrifft, ist, dem Vernehmen nach, den Mollenbeckischen Erber vergütet worden. Den Ueberreft für den an Preussen gekommenen Theil jener Grafschaf

betreffend, so darf man nicht zweifeln, daß die Königlich- Preussische Regierung denselben. von den einzelnen Aemtern und Gemeinden, auf welche er, nach einem Schreiben des Herzoglich-Nassauischen Staats- Ministeriums an das Großherzoglich- Badische vom 12. August 1812 zu schliessen, vertheilt worden ist, einzutreiben und den Mollenbeckischen Erben zu remittiren geneigt seyn werde.

Referent glaubt hiermit Alles, was in seinen Kräften stand, erschöpft zu haben, um möglichst ins Klare zu sehen: von wem? und in welcher Maße? die angesprochenen Mollenbeckischen Rückstände zu berichtigen seyn dürften. Es bleibt ihm daher nichts übrig, als darauf anzutragen :

daß diese hohe Versammlung die Herren Gesandten von Preussen, Baiern, Hannover, Baden, Großherzogthum Hessen und Nassau ersuchen möge, ihren allerhöchsten und höchsten Höfen diese Angelegenheit wiederholt zu empfehlen. Der Königlich-Hannöverische Gesandte, Herr von Martens, erklärte, wie er zwar, dem geäusserten Wunsche der Bundesversammlung gemäß, gern diese Angele genheit seinem Gouvernement abermals vorzutragen kein Bedenken finde, jedoch voraus zu sehen sey, daß dasselbe, von seiner frühern, bereits abgegebenen Erklärung abzugehen, sich nicht bewogen finden werde.

Sämmtliche Gesandtschaften waren mit dem Antrage auf Empfehlungen dieser Ange legenheit an die betheiligten Höfe einverstanden, welche auch die betreffenden Herren Gez sandten einzulegen übernahmen.

S. 41.

Vorstellung des Großherzoglich-Badischen Kammerherrn Francois du Jarrys Baron de la Noche, rückständige Gehaltszulage seines Großvaters, als General: Adjutanten des niederrheinisch-west phálischen Kreises betreffend.

Ebenderselbe: erstattet Vortrag über die Zahl 90 v. J. eingekommene Vorstellung des Großherzoglich - Badischen Kammerherrn Francois du Jarrys Baron de la Roche, worin derselbe Namens der Erben des verstorbenen Kurpfälzischen Obersten Winand du Jarrys de la Roche um Anweisung zur Auszahlung einer rückständig gebliebenen Gehaltszulage seines Großvaters, als General- Adjutanten des niederrheinisch-westphälischen Kreises, im Betrage von 6,000 fl., nebst Verzugszinsen von wenigstens zwanzig Jahren, bittet.

Der Herr Referent ist des Dafürhaltens: es liege im Allgemeinen wohl nicht in der Compe tenz dieser hohen Versammlung, sich direct und im Detail in den Haushalt der vormaligen Reichskreise zu mischen, vielweniger Zahlungsanweisungen zu decretiren. Gleichwohl würde der

felbe, nach der Analogie dessen, was hinsichtlich des Schulden- und Pensionswesens der bei den Kreise Kur- und Oberrhein geschehen sen, auf eine Auseinandersehung unter den deut schen Regierungen, welche die vormaligen westphälischen Kreislande im Besiz hatten, an tragen, wenn ihm die Forderung begründet erschiene.

Allein das sey sie seines Dafürhaltens nicht.

Aus dem in Abschrift beigelegten Erlaß des Kreisdirectorii an den Kreis Pfennig meister v. 10. Jänner 1735 gehe nämlich hervor, daß die Zulage von 300 fl. nur auf di Zeit des Kriegs bewilligt, und nicht auf die gewöhnlichen Kreiszieler, sondern auf die alter Kreis- Restanten angewiesen worden sey. Ob die auf die Dauer des Kriegs gewährte Zu lage späterhin ad dies vitae erstreckt worden wåre, ergåben die Acten nicht. Dageger werde in einer weiter beiliegenden åltern Vorstellung an die vormalige Kreisversammlung ferner eingestanden, daß bereits im Jahre 1738 der Freiherr von la Roche um Anweisung dieser Zulage auf die laufenden Beiträge eingekommen, allein abschlägig bedeutet, und solch auf die alten Restanten assignirt geblieben sey. Endlich ergåbe ein Attestat des Kreispfen nigmeisters vom 2. Juli 1760, daß, seit 1738, bis dahin, von den alten Restanten nicht eingegangen sey, mithin an den Freiherrn von la Roche nichts weiter habe bezahlt werden können. Wäre späterhin noch etwas davon einzubringen gewesen, so würden bei den öfter wiederholten Gesuchen wenigstens Abschlagszahlungen erfolgt seyn. Wenn aber bis zu Auf lösung der Kreisverfassung dieses nicht der Fall gewesen, so könne diese hohe Versammlung sich schwerlich ermächtigt halten, die Nachbringung solcher längst verjährten Restanten anzu empfehlen. Der Herr Referent trage darauf an, daß der Reclamant lediglich abgewiesen und ihm überlassen werde, die Befriedigung seiner, in jedem Falle besser zu begründen den, Forderung von den jetzigen Besißern derjenigen niederrheinisch-westphälischen Kreisland zu erbitten, welche die alten Restanten zu der Kreiscasse schuldeten.

Unter allgemeinem Einverständnisse mit dem Herrn Referenten, wurde hierauf

beschlossen:

daß die Erben des verstorbenen Kurpfälzischen Obersten, Winand du Jarrys de la Roche mit ihrem Gesuche um Anweisung zur Auszahlung einer Gehaltszulage des Dominic Loui du Jarrys de la Roche, als Hauptmann und Generaladjutanten des niederrheinisch-westphä lischen Kreises, abgewiesen, und ihnen überlassen werde, die Befriedigung ihrer, in jeden Falle besser zu begründenden Forderung von den jezigen Besitzern derjenigen niederrheinisch) westphälischen Kreislande zu erbitten, welche die alten Restanten zu der vormaligen Kreis casse schuldeten.

[ocr errors]

§. * 42.

Transchenanische Sustentations - Angelegenheit.

[ocr errors]

(3. Sig. $.3 4. Sig. §. 11. 12. Sig. §. 48. 13. Sig. §. 56. 14. Sig. §. 60 v. J. 1816 6. Siß §. 27. 11. Siş. §. 43. 18. Siß §. 94. 23 Sig. §. 127. 24. Siß. §. 142. 26. Siß. §. 153. 40. Siß. §. 294. 41. Sig. §. 305.42 Sig. §. 320. 43. Siß §. 332, 333 u. 334. 44. Siß. §. 350. v. J. 1817.-1. Sig. §. 4. 14. Siß. §.70. 30. Sig. §. 148. 45. Siß. §. 211 v. J. 1818. 13. Sit. §. 47. 14. Siz. §. 52. 20. Siz. §. 109 v. J. 1819.12. Siß. §. 20. 13. Siß. §. 26 v. J. 1820.)

-

Die freien Städte, Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg: stimmen den auf die endliche Regulirung der transrhenanischen Sustentations - Casse gerich teten commissarischen Anträgen namentlich auch darin bei, daß, in billiger Berücksichti; gung der eintretenden Verhältnisse, den beiden, bei jener Casse noch angestellten Beamten der lebenslängliche Bezug ihrer Gehalte, oder, statt dessen, eine angemessene Capital - Abfindung zu bewilligen und diese Bewilligung, in Ermangelung anderer dazu geeigneten Hülfsquellen, aus der Bundescasse, mittelst matricularmåsiger Beiträge sämmtlicher Bundes staaten, zu berichtigen sey.

§. 43.

Anzeige wegen Führung der 17. Stimme, auf die nächstfolgenden drei Monate, vom 1. Juli dieses Jahrs an, von der freien Stadt Hat burg.

Der Gesandte der freien Stadt Lübeck, Herr Syndicus Gútschow, zeigt an, daß nach der bestehenden Uebereinkunft die Führung der 17. Stimme vom 1. Juli laufenden Jahrs an, für die folgenden drei Monate, die Ferien ungerechnet, auf die freie Stadt Hamburg übergehe.

[blocks in formation]

Die neuesten Eingaben von Zahl 23 bis 29 wurden der Reclamations - Commission zugestellt.

Folgen die Unterschriften.

Beilage

zu §. 37 der Königlich-Würtembergischen Erklärung, über die Vorstellung des Grafen von Hallberg (oben S. 78).

[merged small][ocr errors]

Der 24. Paragraph des Hauptschlusses der aufferordentlichen Reichsdeputation enthält die

Vorschriften zur Vertheilung der zur Entschädigung derjenigen Grafen des deutschen Reichs, welche durch die Abtretung des linken Rheinufers ihre Besigungen verloren haben, ausgeseßten Masse, und ist daher die Grundlage des ganzen Geschäfts, welches den höchsten CommissionsHöfen übertragen, und von solchen ihren Subdelegirten anvertraut worden ist.

Je völliger solchemnach der Werth unserer Arbeit davon abhängt, daß sie dem Sinne und Geiste der Vorschrift genau entspreche, und je mehr man es bei einer etwas genauern Erwägung des in Frage stehenden Paragraphen fühlt, daß sein Sinn nicht auf eine ganz deutliche, auf den ersten Anblick in die Augen fallende, und deßwegen keiner Mißdeutung fähige Art in den Worten liegt, desto zweckmäsiger und nothwendiger wird eine etwas genaue Entwickelung desselben seyn.

Der Paragraph zerfällt in zwei Hauptabsäße, deren ersterer wörtlich dasjenige enthält, was die vermittelnden Minister in dem bekannten Plan général d'indemnité vom 8. October der ausserordentlichen Reichsdeputation vorgelegt haben; der zweite hingegen die durch den Schluß der Reichsdeputation vom 16. October, welchem auch die Kaiserliche Plenipotenz im Wesentlichen beigetreten ist, den höchsten Commissions-Höfen ertheilten Vorschriften in der Entschädigungssache der Reichsgrafen begreift.

Nun ist zwar nicht zu bezweifeln, daß die höchsten Commissions-Höfe und ihre Subdelegirte, diesen zweiten Abschnitt, welcher die ihnen ertheilte Instruction enthält, als ihre Norm anzusehen haben; indessen ist es doch in mehrfacher Rücksicht wichtig, zu untersuchen: ob und wie der zweite Theil des Paragraphen, mit dessen erstem Theile, das heißt, die von der Reichsdeputation ertheilte Vorschrift mit dem Antrage der vermittelnden Mächte in der Entschädi gungssache der Reichsgrafen in Harmonie zu sehen ist.

Protok. d. d. Bundesvers. IX. Bd.

15

« PreviousContinue »