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Ober-Appellationsgericht der vier freien Städte Deutschlands, Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg vor.

§. 13.

Das Werk des Hauptmanns Rigel über den Krieg in Spanien.
(38. Sig. §. 178 v. J. 1818. - 29. Sig. §. 184 v. J. 1819.)

Der Königlich Baierische Herr Bundestags: Gesandte, Freiherr von Aretin, trägt vor:

Der Großherzoglich-Badische Hauptmann Rigel habe der hohen Bundesversammlung unterm 15. Jänner dieses Jahrs (Ein. Prot. Num. 4) den zweiten Theil seines Werkes : «Der siebenjährige Kampf auf der Pyrenäischen Halbinsel vom Jahr 1807 bis 1814», unter Verdankung der rühmlichen Erwähnung des ersten Theils eingesendet; derselbe recht: fertige neuerdings das über den ersten Theil gefällte günstige Urtheil; es wurde demnach auf Antrag des Herrn Referenten einstimmig

beschlossen:

unter Beziehung auf den in der 29. Sigung vom Jahr 1819 §. 184 gefaßten Bes schluß, diesen zweiten Theil zur Büchersammlung abzugeben.

§. 14.

Pensionsgesuch der Mainzer Heil. Geist-Pfründnerinnen und des Bene ficiaten Schaad an die bei Abtretung der Niedergrafschaft Kazen: ellenbogen betheiligten Staaten.

(17. Sig. §. 90. 33. Siß. §. 204 v. I 1819.)

Ebenderselbe trägt vor: In der 17. Sizung vorigen Jahrs (Prot. §. 90) sey über die Vorstellung des Beneficiaten Schaad und zweier in dem heil. Geist-Spital zu Mainz chemals versorgten Individuen, welche den Fortbezug der von Kurhessen bis zum 1. Juli 1816 geleisteten, auf die Niedergrafschaft Kaßenellenbogen radicirten Sustentation, und der, von dem nämlichen Zeitpuncte an, von einem erloschenen Steuercapital ad 14,000 fl. weiters verfallenen Zinsen reclamirten, Vortrag erstattet, und hierauf beschlossen worden:

« daß die Herren Bundestags-Gesandten von Preussen, Kurhessen und Nassau « ersucht werden sollten, bei ihren Höfen gefälligst die Einleitung zu treffen, daß die « Pensionåre, vorbehaltlich der Berechnung, die sie treffenden sehr geringen Beträge von « einer der betheiligten Regierungen alsbald erhalten, auch die Kurhessische Regierung « sich dazu verstehen möchte, die Sustentations Raten von dem erloschenen Steuer« Capitale, falls keine erheblichen Anstånde dagegen obwalteten, ferner zu übernehmen».

Der Königlich- Preussische Herr Bundestags, Gesandte habe hierauf in der 33. Sizung vom 9. September vorigen Jahrs (Prot. §. 204) deßfalls erklärt:

« daß, nachdem die bei der competenten Behörde veranlaßte Prüfung ergeben habe, « daß im vorliegenden Falle von einer reinen Local-Pension die Rede sey, die nur den dermaligen Landesbesiger treffen könne, und da die Niedergrafschaft Kaßenellenbogen bekanntlich von Kurhessen allein, durch die Hände von Preussen, an Nassau « übergeben worden, eine solche Mitbetheiligung weder zu vorläufiger, noch schließ «licher Abfindung Preussischer Seits statt finden könne ».

Von dem Kurfürstlich-Hessischen und Herzoglich-Nassauischen Hofe seyen aber bis jetzt noch keine Erklärungen erfolgt.

Die Reclamanten erneuerten nun in einer am 6. Januar d. J. eingereichten Vorstellung (Einr. Prot. Num. 6), unter Verdankung des in der 17. Sizung vorigen Jahrs gefaßten Beschlusses, ihr früher angebrachtes Gesuch, und båten, bewirken zu wollen, daß ihnen die gebührende Pension bei ihrer großen Dürftigkeit und ihrem hohen Alter in Bålde möge zu Theil werden.

Aus der von dem Königlich-Preussischen Hofe abgegebenen Erklärung gehe hervor, daß die Verpflichtung zur Uebernahme der von den Reclamanten in Anspruch genommenen Pension, besonders den Besizer des Landes, worauf sie hafte, nåmlich die HerzoglichNassauische Regierung, treffe, und die Ausgleichungs - Verhandlung wegen der Grafschaft Kazenellenbogen, vorzüglich zwischen Kurhessen und Nassau geschlichtet werden dürfe.

Bei der noch immer mangelnden Erklärung dieser höchsten Höfe glaube der Herr Refe rent darauf antragen zu müssen, daß die Herren Bundestags-Gesandten von N assau und Kurs hessen ersucht werden möchten, bei ihren Höfen wegen der bedrångten Lage der Reclamanten wiederholt dringende Vorstellungen zu machen, und zu bewirken, daß die Herzoglich - Nassauie sche Regierung sich bewogen finden möchte, die betreffenden Sustentations-Beträge in Bålde zu übernehmen, und die Kurhessische Regierung geneigt seyn wolle, die Zins-Raten von dem erloschenen Steuercapitale ferner zu berichtigen, oder sich deßfalls nåher zu erklären.

Die Herren Bundestags - Gesandten von Kurhessen und Nassay übernahmen die Bez richtserstattung an ihre Höfe.

§. 15.

Gesuch des Servaz Göß, ehemaligen Schaffners des aufgelösten Klosters Weissenfrauen zu Mainz, um Verwendung für die Verabreichung seines rückständigen und laufenden Gehalts.

Ebenderselbe: giebt der hohen Bundesversammlung Kenntniß von der Eingabe des Schaffners des aufgelösten Klosters Weissenfrauen zu Mainz, Servaz Göz, vom 13. November vorigen Jahrs (s. Einr. Prot. Num. 127), worin er vorstellt:

Er sey seit dem Jahre 1781 als Schaffner dieses Klosters angestellt gewesen, und habe an Naturalien und Geld einen jährlichen Gehalt von 300 fl. bezogen, was die in beglaubigter Abschrift vorgelegte Bestallungs-Note, d. d. Mainz den 14. Februar 1796, und die Klo ster-Rechnungen näher erweisen sollten.

Seit dem Monat Juli 1802, wo durch die französische Armee die Aufhebung dieses Klosters verfügt und dessen Güter und Gefälle mit Sequester belegt worden, sey ihm sein Gehalt gänzlich entzogen, und, ungeachtet aller Vorstellungen, die er bei der damaligen Mairie in Mainz angebracht und später bei dem französischen Gouvernement in Paris erneuert habe, nicht wieder ausbezahlt worden.

In seiner, bei einem Alter von siebenzig Jahren, für ihn höchst traurigen Lage, glaube er sich an die hohe Bundesversammlung mit der ehrfurchtvollsten Bitte wenden zu dürfen, daß sein Gesuch um Auszahlung seines jährlichen Gehalts, vom Jahre 1802 an, gehörigen Orts vorwortlich unterstüßt werden wolle.

Der Herr Referent bemerkt hierauf, der Reclamant gehöre in die Classe jener Individuen, welche als vormalige Mitglieder oder Angehörige der aufgelösten Mainzer Stifte auf Pensionirung Ansprüche begründen könnten.

Derselbe habe zwar den Bezug seines Gehalts durch die vorgelegte Bestallungs - Note bescheiniget, indessen sey aus seiner Eingabe nicht zu ersehen, welche Beschaffenheit es jetzt mit den auf der linken Rheinseite gelegenen Stiftsgütern habe, denen die Pflicht dieser Pensionirung adhåriren dürfe, und ob hierüber zwischen den betheiligten Staaten bei der Uebernahme des Landes etwa besondere Verabredungen, wie bei einigen andern solcher Stiftsgüter, statt gefunden hätten.

Der Herr Referent glaube daher hier auf den in der 11. Sigung 1817, §. 51, gefaßten Beschluß zurückkommen zu müssen, in dessen Gemäßheit eine neue Regulirung der Pensionen für die gesammten Mitglieder und Angehörigen der aufgelösten Mainzer Stifte als nothwendig angesehen und der Großherzoglich-Hessische Herr Gesandte, dessen Hof, sowohl in Betreff der auf dem rechten Rheinufer gelegenen, als der auf dem linken Rheinufer etwa vorhandenen und ihm überwiesenen Güter, einer der vorzüglichsten Interessenten sey, ersucht worden, seine Regierung zu vermögen, eine solche Vereinbarung mit den übrigen Interessenten einleiten zu wollen, bei welcher die Bundesversammlung ihre Vermittelung eintreten zu lassen gern be reit sey.

Obwohl zu erwarten sey, daß bei diesen Verhandlungen des Reclamanten Gesuch um Auszahlung seines rückständigen und laufenden Gehalts näher werde gewürdiget werden, so dürfe doch der Rückblick auf das hohe Alter und die bedrängte Lage desselben es wünschens werth machen, daß er in Bålde zum Genusse des laufenden Gehalts gelangen möge. Damit Protok. d. d. Bundesvers. IX. Bd.

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die hohe Bundesversammlung in den Stand gesetzt werde, zu ermessen, welche Einleitungen dem Reclamanten dazu verhelfen dürften, glaube der Herr Referent, daß zunächst der Großherzoglich-Hessische Herr Bundestags: Gesandte zu ersuchen sey, über die Beschaffenheit der Güter des aufgelösten Klosters Weissenfrauen in Mainz, worauf die in Frage stehende Pensionirung haften dürfte, nähere Aufschlüsse gefälligst erwirken zu wollen.

Sämmtliche Stimmen vereinigten sich mit dem Herrn Referenten, und die hohe Bundesversammlung empfahl sonach diesen Gegenstand neuerdings dem Großherzoglich - Hessischen Herrn Bundestags-Gesandten von Harnier, welcher sich auf die hier unten (§. 19) nachfolgende Erklärung seines Hofes bezog.

§. 16.

Schrift des geheimen Raths von Wiebeking, Num. 77 von 1818 und 44 von 1819: «Abhandlung von dem Einflusse der Bauwissenschaften auf das allgemeine Wohl und die Civilisation x.

Der Königlich-Hannó verische Herr Bundestags-Gesandte von Martens zeigt an, daß der Königlich-Baierische geheime Rath von Wiebeking der hohen Bundesversammlung mit seiner dritten und vierten Abhandlung, von dem Einflusse der Bauwissenschaften auf das allgemeine Wohl und die Civilisation 2c., ein Geschenk gemacht habe, dussert fich über den Werth dieses Werkes und über die der vierten Abhandlung angehängte Ankündigung, worauf, unter einhelliger Zustimmung zu dem Antrage des Herrn Referenten,

beschlossen

wurde: daß in dem Protokolle der hohen Bundesversammlung eine ehrenvolle Erwähnung von diesem Werke zu machen, und dasselbe mit Dank gegen den Verfasser in die Bücher: fammlung aufzunehmen sey.

§. 17.

Vorstellung des Professors Herrmann zu München, wegen Abstellung des Lottospiels.

Ebenderselbe: giebt Kenntniß von der unter Zahl 96 vorigen Jahrs in mehreren Exemplaren eingereichten Vorstellung des Professors Herrmann in München an die Kammer der Abgeordneten im Königreich Baiern, über Abstellung des dem Staate in politischer und moralischer Beziehung höchst nachtheiligen Lottospiels, mit der Bemerkung, daß die Erfüllung des von dem Verfasser ausgedrückten Wunsches nicht von der Bundesversammlung abhänge, vielmehr den Regierungen nur vorgeschlagen werden könnte; auch an einem Erfolge durch einen gemeinsamen Bundestags - Beschluß um so mehr zu zweifeln sey, als jeder einzelne Staat für sich die Mittel in Hånden habe, seine Unterthanen vor Schaden und Verführung zu bewahren, über Gegenstände der innern Administration aber nur dann ein hinreichender

Grund zu einer allgemeinen Vereinbarung vorhanden sey, wenn in einzelnen Staate Zweck sonst nicht wohl erreicht werden könnte.

Der von dem Verfasser bloß geäusserte Wunsch scheine übrigens für jetzt keines e Beschlusses zu bedürfen, und es möchte hinreichend seyn, der von ihm überreichten Schri Hinsicht auf Absicht und Ausführung derselben, im Protokolle der Bundesversammlun ehrenvolle Erwähnung zu thun.

Unter allgemeiner Zustimmung wurde

beschlossen:

der Schrift des Professors Herrmann, in Hinsicht auf Absicht und Ausführung, voll in diesem Protokolle zu erwähnen.

§. 18.

Schrift des Großherzoglich-Badischen Archivraths Leichtlen: «Vollstår Anleitung zur Geschwindschreibekunst».

Ebenderselbe: trågt seine Bemerkungen über die Zahl 9 des Einr. Prot. von Jahr eingetragene Schrift des Großherzoglich- Badischen Archivraths Leichtlen: «Vollst Anleitung zur Geschwindschreibekunst» vor, und auf des Herrn Referenten Antrag wurde ein beschlossen:

auch dieser Schrift in dem Protokoll ehrenvoll zu erwähnen.

§. 19.

Großherzoglich: Hessische Erklärung, das Pensionswesen der Ge lichen von aufgehobenen Stiften und Klöstern am linken R ufer betreffend.

(11. Sig. §. 51 v. J. 1817. 38. Sig. §. 175 v. J. 1818.) Großherzogthum Hessen. Auf verschiedene Gesuche der noch lebenden glieder der Stifter St. Peter, St. Stephan und U. L. F. zu Mainz, um Regulirun resp. Erhöhung ihrer Pensionen für das Vergangene und Zukünftige, ist mittel in der 11. Sißung §. 51 vom Jahr 1817 und in der 38. Sigung §. 175 vom Jahr gefaßten Beschlüsse, der Wunsch dieser hohen Versammlung ausgedrückt worden, d Großherzoglich-Hessische Hof zu einer neuen Regulirung der gedachten Pensionen die bieten, und mit den übrigen Bundesstaaten, welche dazu zu concurriren hätten, die n Vereinbarung einleiten möchte.

Großherzogliche Gesandtschaft, zu der damals vorbehaltenen Aeusserung über diese genstand, seit längst mit Instruction versehen, benußt die Wiedereröffnung des Prot um solche in Folgendem abzugeben.

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