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Ein Handbuch für Geschäftsmänner, studirende
Jünglinge und gebildete Bürger.

Begonnen von

Joh. Christ. Freiherrn v. Aretin,

königl. baierischem Appellations - Gerichtspräsidenten.

Nach des Verfassers Tode fortgesett

durch

Karl v. Rotteď,

Hofrath und Profeffor der Staatswissenschaften in Freiburg.

Zweiten Bandes erste Abtheilung.

Altenburg,

Literatur - Comptoir.

1 8 27.

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Vorwort

zum zweiten Band erste Abtheilung.

Drei Jahre find bereits seit dem Erscheinen

des ersten Bandes des konstitutionellen Staatsrechts vergangen, doch lag es nicht in den Hånden der Verlagshandlung, diese Verspåtung zu vermeiden. Der Tod des Verfassers,` des Herrn Appellations - Gerichtspråsidenten Freiherrn von Aretin, der am 24. Dec. 1824 erfolgte, störté die Vollendung des Werks.

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Indessen hatte das konstitutionelle Staatsrecht die allgemeine Aufmerksamkeit erregt und einen ungetheilten Beifall erhalten; es würde daher dem Zutrauen, welches das Publikum in uns geseht hatte, nicht entsprochen haben, wenn wir das Werk aufgegeben hätten, und dies war um so weniger rathsam, da der größere Theil der ersten Abtheilung des zweiten Bandes bereits im Manuskript wie im Druck vollendet war.

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IV

Es kam indeß nun Alles darauf an, einen Mann zu finden, der Kenntniß der Staatswissenschaften, liberalen Sinn und auch Gleichheit der Ansichten mit dem vorigen Verfasser in dem Maße besäße, daß er das konstitutionelle Staatsrecht würdig fortsehen könne.

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Nach vielen mißlungenen Versuchen gelang es endlich der Verlagshandlung, einen solchen Gelehrten in der Person des Hrn. Hofraths von Rotted zu Freiburg im Breisgau zu finden. Dennoch verging wieder geraume Zeit mit den Unterhandlungen über die Fortsehung, und so ist es denn gekommen, daß drei Jahre zwischen der Vollendung des ersten Bandes und dem Erscheinen der gegenwärtigen AbtheiLung liegen.

Von nun an wird der raschen Vollendung des Werks keine Schwierigkeit mehr im Wege stehen, und wir glauben, versprechen zu können, daß die lehte Abtheilung des zweiten Bandes Ende des gegenwärtigen Jahres bestimmt ́erscheinen und so das konstitutionelle Staatsrecht beendigt werden wird.

Altenburg, im März 1827.

Literatur-Comptoir das.

Staatsrecht

der

konstitutionellen Monarchie.

Zweiter Theil.

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