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ORDRE DE SUCCESSION AU TRONE.

Arrangements concernant le statut de famille de la Maison de Nassau.

Pacte de famille du 30 juin 1783. 1)

Von Gottes Gnaden Wir WILHELM, Prinz von Oranien, Fürs zu Nassau, Graf zu Catzenellenbogen. Vianden. Dietz, Spiegelberg, Büren, Leerdam und Cuylenburg, Marggraf von Veere und Vlissingen, Baron zu Breda, Diest. Beilstein, der Stadt Grave und der Landschaft Cuyk, Ysselstein, Cranendonk, Eindhoven und Liessfeld, Souverainer Herr der Insel Ameland, Herr zu Borkelohe, Bredevoort, Lichtenfoort, Loo, Gertruidenberg, Clundert. Sevenbergen, der hohen- und niedern Swaluwe, Naaltwyk, Polanen, St. Martensdyk, Soest, Baeren und Ter-Eem. Willemstadt, Steenbergen, Montfort, St. Vith, Butgenbach und Daasburg, Erbbarggraf von Antwerpen, Erbmarschall von Holland, Erbstatthalter, Erb-Gouverneur, Erb-Capitaine und Admiral-General der vereinigten Niederlande, Erb-Capitaine, General und Admiral der Union, Ritter des Hosenbandes, auch des schwarzen Adlers etc. etc.

Von Gottes Gnaden Wir CARL. Fürst zu Nassau, Graf zu Saarbrücken und Saarwerden, Herr zu Lahr und Mahlberg, auch Wiesbaden und Idstein etc. des Oberrheinischen Craises commandirender General-Feldmarschall und Oberister eines Regiments Infanterie, Ihro Hochmögenden der Herren GeneralStaaten der vereinigten Niederlanden bestellter General der Infanterie und Obrister Commandant der Garde zu Pferd, Gouverneur von Mastricht, des Königl. Dänischen Elephanten Ordens-Ritter, dermaliger Senior Unseres Fürstlichen Hauses Nassau Saarbrücken ete.

Von Gottes Gnaden Wir CARL WILHELM, regierender Fürst zu Nassau, Graf zu Saarbrücken und Saarwerden, Herr zu Lahir und Mahlberg, auch Wiesbaden und Idstein etc. Ihro Hochmögenden der Herren General Staaten der vereinigten Niederlanden bestellter General-Lieutenant, des Königlich Pohlnischen weissen Adler Ordens-Ritter etc.

Von Gottes Gnaden Wir LUDWIG, Fürst zu Nassau, Graf zu Saarbrücken und Saarwerden. Herr zu Lahr und Mahlberg, auch Wiesbaden und Idstein etc. Maréchal de Camp derer Königlich Französischen Armeen und Inhaber derer beiden Regimenter Nassau-Saarbrück Infanterie, und Nassau-Saarbrück Cuirassiers, des Königlich Französischen pour le mérite Militaire, Königlich Dänischen Elephanten, und Kurpfälzischen Sancti Huberti Ordens-Ritter etc.

1) Recueil Martens, II 1779-1786, p Luxembourgeoise, 1839 p. 162.

405;

Pasinomie

Urkunden und bekennen hiermit für Uns, Unsere Nachfolgere an der Regierung, auch Erben und Erbnehmen: Demnach über die zwischen denen beiderseitigen Hauptlinien Unseres Fürstlichen Gesamthauses Nassau im Jahre 1736 zu Stande gebrachte nähere Erbvereinigung allschon im Jahre 1738 einige Anstände sich hervorgethan haben, deren Erläuterung und nähere Bestimmung von Unsers des Prinzen von Oranien in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden gewünschet worden, solche aber wegen verschiedener immittelst entstandener weiterer Missverständnisse und wechselseitiger Bedenklichkeiten, auch darzwischen gekommener Sterbfälle. Kriegs- und anderer Ereignisse, nicht erfolget, dannenhero diese hochwichtige Sache bis daher unerörtert geblieben ist, dass Wir solchemnach für räthlich angesehen haben, einen nochmaligen Versuch zu Hinlegung sothaner Missverständnisse zu machen, auch endlich, nach mehrmalen gepflogenen Unterhandlungen dahin übereingekommen sind. abgeredet, geschlossen und Uns verglichen haben, wie hiernach folget:

Art. 1. Haben Wir Uns erinnert, dass, gleichwie vor der im Jahre 1255 vollzogenen Abtheilung Unserer uralten Nassauischen Stammslande, der Mannsstamm jedesmals mit Ausschluss derer Töchter des letztlebenden und derer Schwestern gefolget ist, also in dem Theilungsbriefe selbst. dessen Anfang ist : In nomine Domini Amen. Walramus et Otto Comites de Nassowe, und sich endet: Datum et actum apud Nassowe Anno Domini 1235 mense Decembris, quinta feria post festum beate Lucie Virginis, sowohl die passiv- als activ bereits heimgefallene oder künftig heimfallende Lehne nebst dem Stammhause Nassau und dem ganzen Einrich in wirklicher Gemeinschaft des Genusses, so wie die sämmtliche übrige eigenthümliche StammsLande, der Vertheilung derer Einkünfte ungeachtet, in einer wahren Gemeinschaft des Grundeigenthums gelassen worden und noch sind, allermassen mehrere annoch vorhandene, einige Jahre nach der Theilung vollzogene Urkunden Unserer theilenden Anherren, weiland Grafen Walrams und Otten selbst, gleich denen im Jahre 1309 und 1324 unter denen damals lebenden sämtlichen Stammsverwandten Grafen Gerlach und Walrabe Gebrüderen. mit denen Gebrüderen, Grafen Heinrich, Emich und Johann, für Sich und ihre Erben, auch Lande und Leute, die Sie damals besessen, oder die Sie und Ihre Erben künftig gewinnen würden, abgeschlossenen ewigen Erbver bindnissen, nebst der beibehaltenen Gemeinschaft des Stammnamens und Wappens mit mehrerem zu erkennen geben, und solchergestalt auf das deutlichste bewähren, wesmassen von einer Todttheilung der beiden Fürstlichen Linien, weder bei der ersten Brüdertheilung, noch in der Folge einige Frage, oder irgend ein Gedanke gewesen ist.

Eben so haben Wir Uns die von Unsern beiderseitigen Vorfahren wohlseligster Gedächtniss seit dem Jahre 1560 bis in das Jahr 1736 fast ohnunterbrochen gemachte Versuche und Entwürfe, zu noch festerer Knüpfung des unter Unseren beiden Linien bestehenden Erbverbands, zumalen auch die zur Befes

tigung desselben, in dem von Unsern, des Prinzen von Oranien, in Gott ruhenden Vorfahren, unterm 8ten April des Jahres 1607 geschlossenen Nassau Catzenellenbogischen Erbverein Art. 22 vorläufig eingegangene eidliche Verbindung, so wie den in deren Gemässheit im Jahre 1736 am 25.-30. May wirklich abge schlossenen Erbvertrag mit allen dabey vorgefallenen Umständen und Folgen von Unseren beiderseitigen Fürstlichen Regierungen geziemend vortragen lassen.

Gleichwie Wir nun hierbey von dem Rechte sowohl, als dem nach reifer Ueberlegung geäusserten ernstlichen Willen derer an diesem Erbvertrage theilhabenden, nunmehr in Gott ruhenden hohen Compaciscenten gänzlich überzeugt worden sind; als ist zuförderst abgeredet, beschlossen und festgesetzet worden, dass es bey dem nurgedachten im Jahre 1736 wohlbedächtlich abgeschlossenen Erbvereine, nach dessen wesentlichen Absicht und Inhalt sein ungeändertes Verbleiben haben solle.

2. Alldieweilen jedoch zur Hinlegung derer theils über dessen Wortfassung, theils über dessen Verstand. theils endlich über dessen Vollzug gleich Anfangs entstandener Anstände nöthig gefunden worden ist, solchen der ursprünglichen Absicht, und denen Zeit-Umständen gemäss zu erläutern und zu bestimmen : So haben Wir für räthlich angesehen, den wesentlichen Inhalt dieses, wie derer vorher gegangenen Erbvereine Unseres Fürstlichen Gesamt-Hauses Nassau in der Maase, wie solche, als das ewige Grundgesetz Unseres Fürstlichen Gesamthauses zu allen Zeiten bestehen solle, zu wiederholen, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass dieser gegenwärtige Erläuterungsvertrag in allen Fällen zur Richtschnur genommen, alle vorhergehende Verträge aber hiernach ausgelegt, erweitert, eingeschränkt, oder erkläret und bemessen, solche auch dem gegenwärtigen zuwider, auf keine Weise angezogen oder angewendet werden sollen.

3. In solcher Voraussetzung haben wir Uns demnach wohlbedächtlich und vertraulich, erblich und unwiederruflich verbunden. vereint, auch für Uns, Unsere Nachfolger und Nachkommen, Erben und Erbnehmen, einer dem andern versprochen und zugesagt, dass zuförderst Unsere sämmtliche Nassauische Stamms-Lande, sie seyen Lehn oder Eigen, mit allen ihren Zugehörungen, so wie sie ursprünglich gewesen sind und haben seyn sollen, der bereits bestehenden, oder noch ferner gutfindenden Mutschar derer Einkünfte, und abgesonderten Regierungen ungeachtet, zu ewigen Tagen ein einziges unzertrenntes Corpus seyn und bleiben, und kein Stück derselben von diesem Verbande je und zu ewigen Tagen getrennet werden solle.

4. Alldieweilen auch beide über ein halbtausend Jahre bestandene Fürstliche Hauptlinien Ihre ursprüngliche StammsBesitzungen unter Gottes Segen mit verschiedenen ansehnlichen Erwerbungen, Graf- und Herrschaften zu vermehren, und eine sowohl als die andere auf mancherley Weise zu verbessern Gelegenheit gehabt, solche auch sofort, wann sie gleich zum

Theil durch Vermählungen an das Haus gebracht worden sind, dem Mannsstamme, zu desto mehrerer Aufnahme und Lustre desselben zu überlassen und selbige mit Ihren Stamms-Landen zu vereinigen, gutgefunden haben, so sind Wir in Ansehung dieser und zu fernerer Fortpflanzung sothanen Lustre aus angeborner Liebe, Treue und Freundschaft, die Wir als Bluts- und Stammsverwandte billig gegen einander hegen, übereingekommen und haben wiederholt abgeredet, bedungen und festgesetzt, bedingen, setzen fest, und bestimmen auch hierdurch, dass alle Reichs unmittelbare Lande und Güter, welche Unsere allerseitige in Gott ruhende Vorfahren bis daher erworben, und zu der Regierung Unserer Nassauischen Lande gezogen haben, oder Wir und Unsere Nachkommen und Nachfolger fernerhin im Deutschen Reich erwerben möchten, sie seyen gelegen wo sie wollen, sie seyen erworben, auf welche Art und von wem sie wollen, Eigen oder Lehn, doch in Ansehung der lezteren mit ausdrücklichem Beding des etwa erforderlichen Lehnherrlichen Consenses, zu dessen Erlangung Wir einander treulich behülflich seyn sollen und wollen, mit allen ihren Meliorationen, Zugehörungen, Renten, Rechten und Gerechtigkeiten, und zwar die schon vorhandene Erwerbungen fernerhin, die künftige Erwerbungen aber von dem Tage, da sie durch Kauf, Tausch, oder auf irgend eine andere Art zum Hause gebracht worden sind. als Bestandtheile Unserer Fürstlich Nassauischen Lande geachtet, somit dem Corpori Unserer gesamten Stammslande in vim fideicommissi familiae conventionalis et pacti realis zu ewigen Tagen einverleibet seyn und bleiben sollen.

5. Gleichergestalt sollen auch die in Land und Leuten nicht bestehende, innerhalb denen Gränzen Unserer Fürstlich Nassauischen erbvereinten Lande gelegene, oder unmittelbar daran gränzende neu erworbene, oder künftighin zu erwerbende Güter, Zehnten, Zinsen, Reaten, Rechte und Gerechtigkeiten, von dem ersten Augenblicke der Erwerbung an zu rechnen, als wahre Bestandtheile und Zubehörungen Unserer Lande geachtet, und nimmermehr wieder davon getrennet; dahingegen alle. ausser denen Gränzen der Fürstlich Nassauischen Lande, in Deutschland neu erworbene, aus der Ersparnis eines Fürsten erkaufte, oder Ihm sonst zugekommene mittelbare Güter. Renten. Rechte und Gerechtigkeiten, währendem Leben des ersten Erwerbers. in den allgemeinen Hausverband nicht gezogen, und also dessen freyen Disposition darüber, sowohl unter Lebendigen, als von Todeswegen, der ohngehinderte Lauf gelassen werden.

Sobald aber auch diese Güter einmal in den Erbgang gekommen, somit von jenem durch Erbschaft an einen Sohn, Bruder oder Agnaten Unseres Hauses gelanget sind, bleiben sie dem Erbverbande desselben unwiederruflich zugethan.

6. Eben so verbleibet dasjenige, was einer Fürstlichen Linie durch eine Gemahlin an Reichs unmittelbaren Landen, Leuten, Gütern, Renten, Rechten und Gerechtsamen zugebracht, oder von dieser aus Ihren Paraphernalgeldern in eigenem Namen erworben wird, derselben freyen Disposition unter Lebendigen,

oder von Todeswegen vorbehalten, und gedenken Wir die einer solchen Fürstin deshalber zustehende Eigenthums-Rechte nicht zu beschränken.

Geschäbe es aber, dass derlei zugebrachte Reichs unmittelbare Güter und Gerechtsame, ohne eine solche Disposition, einem oder mehreren Söhnen zu Theil, und sie also einmal in Unserem Fürstlichen Hause in den Erbgang kommen würden. oder gekommen wären, so soll es damit, wie mit allen denen Graf- und Herrschaften gehalten werden, welche in denen älteren Zeiten durch Vermählung an Unser Fürstliches Haus ge bracht worden sind, also, dass solche Gleich diesen dem allgemeinen Verbande Unseres Fürstlichen Gesamthauses und Unserer Lande unterworfen, fort unter diesem Unserem Erbverein unwiederruflich begriffen seyn sollen.

7. So wenig wir nun auch die nachgebohrne Prinzen Unseres Fürstlichen Gesamthauses und deren etwaige männliche Nachkommenschaft in Ihren neuen Erwerbungen und in der freyen Disposition darüber zu beschränken gemeynet sind, so hegen Wir jedoch das Vertrauen, dass Sie solche neue Erwerbungen, aus angeborener Liebe und Neigung für Unser Gesamthaus, das auch das Ihrige ist, diesem gerne gönnen, und deshalber, so viel von Ihnen abhänget, in Zeiten Vorsehung zu thun geneigt seyn werden: auf den Fall hingegen, dass solches nicht geschähe. sollen die von einer solchen nachgebornen Linie erworbene oder ererbte unmittelbare Reichslande, Graf- und Herrschaften, sobald deren Eigenthum dieser Linie zugewachsen ist, dem allgemeinen Hausverbande einverleibt- und mit dem Fürstlich Nassauischen Familienfideicommiss vereinigt seyn, dergestalt, dass in Ansehung derselben alle die Verordnungen ihre Anwendung finden, welche wegen der neuen Erwerbungen regierender Fürsten verbindlich verabredet und festgesetzt worden sind, mit der weiteren daraus herfliessenden Bestimmung, dass bei Erlöschung des Mannsstammes einer solchen Nebenlinie, die regierende Linie, woraus jene entSprossen gewesen ist, zwar in Kraft dieses Unseres Erbvereins in die vorbemeldete, von der erloschenen Nebenlinie neu erworbene Reichslande, Graf- oder Herrschaften, ohne die mindeste Hindernis folgen, jedoch denen etwa hinterbliebenen Töchtern, oder andern Allodial-Erben eine verhältnismässige Vergütung dieses Anfalls, unter der wohlbedächtlich hiermit beigefügten Einschränkung, entrichten solle, dass solche diejenige Summe, welche der Erbtochter eines Hauptstamms unten wird bestimmt werden, nicht übersteige, als womit gedachte Töchter und Erben sich in ermeldtem Falle zu begnügez, in Kraft dieses verbunden und gehalten seyn sollen.

Indessen bleiben diejenige Güter, welche etwa von dem gemeinsamen Stammvater oder sonsten aus Unserem Fürstlichen Hause an einen nachgebornen Prinzen oder seineLinie gekommen sind, dem ursprünglichen Hausverbande und dem Fürstlich Nassauischen Familienfideicommisse, wie es sich von selbst verstehet, ein für allemal unterworfen.

8. Obwohlen nun durch die bis hieher angezeigte Bestim

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