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1816 haben, Unfern Generalmajor von Wolzogen, Ritter Unfers Ordens pour le mérite etc. zu autorifiren, alle was diefen Gegenstand betrifft, zu verhandeln, ab zufchliessen und zu unterzeichnen; welcher, und de Königlich Grofsbritannifch- Hannoverifche Bevol mächtigte, Herr Freiherr von Ompteda, am 6. d. M eine Durchmarfch- und Etappenconvention abge fchloffen und unterzeichnet haben, deren Inhalt fol gender if:

d'étap.

Nachdem S. M. der König von Preufsen und S. M der König von Grofsbritannien und Hannover in de unterm 19. Mai 1815. abgefchloffenen Tractaten beliel haben, gegenfeitig den Durchmarfch ihrer Truppe durch die refpectiven Lande zu geftatten, und rück fichtlich der Einrichtung der Militärftrafeen die nöthi gen Verabredungen gemeinfchaftlich treffen zu laffen;

So ift deshalb, unter Vorbehalt höchfter Ratification von den zu diesem Geschäfte fpeciell committirte und bevollmächtigten Unterzeichneten, namentlic dem Freiherrn von Wolzogen, Königl. Preussischen G neralmajor, Ritter des Königl. Preufs. Ordens po le mérite, des Kaiferl. Ruffifchen St. Annenorde ifter Klaffe, des Grofsherzogl. Weimarifchen weils Falkenordens ifter Klaffe, Commandeur des Kaile Oefterreichischen St. Leopold Ordens und Ritter Königl. Baierifchen Militär Max-Jofeph - Ordens, dem Freiherrn von Ompteda, Königl. Grofsbritanni Hannöverischen aufserordentlichen Gesandten und! vollmächtigten Minifter, Commandeur des Köni Grofsbrittannisch Hannöverifchen Guelphenorde Nachstehendes auf das Verbindlichste verabredet u abgefchloffen worden.

Δ

Ligne 1. Fefiftellung der Linie der beiden Königl. Pre pes. Militärfirafsen und der Königl. Hannöverischen A litärftrafse, der Etappen - Hauptörter und Conflit rung der Etappenbezirke.

1. Die Linie der Militärftrafse, welche über H berstadt und Hildesheim führt, berührt in den Köni Hannöverfchen Landen folgende Etappen Haupto mit den dazu gelegten Etappenbezirken:

Von Wolfenbüttel nach Grofs- Lafferde 3 Me mit Grofs-Lafferde, Klein Lafferde, Gudenstedt, Le

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1

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gede, Münftedt, 'Oberg, Grofs Ilfede, Adenstedt, 1816
Steinbrück, Sühlde, Grofs- Himftedt, Klein- Himstedt,
Bettrum, Feldbergen, Oedlum, Mollme, Garniffen mit
Garbolzum, Hoheneggelfen.

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Von Grols Lafferde nach Hildesheim (wo auch den Truppen der Ruhetag auf ihrem Marfch durch die Königl. Hannöverifchen Staaten gegeben wird) 24 Meile, mit Stadt Hildesheim, Stenerwald, Himmelethür, Sorfum, Emmerke, Grofs- Efcherde, Klein- Efcherde, Grols-Gielen, Klein- Gielen, Bettmar, Drispenstedt, Bavenftedt, Einum, Dinklar, Kemme, Achtum und Uppen, Schelvertern, Moritzberg, Achterfum, Harfum, Honnerfum, Borfum, Hafede, Afel, Machtfum. Von Hildesheim nach Coppenbrügge 3 Meile, mit Coppenbrügge, Brunnighaufen, Brullfen, Neuftadt, ohnfen, Herkenfen, Bentorf, Dorpe, Marienau mit Wolldagfen, Hemmendorf, Salzhemmendorf, Lauenin, Bellingen, Diddeffen, Behrenfen, Oldendorf, Bensdorf, Oerfem, Bisperode.

Aufserdem werden die Ortfchaften Elze, Mehle, Shle, Esbeck in denjenigen Fällen, wo die Truppen. ther Hameln nach Lemgo gehen, dem Etappen Ar. andillement von Coppenbrügge annoch zugelegt. Von Coppenbrügge nach Oldendorf Meile, oder ach Hameln 2 Meilen, mit Gross- Berkel, Kleinerkel, Selkfen, Ohr, Erzen.

3

Bei ftarken Durchmärfchen, wie diefes namentlich bei der Rückkehr fämmtlicher Truppen aus Frankreich Fall feyn könnte, werden dem Etappen ArronMement von Hameln noch folgende Ortschaften zudegt: Rohnfen, Afferde, Wehrbergen, Grofe- und lein- Hiltigsfeld, Haltenbeck, Tundern, Watzen, inigsförde.

Von Hameln nach Alverdiffen 3 Meilen.

1. Die Militärftrafse, welche in Gemälsheit der en erwähnten Tractaten über Gifhorn, Celle u. f. w. , ift vom Königl. Preufsifchen Gouvernement für Zeit des Friedens völlig aufgegeben, und wird ir für den Fall eines Krieges und der dadurch verderten Truppendirectionen refervirt. Dagegen wird Königl. Prenfs. Gouvernement eine füdlichere ilitärftrafse zugestanden, welche von Heiligenstadt auf inden führt und folgende Etappenorte berührt:

X 2

Von

1816 Von Heiligenstadt nach Nörthen 4 Meilen;
Von Nörthen nach Einbeck 3 Meilen;
Von Einbeck nach Alfeld z1⁄2 Meile;

Von Alfeld nach Coppenbrügge 3 Meile;
Von Coppenbrügge nach Oldendorf 3 Meile.
Diese Strafse foll nur selten und nie zum Marsche
von starken Truppencorps gebraucht werden, deren
Maximum circa von 1 bis 2 Bataillone und eben fo
viel Escadrons bestimmt wird. Es ift daher auch
nicht nothwendig, auf den genannten Etappenorter
befondere dauernde Einrichtungen zu treffen, so wi
es überflüffig feyn würde, den Etappenorten für jetz
befondere Rayons zuzulegen; es follen vielmehr der
gleichen Rayons in einzelnen Fällen, wo es nöthig
feyn follte, zu feiner Zeit bestimmt werden.

Die Königl. Hannöverische Regierung foll anch jedesmal drei Wochen vorher requirirt und benach richtigt werden, wann die erwähnte Strafse gebrauch werden foll.

3. Die Linie der Militärstrasse für die Königl. Han /növerifchen Truppen durch die Königl. Preuss. Land berührt folgende Etappenbezirke:

Von Osnabrück nach Ippenbuhren 3 Meile, mi Lehen, Klofter Grafenhorst, Puffelbühren, Langen beck, Weft - Cappel nebft Dependenz, Lotte, tingen, Bevergen;

Met

Von Ippenbuhren nach Rheine 3 Meilen, mit den Kirchspiel Rheine und Dependenz, Mefum nebft De pendenz, Neuenkirchen nebft Dependenz;

Von Rheine nach Bentheim 3 Meilen;

Die durchmarfchirenden Truppen, mit Ausnahme von kleinen Detafchements bis 50 Mann (welche in die Baracken kommen, fobald diefelben eingerichtet find), find gehalten, nach jedem als zum Bezirk ge hörig bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiefen wird, es fey denn dafs diefelben Artillerie, Munitions- oder andere be deutende Transporte mit fich führen. Diefen Trans porten, nebft der zur Bewachung erforderlichen Mann Ichaft, müffen ftets folche Ortfchaften angewielen werden, welche hart an, der Militärftrafse liegen Andere Ortschaften, als die oben erwähnten, den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall aus.

dürfen

genom

genommen, wenn bedeutende Armeecorps in ftarken 1816 Echellons marfchiren. In folchen Fällen werden fich die mit der Dislocation beauftragten Officiere mit den Etappenbehörden über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.

de route

II. Infiradirung der Truppen und Einrichtung der Feuilles Marfchroute.

Sämmtliche refpective durch die Königl. Preufs. und Königl. Hannövrifchen Lande marfchirende Truppen müssen auf einer der drei genannten Militärftrafsen mit genauer Berücksichtigung der nunmehro feftgeftellten Etappen Hauptörter inftradirt feyn, indem fie font weder auf Quartier noch auf Verpflegung Anfpruch machen hönnen. Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Beftimmungen nothwendig werden; fo kann nur in Gefolge einer Vereinigung beider kontrahirenden hohen Theile eine Aenderung darunter erfolgen. Was die Einrichtung der MarfchTouten betrifft, fo können die Marfchrouten für die Königl. Preufs. Truppen, welche durch die Königl. Hannövrifchen Lande marfchiren, nur von dem Königl. Preufs. Kriegsminifterio und dem Generalcommando in Sachfen oder Weftphalen mit Gültigkeit ausgeftellt werden; dagegen können für die durch die Königl. Preufs. Staaten marfchirenden Königl. Hannövrifchen Truppen die Marfchronten nur von dem Königl. Hannövrifchen Generalcommando und dem bei demfelben angeftellten Generalquartiermeister oder Callen-Aide mit Gültigkeit ertheilt werden.

Auf die

von andern Behörden gegebenen Marfchrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt.

In den von den oben erwähnten Behörden auszutellenden Marfchrouten ift die Zahl der Mannfchaft, (Officiere, Unterofficiere und Soldaten) und Pferde, Wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel genau zu beftimmen. Insbefondere ift darauf zu achten, dafs die Behörden von Truppenmärfchen frühzeitig genug in Kenntnifs geletzt werden, und es wird in diefer Hinsicht Folgendes beftimmt:

den

Die Detaschements unter 20 Mann können nur den iften und isten eines jeden Monats von dem letzten

Preussi.

T

1816 Preufsifchen Haupt- Etappenorte abgehen (widrigenfalls ɓe weder Quartier noch Verpflegung erhalten), follen aber nie ohne einen Vorgesetzten marfchiren. Den Detafchements bis zu 5 Mann ift Tags zuvor ein Quar tiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappenbe hörde das Nöthige anzumelden. Von der Ankunft gröfserer Detaschements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Escadron müffen die Etappenbehörden wenigftens 3 Tage vorher benachrichtigt werden. Wenn ganze Bataillons. Eskadrons oder mehrere Trappen gleichzeitig marfchiren, fo müssen nicht allein die Etappenbehörden wenigftens 8 Tage zuvor benach richtigt werden, fondern es follen auch die gegenfei tigen Landesregierungen wenigftens Tage zuvor benachrichtigt und requirirt werden. Aufserdem foll, wenn eins oder mehrere Regimenter gleichzeitig durch marfchiren, dem Corps ein commandirender Officier wenigftens 3 Tage zuvor vorangehen, um wegen der Dislocation, Verpflegung der Truppen, Geftellung der Transportmittel u. f, w, mit der Direction über die betreffende Militärftrafse führenden Behörde gemein schaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf fämmtlichen Etappen Hauptörtern für das ganze Corps zu treffen. Diefer kommaudirte Officier mufs von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an Ver pflegung, Transportmitteln, Tag der Ankunft u. f. w. fehr genau inftruirt feyn.

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ment et

Loge III. Einquartirung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu bezahlende Vergütung betreffend.

nourri

ture

A. Verpflegung der Mannschaft.

Einzelnen Beurlaubten und fonft nicht im Dien befindlichen Militärperfonen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben; diejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Ver pflegung berechtigt find, erhalten folche entweder bel den Einwohnern oder in den Baracken, deren Anlage der betreffenden Regierung überlaffen bleibt. Die Utensilien in den Baracken bestehen für den Unter. officier und die Gemeinen in Lagerstroh, einem Ha kenbrett, Stühlen oder hinreichenden hölzernen Bän ken. Jeder Unterofficier und Soldat ift gehalten, mit der Einquartierung und Verpflegung in den Baracken

zufrie

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