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Erster Abschnitt.

Von den Beschwerden des Fürstlichen Hauses Hessendarmstatt wider verschie dene Schlüsse der französischen Nationalversammlung; wegen der im Elsaß geles genen Gráfl. Hanau Lichtenbergl. Lande.

I.

Schreiben des Herrn Landgrafen an die teutsche Reichsversammlung, vom 14. April und dict. 3. September

1790.

Dictatum Ratisbonae die 3. Sept.

1790.

per Moguntinum.

Von Gottes Gnaden Ludwig X. Leutsche Staatsk. 26ter Theil. A Land,

1

Landgraf zu Heffen, Fürst zu Hersfeld,
Graf zu Cagenelnbogen, Diez, Ziegen-
hain, Nidda, Hanau, Schaumburg,
Isenburg und Büdingen, ic. z.

Unsern freundlichen, günstigen und
gnådigen Gruß, auch geneigten
Willen zuvor !

Hoch- und Wohlwürdige, Hochwohl- und Wohlgebohrne, Wohl- und Edle, Vest und Hochgelehrte, des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Stanz de zum Reichstag Gevollmächtigte Na the, Botschafter und Gesandte. Besonders liebe Herren und liebe Beson Dere!

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(us dem noch bey Lebzeiten und auf Befehl

Unsers nunmehro in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden verfertigten im Anschluß befinds lichen Promemoria werden die Herren und Dieselben beliebigst ersehen, wie sehr Wir durch die Französische Nationalversammlung an Unsern auf die heiligste Friedensschlüsse gegründeten Ger rechtsamen der im Elsaß gelegenen Gråflich Hanau- Lichtembergischen Lande beeinträchtigt zu werden bedrohet und daher gemüssigt sind, die

in jenen zugesagte Reichsconstitutionsmåfige mächtige Vermittelung und Affistenz des gefammten deutschen Reichs gebührendanzus rufen.

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Wir ohnverfehlen daher, die Herren und Dieselben hierdurch angelegentlichst zu ersuchen, Sie belieben an Dero Höchste und hohe Prins cipalen, Obere und Committenten dieses Unser Anliegen, nebst der Bitte, fordersamst gelangen zu lassen, daß es Höchst- und Hochdenenselben gefällig seyn möge, Uns solche nach der Unserm Fürstlichen Haus zeither immer gegönnten Gewogenheit und Zuneigung nachdrücklich angedeyhen zu lassen.

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Wir werden diese Willfährigkeit gegen die Herren und Dieselben allezeit dauknehmig erz kennen, und im übrigen denen Herren und Denenselben mit Freundschaft, geneigtem, güns stig und gnådigem Willen beygethan verbleiben. Gegeben Darmstadt den 14ten April 1790.

Derer Herren und Dererselben

freundwilliger auch ganz und wohl
affectionirter

LUDWIG,
Landgraf zu Hessen.

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II.

Promemoria Nahmens Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des regierenden Herrn Landgrafens zu Hessen Darmstadt, als Grafens zu Ha nau- Lichtemberg, in Bezug auf die Schlüsse der Französischen Nationalversammlung zu Paris vom 4ten u. f. f. August

1789.

S. I.

Des regierenden Herrn Landgrafens zu Hessen-Darmstadt Hochfürstliche Durchlaucht besigen die wegen Ihro in Gott ruhenden Frau Mutter, der einzigen Tochter des 1736. vers storbenen lekten Herrn Grafen zu Hanau, Jos hann Reinhards, auf Sie vererbfällte Reichss grafschaft Hanau- Lichtemberg und die derselben vorlängst schon einverleibte Reichsherrschaft Ochsenstein. Der größte und beträchtlichste Theil davon, welcher ungefähr neunzig Städte, Flecken und Dörfer enthalten mag, lieget im Elsaß, und bestehet ursprünglich neben uralten Allodial und Stammgütern meistens und hauptsächlich aus deutschen Reichs - auch einigen Erzs ftift- Mainzischen, Meßischen; Strasburgischeit und Murbachischen Lehen. Der Siz der Colle.

gien ist die Haupt- und Residenzstadt Euchsweiler, unter deren Namen die Grafschaft selbst hin und wieder in den Staatsurkunden ́ange- · führt wird.

$. II.

Die Grafen von Hanau besassen in Ansebung derselben von jeher die Reichsstandschaft und Reichsunmittelbarkeit ; waren Glieder des Oberrheinischen Kraises und Wetterauischen Reichsgrafencollegiums, übten auch über die zur gedachten Graf- und Herrschaft gehdrige Lande und Unterthanen alle Rechte und Befugnisse der völligen Landeshoheit nach ihrem ganzen Umfang ohne Widerspruch aus. Nur erst, nachdem Frankreich die drey Bisthümer Mek, Tull und Verdün weggenommen hatte, und währenden dreyfigjährigen Krieges, sahen sich, gleich den übrigen im Elsaß angesessenen Reichsständen und Gliedern, auch die Grafen von Hanau - Liche temberg in ihren dortigen Besitzungen und Lans desherrlichen Gerechtsamen von jener Krone aufs ferst beeinträchtiget, hin und wieder derselben fogar gänzlich beraubt, und ihre Reichsunmittelbarkeit selbst in Zweifel und Gefahr gesetzt. Mit denen auffer dem Elsaß gelegenen Lichtembergischen Aemteru und Ortschaften gienge es A 3 nicht

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