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361. Kein Spanier kann sich vom Kriegsdienste frei machen, wenn er gesetzmässig dazu aufgerufen wird.

Zweiter Abschnitt. Von den Nationalmilizen.

362. In allen Provinzen sollen Corps von Nationalmilizen errichtet werden, die aus den Einwohnern derselben nach Verhältnis ihrer Bevölkerung und ihres Zustandes gebildet werden.

363. Die Art und Weise ihrer Bildung, ihre Zahl und besondere Einrichtung in allen ihren Zweigen soll durch eine besondere Verordnung geregelt werden.

364. Diese Milizen sind nicht fortdauernd im Dienste, sondern nur wenn die Umstände es erfordern.

365. Im Notfall kann der König innerhalb der betreffenden Provinz über diese Milizen verfügen, ausserhalb jedoch sie nicht ohne Zustimmung der Cortes verwenden.

Neunter Titel.

Von dem öffentlichen Unterrichte.

Einziger Abschnitt.

366. In allen Städten und Gemeinden des Reichs (pueblos) sollen Elementarschulen angelegt, und darin die Kinder im Lesen, Schreiben, Rechnen und im Katechismus der katholischen Religion, der auch eine kurze Darstellung der bürgerlichen Pflichten enthalten soll, unterrichtet werden.

367. Ebenso soll auch die gehörige Zahl von Universitäten und andern Unterrichtsanstalten, die man für den Unterricht in allen Wissenschaften, in der Litteratur und in den schönen Künsten für zweckmässig erachtet, angeordnet und errichtet werden.

368. Der allgemeine Unterrichtsplan soll im ganzen Reiche gleich sein, und auf allen Universitäten und litterarischen Anstalten, wo man die geistlichen und politischen Wissenschaften lehrt, soll auch die politische Verfassung der Monarchie erläutert werden.

369. Es soll eine Generalstudiendirektion bestehen, deren Mitglieder Männer von anerkannter Gelehrsamkeit sein sollen, und die unter Autorität der Regierung die Aufsicht über den öffentlichen Unterricht führen wird.

370. Die Cortes werden vermittelst Pläne und besonderer Statuten alles, was diesen wichtigen Gegenstand des öffentlichen Unterrichs angeht, einrichten.

371. Allen Spaniern steht es frei, ihre politischen Ideen, ohne dass sie einer vorgängigen Erlaubnis, Revision oder irgend einer Genehmigung bedürfen, niederzuschreiben, drucken zu lassen und bekannt zu machen, mit Vorbehalt der in den Gesetzen bestimmten Einschränkungen und Verantwortlichkeit.

Zehnter Titel.

Von der Beobachtung der Verfassung und der Art, wie man verfährt, um Veränderungen darin vorzunehmen. Einziger Abschnitt.

372. Die Cortes werden gleich in ihrer ersten Sitzung die

wahrgenommenen Verletzungen der Verfassung in Erwägung ziehen, um zweckmässige Massregeln dagegen zu ergreifen und diejenigen, die derselben zuwider gehandelt haben, zur Verantwortung zu ziehen. 373. Jeder Spanier hat das Recht, den Cortes oder dem Könige Vorstellungen zu machen und die Beobachtung der Verfassung zu reklamieren.

374. Jeder, der ein Staatsamt erhält, es sei beim Civil, beim Militär oder bei der Geistlichkeit, soll bei dem Antritte desselben den Eid leisten, die Verfassung zu erhalten, dem Könige treu zu sein und sein Amt gehörig zu verwalten.

375. So lange, bis die Verfassung nicht 8 Jahre lang in allen ihren Teilen in Wirksamkeit gewesen ist, darf keine Abänderung, kein Zusatz, keine Umwandlung irgend eines Artikels derselben in Vorschlag gebracht werden.

376. Um irgend eine Abänderung, Vermehrung oder Reform in der Verfassung vornehmen zu können, muss die Deputation, welche definitiv darüber zu beschliessen hat, zu dem Ende mit besonderen Vollmachten versehen sein.

377. Jeder Vorschlag zur Reform irgend eines Artikels der Verfassung muss schriftlich geschehen und wenigstens von 20 Deputierten unterstützt und unterzeichnet sein.

378. Der Vorschlag der Reform soll in Zwischenräumen von 6 zu 6 Tagen von einer Vorlesung zur andern dreimal verlesen werden. Nach der dritten wird man beratschlagen, ob er zur Diskussion kommen soll.

379. Ist er für die Diskussion angenommen, so sollen dabei die nämlichen Förmlichkeiten und derselbe Gang beobachtet werden, die für die Abfassung der Gesetze vorgeschrieben sind, worauf man dann bestimmen wird, ob in der nächsten Generalversammlung von neuem darüber beratschlagt werden soll. Und damit diese Erklärung erfolgen kann, müssen zwei Dritteile der Stimmen für den Vorschlag sein.

380. Die folgende Generalversammlung kann nach vorgängiger Beobachtung der Förmlichkeiten in allen ihren Teilen. in einem ihrer beiden Sitzungsjahre mit Einwilligung von zwei Dritteilen ihrer Mitglieder erklären, dass die Ausfertigung von besondern Vollmachten für die vorgeschlagene Reform stattfinden soll.

381. Ist diese Erklärung geschehen, so soll sie öffentlich bekannt gemacht und allen Provinzen mitgeteilt werden, und die Cortes werden zufolge der Zeit, wenn sie stattgefunden, bestimmen, ob die nächste oder die darauf folgende Versammlung die Spezialvollmachten dazu mitbringen soll.

382. Diese Vollmachten werden durch die Wahljunten der Provinzen erteilt, indem sie zu den gewöhnlichen noch nachstehende Klausel hinzufügen. (Auch erteilt sie ihnen noch eine Spezialvollmacht, um die Reform in der Verfassung vorzunehmen, von welcher das Dekret der Cortes handelt, das folgendermassen lautet: [hier folgt der buchstäbliche Inhalt des Dekrets]. Alles in Über

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