Page images
PDF
EPUB

1811 genwärtigen Vereinbarung untergeordnet, und dürfe bey Exportationen in die gegenseitigen vorbenannt Lande weder Abfchofs noch Abfahrtsgeld forder noch nehmen.

[ocr errors]

Zur Erfüllung diefer gegenwärtigen Festsetzung ( len die obgedachten Rittergutsbesitzer und Privatberec tigten von den beiderseitigen refp. Regierungen ang halten werden.

ART. III. Dafs die Beftimmungen der obenstehe den Art. I. und II. fich auf alle feit dem 1ften März 18 entstandenen Auswanderungs- oder Vererbungsfälle, u auf alle künftige Fälle erftrecken follen.

ART. IV. Dafs die Freyzügigkeit, welche in obige iften, 2ten und 3ten Artikeln bestimmt worden i fich nur auf das Vermögen beziehen foll,

Es bleiben demnach, diefes Uebereinkommens u geachtet, diejenigen Königl. Preufeifchen und diejen gen Herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Gesetze ihrer Kraft bestehen, welche die Perfon des Auswa dernden, feine perfönliche Pflichten, seine Verpflic tungen zum Kriegsdienfte betreffen, und welche jede Unterthan bey Strafe auffordern, vor der Auswand rung um die Bewilligung derfelben feinen Lande herrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemäss, zu bitte

Es wird auch für die Zukunft in dieser Materie d Gesetze über die Pflicht zu Kriegsdienften und über d perfönlichen Pflichten des Auswandernden, keine di beiden, die gegenwärtige Erklärung abgebenden R gierungen, in Anfehung der Gesetzgebung, in de respectiven Staaten befchränkt.

Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unter schrift und beygedrucktem Königl. Insiegel. Gegeben Berlin, den 16. October 1811.

(L. S.) (gez.) FRIEDRICH WILHELM.

[blocks in formation]

3.

Conventions entre la Pruffe et Mecklenbourg- 1811

Strelitz 1811. 1817.

a.

Uebereinkunft wegen Aufhebung des Abfchoffes zwi
fchen den Königlich Preussischen und Herzoglich
Mellenburg-Strelitzifchen Landen, vom 6ten
August 1811.

(Gefetzfammlung für die Königl. Preufsifchen Staaten
1811. pag. 250. 255.)

Nachdem

achdem die Königl. Preufaifche Regierung mit der Herzogl. Mecklenburg-Strelitzifchen dahin übereingekommen ist, gegenfeitig den Abfchofe und das Abfahrtsgeld aufzuheben, fo erklären jetzt beide gedachte Regierungen, dafe

ART. I. bey keinem Vermögensausgang aus den Königl. Preufsifchen Landen in die Herzogl. Mecklenborg-Strelitzifchen Lande, oder aus diefen in jene, es mag fich folcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbfchaft, oder Legat, oder Brautfchatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben, irgend ein Abfchofs (gabella hereditaria), oder Abfahrtsgeld (cen[us emigrationis) erhoben werden foll.

ART. II. Dafs die vorstehend bestimmte Freyzügigkeit fich fowohl auf denjenigen Abschofs und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen Callen fliefsen würden, als auf denjenigen Abschofs nd auf dasjenige Abfahrtsgeld erftrecken foll, welche in de Caffen der Städte, Märkte, Kämmereien, Stif ter, öfter, Gotteshäufer, Patrimonialgerichte und Corporationen fliefsen würden.

[ocr errors]

Die Rittergutsbesitzer in den beiderseitigen refpectiven Königl. Prenfsifchen und Herzogl. MecklenburgStrelitzifchen Landen werden demnach, gleich allen vatberechtigten in den gedachten Landen, der gegenwär

Da

6 Août.

1811 genwärtigen Vereinbarung untergeordnet, und dürf bey Exportationen in die gegenfeitigen vorbenannt Lande weder Abfchofs noch Abfahrtsgeld fordern, no nehmen.

ART. III. Dafs die Beftimmungen der obftehend Art. 1 und 2. fich auf alle jetzo pendente, und auf künftige Fälle erstrecken sollen.

I

ART. IV. Dass die Freyzügigkeit, welche im o gen iften, zten und 3ten Art. beftimmt ist, sich nur a das Vermögen beziehen foll.

Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens u geachtet, diejenigen Königl. Preufsifchen und dieje gen Herzogl. Mecklenburg-Strelitzifchen Gesetze ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Ausw dernden, feine perfönliche Pflichten, feine Verpflic tungen zum Kriegedienfte betreffen, und welche jed Unterthan bey Strafe auffordern, vor der Auswanderu um die Bewilligung derfelben feinen Landesherrn, vorgeschriebenen Ordnung gemäss, zu bitten.

[ocr errors]

Es wird auch für die Zukunft in diefer Materie Gesetze über die Pflicht zu Kriegsdienften und ü die persönlichen Pflichten des Auswandernden, ke der beiden, die gegenwärtige Erklärung abgeben Regierungen, in Anfehung der Gesetzgebung, in refpectiven Staaten beschränkt.

Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Kö von Preufsen und Seiner Durchlaucht des Herzogs Mecklenburg-Strelitz, zweymal gleichlautend au fertigte Erklärung, foll nach erfolgter gegenfeit Auswechfelung, Kraft und Wirksamkeit in den fammten Königl. Preufsifchen und Herzogl. Meck burg-Strelitzifchen Landen haben.

So geschehen Berlin, den 6ten August 1811.

Der Staatskanzl

(L. S.)

(fign.)

2. HARDENBERG

b.

Erklärung wegen Ausdehnung der zwifchen der Kö· 1817
nigl. Preufsifchen und Grofsherzoglich Mecklenburg- 17 Mai,
Strelitzifchen Regierung befiehenden Freyzügigkeits-
Uebereinkunft auf fämmtliche gegenseitige Lande.
Vom 17ten May 1817.

(Gefet:famml. f. d. Kön. Preufs. Staaten 1817. p. 145.)

Da die Königl. Preussische Regierung mit der Gross

herzogl. Mecklenburg-Strelitzifchen Regierung dahin übereingekommen ist, dafs gegenfeitig der Abfchofs bey Erb- und Vermächtnifsfällen, und das Abfahrtsgeld in allen denjenigen Fällen, in welchen die Auswanderungen aus den Königl. Preussischen Landen nach den Grofsherzoglich Mecklenburg-Strelitzifchen Landen, und aus diefen in jene, erlaubt find, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fisko oder Privatberechtigten, Communen oder Patrimonialgerichten zuftehe, aufhören foll; fo erklären jetzt beide gedachte Regierungen, dafs die gedachte zwifchen ihnen refp. am 17ten July und 6ten Auguft 1811 abgefchloffene Freyzügigkeits- Uebereinkunft auf fämmtliche jetzige refp. zum deutschen Bunde gehörige und zu demfelben nicht gehörige Königl. Preufsifche Staaten ausgedehnt feyn, und dafs in allen denjenigen, innerhalb der Königl. Preufsifchen Staaten, jetzt etwa anhängi gen and künftig vorkommenden Erbfchafts-, Vermächtnifs- und Vermögens - Exportationsfällen, wo die Verabfolgung nach den Grofsherzogl. MecklenburgStrelitzifchen Landen, und in allen denjenigen, in den Grofsherzogl. Mecklenburg-Strelitzifchen Landen jetzt etwa anhängigen und künftig vorkommenden Fällen, wo die Verabfolgung aus diefen Landen nach den Königl. Preufsifchen Staaten gefchiehet, in Gemäfsheit dergegenwärtigen Uebereinkunft verfahren werden foll.

Gegenwärtige, im Namen Sr. M. des Königs von Preufsen und Sr. Kön. H. des Herrn Grofsherzogs von Mecklenburg Strelitz. zweymal gleichlautend ausgefertigte Erklärung foll, nach erfolgter gegenseitiger

[ocr errors]

Aus

1817

Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in gefammte Königl. Preufsifchen und Grofsherzogl. Mecklenbur 'Strelitzifchen Landen haben.

So geschehen Berlin, den 17. May 1817.

Der Staatskanzler,

C. Fürft v. HARDENBERG.

4.

1816

23 Déc.

Convention entre la Pruffe et Anhalt- Deffau 1816

Erklärung wegen Ausdehnung der feit 1811 zwifche der Königl. Preufs. Regierung und der Herzoglic Anhalt- Deffauifchen Regierung befiehenden Freyzi gigkeits- Uebereinkunft, auf fämmtliche jetzige König Preufsifche und Herzoglich Anhalt - Deffauifche

Lande. Vom 23. December 1816.

(Gefetzfamml. f. d. K. Preufs. Staaten 1817. pag. 14.

Die Königl. Preufsifche Regierung und die. Herzog

Anhalt-Dellauifche Regierung find mit einander dahi übereingekommen, und erklären hiermit :

Dafs gegenseitig der Abfchofs bey Erb- und Ve mächtnifsfällen und das Abfahrtsgeld in allen denjen gen Fällen, in welchen die Auswanderungen aus de Königl. Preussischen nach den Herzogl. Anhalt-De fauifchen Landen, und aus diefen in jene, erlaubt fin ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fiskus ode dem Privatberechtigten, Communen oder Patrimonia gerichten zuftehe, aufhören foll, und dafs die diefe halb im Jahre 1811 *), zwifchen der Königl. Preufs schen und der Herzogl. Anhalt - Deffauischen Regierun abgefchloffene Uebereinkunft auf fämmtliche jetzi Königl. Preussische und Herzogl. Anhalt- Deffauifch Lande Anwendung finden, dass mithin in allen denj nigen, innerhalb der refp. Königl. und Herzoglich

v. Suppl. T. V. pag. 408.

Land

« PreviousContinue »