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manche Anzeichen dafür, dass man in allen Kreisen des Landes die jetzige blosse Schulung übersatt hat und wieder so etwas wie < Erziehung wünscht, die nicht bloss aus Aneignung von Wissensstoff besteht. Dazu gehört aber noch zuerst ein viel grösseres Fiasko des heutigem Systems. Dann werden wieder die durchgebildeten Menschen von ehedem und nicht bloss die modernen « Schulsäcke» entstehen.

Von der « wunderbaren Geschichte des ebrwürdigen Vaters Johannes Tauler», einem der in That (auch seines Gehalts wegen) merkwürdigsten Stücke mittelalterlicher Litteratur, ist in Neuchâtel zu Ende 1888 die zweite wohlfeile Volksausgabe der ersten französischen Uebersetzung, die davon existirt, erschienen. Die erste Ausgabe war ein Prachtdruck der berühmten Firma Fick in Genf. Der Ton des ältern Französischen ist von der anonymen Uebersetzerin sehr gut getroffen. Interessant ist in der Vorrede zu dieser Ausgabe die Erwähnung einer neuen Hypothese,, wonach dieser berühmte Laie, welcher dem Doktor der Theologie erst zeigte, was das Wesen des Christenthums ist, ein Churer, oder ein Toggenburger ge wesen sei.

Aus der fremden politischen Literatur können wir als für unsere Politik Bemerkenswerthes citiren: Dr. Heilborn, « Rechte und Pflichten der neutralen Staaten mit Bezug auf die während des Krieges auf ihr Gebiet übertretenden Angehörigen einer fremden Armee», Preisschrift der Bluntschligesellschaft. Prof. von Martitz in Tübingen: << Internationale Rechtshülfe in Strafsachen », mit Sammlung der bestehenden Auslieferungs- und Fremdengesetze. Prof. v. Bar in Göttingen, eine neue vollständige Umarbeitung seines berühmten Buches über das internationale Privat- und Strafrecht. Döllinger's « Gesammelte akademische Vorträge, ein seltenes Musterbild von solchen. Daude: Lehrbuch des deutschen Urheberrechts. Kohler: «Forschungen über Patentrecht». «Die Schweiz und Deutschland», eine anonyme Broschüre ohne erhebliche Bedeutung. Dixon: << L'instruction publique en Suisse » im « L'Echo de la Semaine ». Balveren, Het referendum in Switzerland. Academisch proefschrift aan de universiteit de Amsterdam. Steiger, A., Freiherr von. Ueber Adelsverhältnisse im

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alten Freistaate Bern. Im « Jahrbuch der k. k. heraldischen Gesellschaft « Adler in Wien », 1888. J. M. Vincent (John Hopkin's University, Baltimore): A study in Swiss history. Karl Trost: « Sozialismus und Sozialpolitik». Ostrogorski: «De l'organisation des partis politiques aux Etats Unis in den « Annales de l'Ecole libre des Sciences politiques 1889, eine ganz besonders empfehlenswert he Schrift. Paul Laffitte: Le suffrage universel et le régime parlementaire. Lorand: «La nation armée, le système suisse.» Kaulek, J.: Papiers de Barthélemy, ambassadeur de France en Suisse 1792--1797. II. et III. (1793 — mars 1794.) (In: Inventaire analytique des archives des affaires étrangères.) Cornelius, C. A., Die Rückkehr Calvins nach Genf. I. Die Guillermins. (In: Abhandlungen der königl. bayr. Akademie der Wissenschaften.) Spiess, Bernhard, Dr., Johann Calvin's christliche Glaubenslehre, nach der ältesten Ausgabe von 1536 zum ersten Male in's Deutsche übersetzt. Sander, Hermann: Die Erwerbung der vorarlbergischen Grafschaft Sonnenberg durch Oesterreich. (Sonderabdruck aus dem Programme der k. k. Oberrealschule in Innsbruck für 1887/88.) Stephens, H. M.: Relation de Monsieur de Durler, capitaine au régiment des Gardes-Suisses et commandant environ 500 hommes, qui se sont défendus sur l'escalier de la Chapelle et dans l'intérieur du château, le 10 août 1792.

Von fremden Zeitschriften empfehlen wir dem schweizerischen politischen Leser die von uns wiederholt citirte Berliner «Nation », eine Wochenschrift von heutzutage ungewöhnlicher liberaler Ueberzeugungstreue, die weder nach oben, noch nach unten Bücklinge macht.

Wir dürfen, zum Schlusse, nicht sagen, dass der Jahrgang 1888/89 sehr reich an litterarischen Früchten gewesen sei, obwohl er gewiss sehr viele neue Bäume, d. ù. Schriftsteller hervorgebracht haben wird. Vielleicht aber ist es überhaupt wahr, was Victor Cousin sagt: «Un homme sérieux n'écrit que par nécessité et parce qu'autrement il ne peut atteindre son but. Cela est si vrai qu'il n'écrit bien qu'à cette condition, et ce n'est pas une remarque de petite conséquence, que les plus grands écrivains n'ont pas été des auteurs de profession. »

Hoffentlich kommt später wieder einmal für die Menschheit eine Zeit, wo die stets noch wachsende Fluth des Schriftthums» abgelaufen ist und man wieder ohne Scham an der Sonne spazieren gehen darf, ohne vorher die neuesten Werke über die Sonne und über den Nutzen und die patentirte Methode der Bewegung gelesen zu haben.

Beilagen.

I.

Einleitung zu dem Gutachten der Kommission des Grossen Rathes über den bürgerlichen Rechtsgang.

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(Vgl. pag. 638 Anmerkung 2.)

Bürger Repräsentanten!

Ohne Zweifel ist eine gute Einrichtung des bürgerlichen Rechtsganges eine der grossen Wohlthaten der Gesetzgebung ! Einfache und gerade Menschen mögen sich einbilden, dass jede Form, jeder gesetzlich bestimmte Rechtsgang unnütz sei; diess wird uns in unserem Helvetien minder verwundern als allenthalben anderswo. Allein so wenig man darüber nachdenkt, so wird diese Verblendung, so verfübrerisch sie sein mag, nicht minder auffallend erscheinen. Wenn es genug ist, dass die beiden Parteien den Richter angehen und ihm mündlich ihre Gründe vorlegen, um einen Entscheid über die verwickeltste Sache von ihm zu erhalten ; wer sieht nicht, dass auf diesem Wege, in dem man die Weitschweifigkeiten der heimlichen Ränke vermeiden will, man unter den unbeschränkten Despotismus des Richters fällt; dass dieser nicht nur den Prozess ganz willkürlich beurtheilen, sondern ihn noch ganz anders darstellen kann, als er wirklich ist; dass, da keine Spur von den Debatten der Parteien zurückbleibt, der Verurtheilte kein gewisses Hülfsmittel, weder in der Weitersziehung, noch in dem Rekurs an die Kassation findet. Denn endlich, da nichts weder die aufgestellten Thatsachen, noch die entgegengesetzten Beweise, noch die gegenseitigen Schlüsse der Parteien bestimmt: so ist es klar, dass der Fall jeden Augenblick, je nach dem

Eigensinne, oder der Trölkunst der einen oder der anderen Parteien abweichen kann. Und wer wird bei dieser gänzlichen Ungewissheit gewinnen, als der Unredliche, der Tröler von Profession? Ein Proteus, geschickt, sich alle Augenblicke in einer anderen Gestalt zu zeigen, wird er, wenn er vor dem ersten Richter unterliegt, unverschämt vor den Appellationsrichter treten, ihm andere Schlüsse, andere Thatsachen, einen ganz anderen Fall vorlegen; in seiner Bewunderung hat der ehrliche Gegner, der die Sache vor dem ersten Richter gewann, gut, die Frage wieder dahin zurück bringen zu wollen, wie sie vor der untern Gerichtsstelle behandelt wurde, die Thatsachen so zu wiederholen, wie sie vorgelegt worden waren; die Wahrheit selbst wird ihm unnütz sein, weil kein Mittel vorhanden ist, sie kennbar zu machen, kein schriftlicher Beweis, der sie bestätige; und sie wird einer Lüge unterliegen, die des Sieges um so gewisser ist, als ihr Urheber unverschämter und in den Ränken geübter ist. Aber wie soll der oberste Gerichtshof zur Kassation schreiten, wenn er gar keine geschriebene Prozessakte vor Augen hat? Und da die Konstitution selbst diesem Gerichtshofe befiehlt, in bürgerlichen Rechtssachen die durch Unterlassung der Formen nichtigen Urtheilssprüche zu kassiren; würde nicht der Buchstaben der Konstitution verletzt, wenn man festsetzte, dass die Prozesse keiner Form unterworfen sein sollen? Denn man kann keine Form begreifen, da wo gar keine Schrift vorkömmt. Was nicht

minder unerklärbar wäre, ist, wie in einem freien Lande das Gesetz dem Bürger, der schreiben kann, verbieten könnte, dem Richter den Text des Falls, über welchen er sein Urtheil begehrt, schriftlich vorzulegen, und ihn so seiner Ueberlegung zu unterwerfen; wie insonderheit ein so natürliches Vermögen dem Menschen entzogen werden könnte, dem die Schüchternheit, ein körperliches Hinderniss, oder auch nur der Mangel an Gewohnheit das Reden erschwert. Aus allem Vorhergehenden ist man berechtigt zu schliessen, dass den Rechtsgang anordnen, indem man einfache, kurze, aber genau bestimmte Formen festsetzt, die Freiheit, die persönliche Sicherheit der Bürger befestigen, ihr Eigenthum versichern, die Ehrlichkeit gegen den Betrug und Lüge, und die gerechte Sache der Parteien gegen die Unachtsamkeit oder den Despotismus des Richters schützen ist.

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