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Kantone bekleiden noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben.

109. Das Bundesgericht bestellt seine Kanzlei.

110. Das Bundesgericht beurteilt zivilrechtliche Streitigkeiten: 1) zwischen dem Bunde und den Kantonen:

2) zwischen dem Bunde einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand eine durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmende Bedeutung hat und wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind;

3) zwischen den Kantonen unter sich;

4) zwischen den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist und eine Partei es verlangt.

Das Bundesgericht urteilt ferner über Anstände betreffend Heimatlosigkeit, sowie über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone.

111. Das Bundesgericht ist verpflichtet, die Beurteilung auch anderer Fälle zu übernehmen, wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist.

112. Das Bundesgericht urteilt mit Zuziehung von Geschwornen, welche über die Thatfrage absprechen, in Straffällen: 1) über Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft, Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden;

2) über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht; 3) über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird, und

4) in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurteilung überwiesen werden. 113. Das Bundesgericht urteilt ferner:

1) über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und Kantonalbehörden andererseits;

2) über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen; 3) über Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger, sowie über solche von Privaten wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen.

Vorbehalten sind die durch die Bundesgesetzgebung näher festzustellenden Administrativstreitigkeiten.

In allen diesen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse, sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht massgebend.

114. Es bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen, ausser den in den Artikeln 110, 112 und 113 bezeichneten Gegenständen auch noch andere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu legen, insbesondere die Befugnisse festzustellen, welche ihm nach

Erlassung der im Artikel 64 vorgesehenen eidgenössischen Gesetze behufs einheitlicher Anwendung derselben zu übertragen sind.

V. Verschiedene Bestimmungen.

115. Alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, ist Gegenstand der Bundesgesetzgebung.

116. Die drei Hauptsprachen der Schweiz, die deutsche, französische und italienische, sind Nationalsprachen des Bundes.

117. Die Beamten der Eidgenossenschaft sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich. Ein Bundesgesetz wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.

Dritter Abschnitt. Revision der Bundesverfassung.

118. Die Bundesverfassung kann jederzeit revidiert werden. 119. Die Revision geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.

120. Wenn eine Abteilung der Bundesversammlung die Revision beschliesst und die andere nicht zustimmt, oder wenn fünfzigtausend stimmberechtigte Schweizerbürger die Revision der Bundesverfassung verlangen, so muss im einen wie im andern Falle die Frage, ob eine Revision stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.

Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räte neu zu wählen, um die Revision zur Hand zu nehmen. 121. Die revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen ist.

Bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons als eine halbe Stimme gezählt.

Das Ergebnis der Volksabstimmung in jedem Kantone gilt als Standesstimme desselben.

Übergangsbestimmungen.

Art. 1. Inbetreff der Verwendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen Verhältnisse unverändert, bis der Übergang der bis jetzt von den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich vollzieht.

Ausserdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, dass denjenigen Kantonen, für welche die durch die Artikel 20, 30, 36, zweites Alinea, und 42 e herbeigeführten Veränderungen im Gesamtergebnisse eine fiskalische Einbusse zur Folge haben, diese Einbusse nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmählig während einer Übergangsperiode von einigen Jahren erwachse.

Diejenigen Kantone, welche sich bis zum Zeitpunkte, in welchem der Artikel 20 in Kraft tritt, mit den ihnen durch die bisherige Bundesverfassung und die Bundesgesetze obliegenden militärischen

Leistungen im Rückstande befinden, sind verpflichtet, diese Leistungen auf eigene Kosten nachzuholen.

2. Diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und Gesetze, welche mit der neuen Bundesverfassung im Widerspruch stehen, treten mit Annahme derselben, beziehungsweise der Erlassung der darin in Aussicht genommenen Bundesgesetze ausser Kraft.

3. Die neuen Bestimmungen betreffend die Organisation und die Befugnisse des Bundesgerichtes treten erst nach Erlassung der bezüglichen Bundesgesetze in Kraft.

4. Den Kantonen wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichts (Artikel 27) eine Frist von fünf Jahren eingeräumt.

5. Personen, welche den wissenschaftlichen Berufsarten angehören und welche bis zum Erlasse der im Art. 33 vorgesehenen Bundesgesetzgebung von einem Kantone oder von einer mehrere Kantone repräsentierenden Konkordatsbehörde den Ausweis der Befähigung erlangt haben, sind befugt, ihren Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben.

20. Loi constitutionnelle sur l'organisation du sénat français. 1875 Février 24.

Bulletin des lois de la république française. XII. Serie. T. 10 (1875), 167 f.; Hélie 1409 ff.

Art. 1. Le sénat se compose de trois cents membres: Deux cent vingt-cinq élus par les départements et les colonies et soixante-quinze élus par l'assembée nationale.

2. Les départements de la Seine et du Nord éliront chacun cinq sénateurs;

Les départements de la Seine-Inférieure, Pas-de-Calais, Gironde, Rhône, Finistère, Côtes-du-Nord, chacun quatre sénateurs;

[Les départements de] la Loire-Inférieure, Saône-et-Loire, Illeet-Vilaine, Seine-et-Oise, Isère, Puy-de-Dôme, Somme, Bouches-duRhône, Aisne, Loire, Manche, Maine-et-Loire, Morbihan, Dordogne, Haute-Garonne, Charente-Inférieure, Calvados, Sarthe, Hérault, Basses-Pyrénées, Gard, Aveyron, Vendée, Orne, Oise, Vosges, Allier, chacun trois sénateurs;

Tous les autres départements, chacun deux sénateurs.

Le territoire de Belfort, les trois départements de l'Algérie, les quatre colonies de la Martinique, de la Guadeloupe, de la Réunion et des Indes françaises éliront chacun un sénateur.

3. Nul ne peut être sénateur, s'il n'est Français, àgé de quarante ans au moins et s'il ne jouit de ses droits civils et politiques.

4. Les sénateurs des départements et des colonies sont élus à la majorité absolue et, quand il y a lieu, au scrutin de liste, par un collége réuni au chef-lieu du département ou de la colonie

Altmann, Urkk. z. ausserdeutsch. Verf.-Gesch. seit 1776.

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