| Frédéric Schoell - Europe - 1815 - 416 pages
...die Vermittelung durch einen Ausschuss zu versuchen ; falls dieser Versuch hohen Adel in Deutschland gerechnet werden , und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibt. .îr'.. J.' , ':..'.. » - a*- Sind die Haeupter dieser Haeuser die... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Constitutional history - 1817 - 574 pages
...diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Teutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibt. d. Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Stanz desHerren in dem... | |
| Geographisches Institut, Geographisches Institut zu Weimar - Geography - 1825 - 518 pages
...seit dem Jahre 1806 mittelbar geworden, fortan nichts destoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden , und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleiben solle. Der Kaiser hat gegenwärtig mittelst des Kabinetsschreibens... | |
| Johann Ludwig Klüber - Constitutional history - 1830 - 394 pages
...fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desioweniger zu dem hohen Adel in Teutsch, land') gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit ^) in dem bisher damit verbundenen Begriff, verbleibt, b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren ^) in... | |
| 1831 - 354 pages
...fürstlichen und gräflichen Häuser fort„ an nichts desto weniger zu dem hohen Adel in „Deutschland gerechnet werden, und ihnen das „Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher „damit verbundenen Begrifie verbleibt", eo erheischt freilich der absolute Ausdruck : „ das Recht der Ebenbürtigkeit",... | |
| Baden (Germany) - 1833 - 156 pages
...diese fürstlichen und graflichen Hauser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt. >>) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem... | |
| Johann Ludwig Klüber - 1830 - 424 pages
...fürstlichen und gräflichen Häuser fort„an nichts destoweniger zu dem hohen Adel in „Teutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht „der Ebenbürtigkeit, in dem bisher damit verbun„denen Begriff verbleibt". Vierfache Unbestimmtheit wixd in dieser Stelle der BundesActe dem... | |
| August Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe - Law - 1840 - 754 pages
...weniger (dh ob sie gleich im Jahre 1806 und seitdem mittelbar geworden) zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibe. Zu einer solchen Erklärung ist aber im vorliegenden Falle keine Veranlassung... | |
| C. F. F. von Strantz - Feudal law - 1845 - 616 pages
...daß diese fürstlichen und graflichen Hauser nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt; b) sind die Haupter di«serHius«r die ersten Standesherren in dem Staate,... | |
| Heinrich Zoepfl - Constitutional law - 1846 - 558 pages
...diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt; 6) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem... | |
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