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rechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die Befugniß, auf Anrufung der Betheiligten, die Verfassung aufrecht zu erhalten, und die über Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen Irrungen, so fern dafür nicht anderweitig Mittel und Wege geseßlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittelung oder compromissarische · Entscheidung beizulegen.

Artikel LXI.

Ausser dem Falle der übernommenen besondern Garantie einer landständischen Verfas sung, und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bundesacte hier fest= gesezten Bestimmungen, ist die Bundesversammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Charakter annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen dieses, so wie des sieben und zwanzigsten Artikels auch hiebei ihre Anwendung finden. Der sechs und vierzigste Artikel der Wiener Congreßacte vom Jahre achtzehn hundert und funfzehn, in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt, erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.

Artikel LXII.

Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundesacte find auf die freien Städte in so weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es zulassen.

Artikel LXIII.

Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vierzehnte Artikel der Bundesacte in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejenigen Bundesglieder, deren Ländern die Besizungen derselben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Bestim mungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der Bundesacte erlassenen Verordnungen oder abgeschlossenen Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des Bundesstaats, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Falle der verweigerten gesetzlichen und verfassungsmåstgen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundesacte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundesversammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.

Artikel LXIV.

Wenn Vorschläge zu gemeinnüßigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die z menwirkende Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, vor zelnen Bundesgliedern an die Bundesversammlung gebracht werden, und diese sich vo Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, un anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige V barung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken.

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Die in den besondern Bestimmungen der Bundesacte, Artikel 16, 18, 19, zur rathung der Bundesversammlung gestellten Gegenstände bleiben derselben, um durch ger schaftliche Uebereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, fernern Bearbeitung vorbehalten.

Die vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabånderlichen Vereinbarung zwi den Bundesgliedern, mittelst Präsidial: Vortrags an den Bundestag gebracht, und in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesregierungen, durch förmlichen Bundesbes zu einem Grundgesetz erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit wi Bundesacte selbst haben und der Bundesversammlung zur unabweichlichen Richts dienen soll.

Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versammelte Bevollmächtigte die gegenwä Acte unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.

So geschehen zu Wien, den funfzehnten des Monats Mai, im Jahr ein send acht hundert und zwanzig.

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3 wölfte Sizung.

Geschehen

Frank urt den 15. Juni 1820.

In Gegenwart

aller in der vorigen Situng Anwesenden.

S. 7.

Uebereinkunft Sr. Majestät des Königs von Schweden und Norwegen mit Sr. Majestät dem König von Dänemark, vom 1. September 1819.

räsidium: giebt Kenntniß von zwei Noten des bei dem durchlauchtigsten deutschen Bunde accreditirten Minister-Residenten, Herrn Ritters von Hjort, vom 26. October und 2. November vorigen Jahrs, womit derselbe der hohen Bundesversammlung die zwischen Sr. Majestät dem König von Schweden und Norwegen und Sr. Majestát dem König von Danemark abgeschlossene Uebereinkunft vom 1. September 1819, dann die Ratifications, Urkunde vom 2. und resp. 23. September desselben Jahrs, mittheilt, und verbindet damit die Anzeige von der dem Herrn Minister-Residenten nebst der Empfangs-Bestätigung zugleich ertheilten Versicherung, erwähnte Mittheilungen, sobald als möglich, der hohen Bundesversammlung vorzulegen.

Man kam hierauf überein, diese Actenstücke in das Archiv zu hinterlegen.

§. 8.

Veränderungen in dem Königlich-Dänischen Titel und Wappen.

Präsidium: bringt die von der Königlich- Dänischen, Herzoglich-Holstein- und Lauenburgischen Bundestags - Gesandtschaft wegen Veränderung des Königlich-Dänischen Titels und Wappens gemachte Anzeige zur Wissenschaft, wie folgt:

Die Königliche Gesandtschaft ist von ihrem allerhöchsten Hofe beauftragt, der Bundesversammlung die Veränderungen anzuzeigen, die Se. Majestät der König fi gefunden haben, in dem Königlichen Titel und Wappen vorzunehmen.

Der erstere ist seit dem 1. Januar dieses Jahrs folgender:

«Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König zu Danemark

« Wenden und Gothen, Herzog zu Schelswig, Holstein, Stormarn, der «marschen, und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg ».

Das Königliche Wappen, wovon ein Abdruck hier anzulegen die Königliche Ges schaft beauftragt ist, hat seit dem 1. Januar dieses Jahrs die Veränderung erhalten, in dem Felde, in dem früher der Norwegische Löwe stand, die zwei blauen Löwen Herzogthums Schleswig angebracht sind, daß in dem halben Felde, unter den Schwedi drei Kronen, die früher in dem Königlichen Wappen bereits gestandenen Wappen Island, Grönland und Farrde wieder aufgenommen worden sind, und endlich, daß innern Schilde der Lauenburgische goldne gekrönte Pferdekopf hinzugefügt worden ist.

§. 9..

Wahl einer Commission zum Vortrag und zur Begutachtung der Pri Reclamationen.

Präsidium eröffnet: die hohe Bundesversammlung sey in der achten vertraul Sizung vom 27. April dieses Jahrs übereingekommen, daß sowohl die feit der lezten f lichen Sigung vorigen Jahrs bereits eingegangenen, als auch die noch ferner bis zur e förmlichen Sigung dieses Jahrs eingehenden Reclamationen der in der 14. Sigung 22. April 1819 gewählten Reclamations-Commission zuzutheilen seyen, welchem Ant die Commission gefällig entsprochen habe; es komme also nunmehr darauf an, für vom 8. dieses Monats anfangend eingereichten Vorstellungen eine neue Reclamationsmission zu wählen, welche ihre Thätigkeit bis zur künftigen Vertagung fortzusehen hätte. Dem Práfidial-Antrage wurde allgemein beigestimmt, und daher zur neuen Wahl schritten, welche auf die Herren Bundestags-Gesandten von

Baiern,

Hannover,

Würtemberg,

Kurhessen und von den

Großherzoglich und Herzoglich; Sächsischen Häusera

ausfiel.

§. 10.

Wahl einer Commission, an welche alle auf die Execution der gefaßten Beschlüsse Bezug habenden Eingaben und Berichte gelangen.

Präsidium bemerkte ferner, daß, in Gemäßheit des in der 35, vorjährigen Sißung vom 20. September §. 220, über eine provisorische Executions-Ordnung in Bezug auf den 2. Artikel der Bundesacte gefaßten Beschlusses, die nur auf die Dauer von sechs Monaten gewählte Commission, an welche alle auf die Execution der gefaßten Beschlüsse Bezug habenden Eingaben und Berichte gelangen müßten, zu erneuern sey.

auf

Diesem Antrage wurde allgemein beigestimmt und daher zur Wahl geschritten, welche

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Wahl eines neuen Mitgliedes zur Commission wegen Vollziehung des 14. Artikels der deutschen Bundesacte.

Weiters machte Präsidium den Antrag: die Stelle des mit Tode abgegangenen Bundestags-Gesandten, Herrn von Hendrich, in der in der 49. Sigung vom 1. October 1818 gewählten Commission, wegen Vollziehung des 14. Artikels der deutschen Bundesacte, wie: der zu ersehen, und trug für Oesterreich darauf an, den Herrn Grafen von Eyben, welcher bei der ersten Wahl mit Herrn von Hendrich gleich viele Stimmen gehabt habe, um Uebernahme dieses Auftrages zu ersuchen.

Sämmtliche Stimmen vereinigten sich mit Oesterreich, daher

Beschluß:

daß Herr Graf von Eyben in der Commission zur Vollziehung des 14. Artikels der Bundesacte an die Stelle des Herrn von Hendrich trete.

S. 12.

Provisorische Gerichts-Ordnung für das Ober- Appellationsgericht der

freien Städte.

Präsidium: legt die von dem Herrn Gesandten der freien Städte in der achten vertraulichen Sigung überreichte provisorische Gerichts: Ordnung für das gemeinschaftliche

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